Die neue Preisangabenverordnung (PAngV) ist nunmehr vor drei Jahren im Mai 2022 in Kraft getreten (siehe dazu unser Insight vom Juni 2022). Sie hat insbesondere für die Werbung mit Preisermäßigungen zahlreiche Neuerungen gebracht und die Anforderungen an Unternehmen erhöht. Nachdem es anfänglich noch ruhig zuging, gibt es mittlerweile viele Gerichtsentscheidungen zur Bewerbung von Rabattaktionen unter der neuen Preisangabenverordnung (siehe dazu unsere Insights vom April 2023 und Juni 2023).
Sogar der EuGH hat mittlerweile dazu entschieden (siehe dazu unser Insight vom September 2024). Die Entscheidung des EuGH scheint den Verbraucherverbänden neue Motivation verschafft zu haben, die Preiswerbungspraktiken von Unternehmen genau unter die Lupe zu nehmen (siehe z.B. das Urteil des LG Düsseldorf in unserem aktuellen Newsletter). Allerhöchste Zeit also, um unserem FAQ mit den wichtigsten Fragen zur Rabattwerbung ein Update zu verpassen:
Wie bewirbt man Preisermäßigungen richtig?
1. Warum ist die Werbung mit Rabattaktionen komplizierter geworden?
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Art und Weise, in der Preise gegenüber Endverbrauchern angezeigt werden dürfen. Die Verordnung fördert die Preisklarheit und Preiswahrheit, sie wird regelmäßig neugefasst, um europarechtlichen Anforderungen zu genügen. Im Mai des vergangenen Jahres wurden auf Grundlage einer EU-Richtlinie neue Regelungen in die PAngV eingeführt. Insbesondere wurde in § 11 PAngV eine neue, zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren aufgenommen. Bei dieser Regelung herrscht in der Praxis auch nach der Entscheidung des EuGH große Unsicherheit, wie die Bewerbung von Preisermäßigungen nun noch erfolgen darf (siehe dazu auch unsere oben verlinkten Insights).
2. Wie ist die Höhe der Rabatte für Angebote zu berechnen?
Diese Frage hat der EuGH in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Rs. C-330/23, siehe dazu ausführlich unser Insight hier) geklärt. Im Zentrum der Frage stand, ob die neue Regelung in § 11 Abs. 1 PAngV auch den Preis vorgibt, der für die Berechnung der Höhe des prozentualen Rabattes maßgeblich ist.
Im Sinne eines maximalen Verbraucherschutzes hat der EuGH entschieden, dass der niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage vor Verkündung der Ermäßigung für die Berechnung der Höhe des Rabatts zugrunde zu legen ist. In der Praxis führt das zu einer Werbung mit deutlich geringeren Rabatten, als wenn der zuletzt verlangte, möglicherweise höhere Verkaufspreis herangezogen werden dürfte. Nach der Entscheidung des EuGH ist bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung zum Beispiel wie folgt bekannt gegeben werden:
Beispiel
- Niedrigster Verkaufspreis der letzten 30 Tage: 69,99 EUR
- Zuletzt verlangter Verkaufspreis: 99,99 EUR
- Angebotspreis: 59,99 EUR
- Beworbener Rabatt: 14%
69,99 EUR 14%
59,99 EUR
Das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 19.05.2023 - 38 O 182/22) war in seiner Vorlageentscheidung an den EuGH noch anderer Ansicht. Es war zu dem Ergebnis gekommen, dass § 11 Abs. 1 PAngV lediglich eine zusätzliche Informationspflicht regelt. Danach sei bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung zwar der niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage anzugeben, dieser Preis müsse aber nicht der Bezugspreis für die Rabattberechnung sein muss. Dieser weit verbreiteten Praxis hat der EuGH mit seiner Entscheidung im September 2024 einen Riegel vorgeschoben.
3. Ist die Werbung mit dem Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) weiterhin zulässig?
Grundsätzlich ist auch eine Werbung unter Gegenüberstellung des aktuellen Verkaufspreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zulässig. Die Details der Zulässigkeit einer solchen Werbung sind allerdings umstritten.
Während die Praxis dem UVP den aktuellen Preis ohne Durchstreichen oder Prozentangabe der Ermäßigung gegenüberzustellen wahrscheinlich weiterhin zulässig ist, könnte unter § 11 Abs. 1 PAngV nun etwas anderes gelten, wenn die UVP durchgestrichen wird und/oder durch Prozentangabe dem aktuellen Verkaufspreis gegenübergestellt.
