11. Juni 2025
Newsletter Marke Design Wettbewerb Juni 2025 – 2 von 8 Insights
Nicht nur „Green Claims“ wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“, auch „Green Brands“, grüne Marken, stehen im Fokus der europäischen Gesetzgebung durch die Empowering Consumers- und die Green Claims-Richtlinie (einen Überblick hierzu sowie zur Umsetzung in deutsches Recht finden Sie hier) sowie der deutschen und europäischen Rechtsprechung.
Mit drei aktuellen Entscheidungen weist das Gericht der Europäischen Union (EuG) Unternehmen die Richtung zu einem effizienten Schutz von grünen Marken - und schränkt zugleich die Nutzung von Green Brands weiter ein.
Für Unternehmen ist der Schutz grüner Marken aktueller denn je: Nach Angaben des Green Startup Monitor 2023 nimmt der Anteil grüner Startups in Deutschland deutlich zu und erreicht mit 35 % einen neuen Höchststand. Der Markenschutz umweltbezogener Begriffe erfreut sich daher wachsender Beliebtheit – nicht zuletzt im Zuge zunehmender Nachhaltigkeitsstrategien in der Markenkommunikation. Doch nicht jeder "grüne" Begriff oder jedes Nachhaltigkeitssymbol ist markenfähig.
Um den erfolgreichen Weg in den grünen Markenschutz zu ebnen, haben wir drei aktuelle Urteile des EuG analysiert und die neuesten Anforderungen an grüne Marken für Sie zusammengetragen:
Um die Verwechslungsgefahr ging es in zwei Urteilen des EuG vom 5. März 2025 (Az. T-281/24 sowie T-279/24). Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. in Klasse 3 für Reinigungsprodukte eingetragenen Unionswortmarke „ECOVER“ sowie der Unionsbildmarken:
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Auf diese älteren Marken gestützt, wendet sie sich gegen die Eintragung der Bildmarke
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Das EUIPO hatte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken sei nicht erkennbar, insbesondere sei der Grad der bildlichen Ähnlichkeit zwischen den Marken gering. Auch die Beschwerdekammer bestätigte dies in zweiter Instanz. Der fehlenden Verwechslungsgefahr stellte sich nun das EuG in einer detaillierten Analyse entgegen:
Anders als die Vorinstanzen gelangte das EuG zu der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ECOVER und ECOVIE besteht. Maßgeblich sei nach Ansicht des Gerichts hierbei die Wahrnehmung jenes Teils der relevanten Verkehrskreise, der den geringsten Aufmerksamkeitsgrad aufweist – nämlich die Allgemeinheit:
Einigkeit bestand sowohl bei den Vorinstanzen als auch beim EuG darüber, dass der Wortanfang „ECO“ in der älteren Marke „ECOVER“ lediglich eine beschreibende Abkürzung für „ecological“ (= „ökologisch“) oder „ecology“ (= „Ökologie“) darstellt. Der Verbraucher erkenne in dem Begriff „ECO“ ohne Weiteres die rein beschreibende Aussage, dass er unmittelbar und ausschließlich auf die ökologische Eigenschaft der beanspruchten Waren hinweise. Dem Wort „ECO“ fehle somit jegliche Unterscheidungskraft.
Nichtsdestotrotz geht das EuG in seiner Entscheidung davon aus, dass die Marke „ECOVER“ insgesamt eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft aufweist. Allein der Umstand, dass eine Marke ein rein beschreibendes Wortelement enthält, reicht nach Ansicht des Gerichts somit nicht aus, um die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke als Ganzes herabzustufen. Der markenrechtliche Grundsatz, dass eine Marke stets in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, kam an dieser Stelle zur Anwendung. Das Wortende „VER“ in der älteren Marke „ECOVER“ habe keinerlei Bedeutung für die beanspruchten Waren und verfüge daher zumindest über durchschnittliche Unterscheidungskraft – eine Einschätzung, die auch von den Vorinstanzen geteilt wurde. Angesichts der gleichen Länge der Wortbestandteile „ECO“ und „VER“ sowie der Position von „ECO“ am Anfang der Marke, stuft das EuG die originäre Kennzeichnungskraft von „ECOVER“ insgesamt als durchschnittlich ein.
