Wenn die Krankmeldung pünktlich zum Anpfiff kommt
In diesem Jahr findet die Fußball-WM in Nordamerika statt. Viele Spiele werden in Deutschland spätabends oder mitten in der Nacht angepfiffen. Wer allerdings bis vier Uhr mitfiebert, ist am nächsten Vormittag selten in Bestform. Für HR beginnt damit die Hochsaison der „Fußball-Grippe“ – auffällig viele Krankmeldungen rund um Spieltage. Der folgende Beitrag beleuchtet, welche Reaktionsmöglichkeiten Arbeitgeber in diesen Fällen haben.
Die Krankmeldung ist ein starkes Beweismittel
Grundsätzlich gilt, dass eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert hat. Der bloße Verdacht, jemand habe „blaugemacht“, ist nicht ausreichend, um z.B. die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Verweigert man die Entgeltfortzahlung etwa allein deshalb, weil ein Ausfall verdächtig nah am Achtelfinale liegt, riskiert man, am Ende doch zahlen zu müssen und sich angreifbar zu machen.
Wann der Beweiswert ins Wanken gerät
Dennoch ist die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren strenger geworden: Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel an ihr begründen. Gelingt das, muss die oder der Beschäftigte im Streitfall selbst beweisen, welche konkreten Beschwerden bestanden.
Für die kommenden Wochen der Fußball-WM könnten insbesondere folgende Umstände Anlass geben, eine Krankmeldung in Frage zu stellen:
- Abgelehnter Urlaub und prompte Erkrankung: Beantragt ein Mitarbeiter Urlaub für einen bestimmten Zeitraum, der seitens des Arbeitgebers abgelehnt wird, und folgt darauf umgehend die Krankmeldung für genau diesen Zeitraum, ist das ein gewichtiges Indiz. In diesem Fall sieht die Rechtsprechung den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig als erschüttert an.
- Auffällige Muster: Während zwar ein einzelner Krankheitstag nach einem Spieltag des Lieblingsteams nicht genügen dürfte, um Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen, sieht das bei wiederholt sehr kurzen Erkrankungen genau vor oder nach Spieltagen des Lieblingsteams anders aus. Das Muster macht den Unterschied.
- Widersprüchliches Verhalten: Ist ein Mitarbeiter wegen Knie- oder Rückenproblemen krankgeschrieben, steht dann aber stundenlang beim Public Viewing, setzt er sich dem Vorwurf aus, nicht arbeitsunfähig zu sein. Heutzutage kann dies oft durch entsprechende Beiträge auf sozialen Medien belegt werden.
Entgeltfortzahlung: zahlen oder zurückhalten?
Liegen solche Umstände vor, kann der Arbeitgeber überlegen, die Entgeltfortzahlung vorerst zurückzuhalten. Dabei hilft folgende Leitlinie:
- Einzelner Krankheitstag, kein widersprüchliches Verhalten: weiterzahlen. Eine pauschale Verweigerung wäre riskant.
- Mehrere Indizien zusammen: Die Zahlung darf zunächst zurückgehalten werden, bis der Sachverhalt (ggf. gerichtlich) geklärt ist.
Um eine solche Entscheidung fundiert treffen zu können, sollten entsprechende Umstände nachvollziehbar dokumentiert werden; nur bei ausreichenden Anhaltspunkten für einen erschütterten Beweiswert ist das Zurückhalten gerechtfertigt. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, kann über weitere Maßnahmen – z.B. eine Abmahnung oder den Ausspruch einer Kündigung – nachgedacht werden.
Fazit
Letztendlich entscheidet die konkrete Faktenlage. Krankheitstage, etwaige Muster sowie abgelehnte Urlaubsanträge sollten insbesondere in den kommenden Wochen sauber dokumentiert werden. Nur auf einer solchen Grundlage lässt sich die Entgeltfortzahlung berechtigt zurückhalten oder über weitere Maßnahmen entscheiden. Wer dagegen allein einem unguten Bauchgefühl folgt, läuft Gefahr, am Ende selbst ins Abseits zu geraten.