12. Juni 2025
Newsletter Marke Design Wettbewerb Juni 2025 – 4 von 8 Insights
Ein wichtiges Urteil für alle Online-Anbieter: Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, wie der Begriff „Angebote zur Verkaufsförderung“ in Art. 6 lit. c) der E-Commerce-Richtlinie auszulegen ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass dieser Begriff dahingehen auszulegen ist, dass schon der Hinweis in einer Werbeaussage auf eine bestimmte Zahlungsmodalität wie vorliegend „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ein solches „Angebot zur Verkaufsförderung“ ist, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Konsumverhalten beeinflussen kann (EuGH, Urteil vom 15.05.2025 – C-100/24).
Hintergrund des Vorlageverfahrens war die Beanstandung der Werbebotschaft „Bequemer Kauf auf Rechnung“ des Onlineversandhauses Bonprix durch die Verbraucherzentrale Hamburg. Letztere ist der Auffassung, dass die Werbung irreführend sei, da Kunden nicht darauf hingewiesen würden, dass diese Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden stehe. Damit verstoße Bonprix gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (heute § 6 Abs. 1 Nr. 3 Digitale-Dienste-Gesetz), der der Umsetzung von Art. 6 lit. c) der Richtlinie 2000/31 („E-Commerce-RL“) dient.
Gemäß Art. 6 lit. c) der E-Commerce-RL müssen „Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke“ „klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden“.
Wie auch zuvor das Landgericht hatte das Oberlandesgericht Hamburg die Klage der Verbraucherzentrale zurückgewiesen. Die Werbeaussage verschaffe dem Käufer keinen geldwerten Vorteil, sodass kein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne der E-Commerce-RL vorliege. Den BGH überzeugte dies nicht: Schließlich stelle der mit einem Kauf auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub einen – wenn auch nur geringfügigen – geldwerten Vorteil dar. Daher entschied er, das Verfahren auszusetzen, und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: „Bequemer Kauf auf Rechnung“), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 lit. c) der E-Commerce-RL darstellt.
Den EuGH veranlasste die Vorlagefrage dazu, den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ lehrbuchartig zu prüfen und auszulegen. Mittels einer Analyse der gemeinsamen Merkmale der nicht abschließend aufgezählten Beispiele „Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke“ kam er zu dem Ergebnis, dass dem Adressaten zunächst ein objektiver Vorteil verschafft werden müsse. In Abgrenzung zu den in Art. 6 lit. d) der E-Commerce-RL genannten Preisausschreiben und Gewinnspielen müsse der Vorteil zudem sicher sein, das heißt weder vom Zufall noch von einer Auswahl abhängen. Drittens müssten derartige Angebote zur Verkaufsförderung einen Anreizeffekt dahin gehend aufweisen, dass sie das Verhalten des Adressaten bei seiner Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen können.
Nicht notwendig sei hingegen, dass das Angebot dem Adressaten einen erheblichen geldwerten Vorteil verschaffe. Auch ein Aktionscharakter im Sinne einer zeitlichen Begrenzung sei nicht erforderlich. Die Art des Vorteils sei ebenso wie sein Umfang unerheblich, so dass er geldwert oder rechtlich sein oder in einer reinen Bequemlichkeit bestehen könne. Ein Vorteil kann daher etwa auch sein, dass dem Adressaten Zeit verschafft wird.
Nach Auffassung des EuGH stellt das Angebot der Zahlungsmodalität „Kauf auf Rechnung“ aufgrund des Zahlungsaufschubs einen – wenn auch geringfügigen – geldwerten Vorteil dar. Zudem brauche der Käufer im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht erscheinen solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet, seine Kaufentscheidung zu beeinflussen. Folglich könne bei einer solchen Zahlungsmodalität davon ausgegangen werden, dass sie einem Käufer einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffe, der sein Konsumverhalten beeinflussen könne. Damit könne eine Werbeaussage, in der auf diese Modalität hingewiesen wird, als „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 Buchst. c der E-Commerce-RL eingestuft werden.
Um nicht gegen Art. 6 lit. c) der E-Commerce-RL zu verstoßen, müsse ein Verbraucher folglich – so der EuGH weiter –, darüber aufgeklärt werden, dass die in der Werbung genannte vorteilhafte Zahlungsmodalität von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit abhängt. Diese Aufklärung müsse auf einfache, klare und eindeutige Weise und unmittelbar bei Zugriff des Verbrauchers auf die Verkaufs-Website erfolgen. Der Verbraucher müsse erkennen können, dass ihm ein Vertragsabschluss mittels „Kauf auf Rechnung“ wahrscheinlich verwehrt wird, wenn das Ergebnis der Bonitätsprüfung negativ ausfällt.
Online-Anbieter sollten bei jeder Werbeaussage genau prüfen, ob sie ihren Kunden damit einen – wenn auch nur geringfügigen - objektiven und sicheren Vorteil anbieten, der die Kaufentscheidung positiv beeinflussen kann. Ist dies der Fall, ergeben sich daraus Informationspflichten: So muss der Kunde leicht zugänglich, klar und unzweideutig über alle Angebotsbedingungen informiert werden – im konkreten Fall z.B. durch den zusätzlichen Hinweis, dass der Kauf auf Rechnung nur bei positivem Ausgang der Bonitätsprüfung gewährt wird.
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