Auch beim Zeichenvergleich stützte sich das EuG auf die allgemeinen Grundsätze des Markenrechts. Zwar sei der Wortbestandteil „ECO“ rein beschreibend, doch betonte das Gericht, dass solche beschreibenden Elemente beim Vergleich der Zeichen dennoch berücksichtigt werden müssen. Denn gerade aufgrund ihrer Länge und Position zögen beschreibende Begriffe wie „ECO“ eher die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich. Darüber hinaus bilden die Wortbestandteile bei Wort-/Bildmarken gegenüber den grafischen Elementen in der Regel den dominanten Bestandteil. Aus diesem Grund durfte der Bestandteil „ECO“ beim Vergleich der Zeichen nicht außer Acht gelassen werden.
Nach Auffassung des EuG begründen die überwiegende Zahl identischer Buchstaben, die Übereinstimmung in der Länge, der gemeinsame Wortanfang „eco“ sowie der Konsonant „v“ in beiden Marken eine durchschnittliche visuelle und phonetische Ähnlichkeit der Zeichen.
Die detaillierte Analyse des EuG bedeutet nicht, dass zukünftige Marken das Wort „Eco“ nicht beinhalten könnten. Entscheidend bleibt, dass die Unterscheidungskraft einer Marke sich aus den übrigen unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen oder der Kombination mit unterscheidungskräftigen grafischen Elementen ergibt. Die Entscheidungen des EuG verdeutlichen damit einmal mehr, dass es letztlich stets auf den Gesamteindruck der Marke ankommt.
Bereits zum zweiten Mal seit seiner Anmeldung im Jahr 2017 findet sich dieses standardisierte Blatt vor dem EuG:
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Nach einem langjährigen Verfahren wies die Beschwerdekammer des EUIPO die Markenanmeldung teilweise, nämlich für Waren der Klasse 16 (u.a. Papier- und Pappwaren) mangels Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtes. Nach Auffassung der Kammer und des EUIPO werde das Blattsymbol entweder als Hinweis auf ökologische oder umweltfreundliche Eigenschaften oder als rein dekoratives Element wahrgenommen. Beide Wahrnehmungen ließen keinen Schluss auf die betriebliche Herkunft der Waren zu, sodass das Zeichen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Der Anmelder habe zudem keine Merkmale dargelegt, die eine ungewöhnliche oder prägnante Gestaltung des Zeichens erkennen ließen.
Das EuG folgte dieser Einschätzung und wies die Klage des Anmelders ab (Urteil vom 12. Februar 2025 – Az. T-434/23 (nur auf Französisch und Schwedisch verfügbar)). Das Gericht betonte, dass Blattsymbole in der Praxis – auch in Schwarz-Weiß und ohne zusätzliche Wörter wie „bio“ oder „eco“ – häufig als dekoratives Element oder als Hinweis auf nachhaltige oder umweltfreundliche Produkte verwendet werden.
Das Gericht wies zudem den Einwand des Anmelders zurück, dass es keine direkte Assoziation zwischen dem Blattsymbol und umweltfreundlichen Eigenschaften gebe, wie es für die Ablehnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV erforderlich wäre (Schutz vor beschreibenden Angaben). Es stellte jedoch klar, dass bei Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV (fehlende Unterscheidungskraft) ein solcher unmittelbarer beschreibender Zusammenhang nicht erforderlich ist. Es genüge, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit keine betriebliche Herkunft vermittelt – unabhängig davon, ob es beschreibend oder lediglich dekorativ ist.
Die Brisanz von Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung wird in den kommenden Jahren noch erheblich zunehmen. Mit der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und der geplanten Green Claims-Richtlinie verschärft die EU die Anforderungen für Unternehmen erheblich. Allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und insbesondere produktbezogene Angaben wie „klimaneutral“ unterliegen künftig strengen Beleg- und Zertifizierungspflichten. Schon jetzt zeigt sich in der Praxis, dass das EUIPO und die Gerichte hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft von „grünen Marken“ stellen.
Für Unternehmen, die Nachhaltigkeit kommunizieren, ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung daher unerlässlich. Inhaber grüner Marken sollten von Beginn an auf eine rechtssichere Markenstrategie setzen, die aktuelle Rechtsprechung und kommende EU-Vorgaben berücksichtigt, denn auch bereits eingetragene Marken fallen unter die strengen Vorgaben der EU-Richtlinien.
Kontaktieren Sie uns, damit sich Ihre Marke mit sicherer Strategie im grünen Wettbewerb durchsetzt!
Weitere Praxistipps und aktuelle Informationen rund um das Thema „Grüne Marken“ und „Green Advertising“ finden Sie insbesondere hier.
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