Diese Frage wollen die Verbände nun von den Gerichten klären lassen. Erste Entscheidungen sind bereits da. Das Landgericht Düsseldorf hält die Vorschrift des § 11 Abs.1 PAngV auf dem UVP dann für anwendbar, wenn die Verbraucher aus der konkreten Werbung mit dem durchgestrichenen UVP auf die Bekanntgabe einer Preisermäßigung und nicht einen reinen Preisvergleich schließen (LG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2025 – 38 O 284/24, siehe dazu unser Insight im aktuellen Newsletter). Im streitgegenständlichen Fall mit der Bewerbung der durchgestrichenen UVP im Zusammenhang mit den Aussagen „Deine Marken noch günstiger“ und „Bis zu -48% sparen“ sah das LG Düsseldorf dies als gegeben an. Eine solche Bewerbung von Verkaufsangeboten wecke bei den Verbrauchern die Erwartung einer Preissenkung. Dann müsse als Referenzpreis für die prozentuale Ermäßigung der niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage vor der Bekanntgabe der Ermäßigung verwendet werden und eben nicht der UVP. In einer anderen Entscheidung wurde die Regelung des § 11 Abs.1 PAngV auf die Streichung einer UVP allerdings für nicht anwendbar gehalten, wobei das Angebot dort ohne besondere zusätzliche Aussagen beworben wurde (OLG Stuttgart, Urt. v. 06.03.2025 – 2 U 142/23).
4. Sind bei der Werbung mit Preisermäßigungen weitere Anforderungen zu beachten?
Ja, wie bisher gilt auch weiter, dass die Preiswerbung nicht irreführend sein darf. Das betrifft die gesamte Aufmachung der Werbung. Dies bedeutet, dass
- für den Verbraucher klar sein muss, auf welchen der angegebenen Preise sich die Preisermäßigung bezieht;
- klar angegeben werden muss, was der ggf. zusätzlich angegebene, vorherige Verkaufspreis für ein Preis ist; und
- die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der Angabe des „vorherigen“ Preises abgelenkt wird.
Im Besonderen: Black Friday
Der „Black Friday“ mit seinen Rabattschlachten findet zwar erst Ende November statt. Da die Rabattaktionen hierfür aber meist schon länger im Voraus geplant werden, finden Sie nachfolgend auch dazu noch einige Hinweise:
1. Darf man eigentlich mit dem Begriff „Black Friday“ werben?
Ja, darf man. Diese umstrittene Frage ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. In den vergangenen Jahren wurden Unternehmen, die den Begriff „Black Friday“ im Rahmen ihrer Werbeaktionen nutzten, immer wieder von der Super Union Holdings Ltd. abgemahnt und aufgefordert, Lizenzgebühren zu zahlen. Die Super Union Holdings Ltd. hatte sich im Jahr 2014 „Black Friday“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen und stützte ihre Abmahnungen auf die Verletzung der Rechte an dieser Marke. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2021 entschieden hatte, die Wortmarke für Werbung, Elektro- und Elektronikwaren zu löschen (siehe dazu unser Insight vom Oktober 2021), folgte im Juni 2023 die Entscheidung zur vollständigen Löschung der Marke „Black Friday“ nach einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde der damaligen Markeninhaberin (BGH, Beschluss vom 29.06.2023, I ZR 184/22, Beschluss nicht veröffentlicht). Da „Black Friday“ somit markenrechtlich nicht mehr geschützt ist, können Unternehmen mit diesem Begriff nun frei werben, ohne eine Abmahnung zu riskieren.
2. Findet die PAngV auf Rabattaktionen wie den „Black Friday“ Anwendung?
Ja, die neuen Vorschriften über Preisermäßigungen unterscheiden nicht, ob es sich um eine eintägige oder einwöchige Sonderaktion handelt oder um eine noch längere Preissenkung.
In den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung und Bekanntmachung der zugrundeliegenden Richtlinie sind Verkaufsaktionen wie „Black Friday“ oder „Cyber Monday“ explizit als Beispiele dafür genannt, dass auch der Preis aus einmaligen Sonderaktionen bei der Berechnung des niedrigsten Verkaufspreises der letzten 30 Tage zu berücksichtigen ist.
Praxishinweis: Ein bisschen Klarheit – und weiterhin Unsicherheit
Noch sind einige Fragen zur Zulässigkeit der Werbung mit Preisermäßigungen ungeklärt. Durch die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 26.09.2024, Rs. C-330/23) herrscht nun immerhin Klarheit, dass bei Bekanntgabe einer prozentualen Preisermäßigung der niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage als Referenzgröße heranzuziehen ist.
Für andere Praktiken wie der Bewerbung von Streichpreisen auf Grundlage der UVP besteht weiterhin eine Unsicherheit. Allerdings scheint sich auch hier die Durchsetzung der strengen Ansicht abzuzeichnen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2025 – 38 O 284/24), wonach jedenfalls bei besonderer Bewerbung der durchgestrichenen UVP als Angebot, die UVP nicht als Referenzpreis für die prozentuale Preisermäßigung herangezogen werden darf. Weitere gerichtliche Verfahren sind anhängig, sodass auch hier für Unternehmen hoffentlich bald Klarheit herrscht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.