11. Juni 2025
Newsletter Marke Design Wettbewerb Juni 2025 – 3 von 8 Insights
Farbmarken ins Register zu bekommen, ist gar nicht so einfach – das zeigt ein aktuelles Urteil des Gerichts der Europäischen Union. Während im Februar diesen Jahres die Farbe „Manner-Rosa“ für „Gefüllte Waffelschnitten, insbesondere mit Haselnusscreme gefüllte Waffelschnitten“ als Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde (DE 30 2024 105 660),
scheiterte der Keksfabrikant Lotus Bakeries bei dem Versuch, eine Farbkombinationsmarke für u.a. die allseits gerne zum Kaffee gereichten Biscoff-Kekse beim EUIPO eintragen zu lassen. Das EuG bestätigte nun die Entscheidung des EUIPO, die Eintragung der rot-weißen Farbkombination abzulehnen (EuG, Urteil v. 26.03.2025, T-1096/23).
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Lotus Bakeries reichte im Februar 2022 eine Unionsmarkenanmeldung
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für nachfolgende Waren in Klasse 30 ein: „Kekse; Kuchen; Süßwaren; Fondants (Süßwaren); Lebkuchen; Gebäck (industriell hergestellt); Spekulatius (karamellisierte Kekse); Brotaufstriche auf der Basis von Keksen, Spekulatius (karamellisierte Kekse), Kaffee und/oder Schokolade; Waffeln; Speiseeis; Speiseeis; Schokolade; Schokoladenerzeugnisse“.
Anfang 2023 lehnte das EUIPO die Anmeldung der Farbmarke ab, da die Marke nicht unterscheidungskräftig sei. Die Farben Rot und Weiß seien häufig auf Keks-, Schokoladen- und Gebäckverpackungen zu finden. Lotus Bakeries habe nicht erklären können, warum die rot-weiße Farbkombination als „ungewöhnlich“ oder „auffällig“ vom Verbraucher wahrgenommen werden könne.
Lotus Bakeries legte Beschwerde gegen die Entscheidung des EUIPO ein. Das Unternehmen machte geltend, dass die Marke aufgrund der originellen Farbkombination die Mindestanforderungen der Unterscheidungskraft erfülle und dass der Prüfer die vorgelegten Nachweise für die Benutzung der Marke am Markt zu Unrecht außer Acht gelassen habe.
Die Beschwerdekammer schloss sich der Auffassung des EUIPO an und bestätigte, dass die Farben weder für sich genommen noch in der Kombination für die maßgeblichen Verkehrskreise – die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union – unterscheidungskräftig seien. Bei der Farbe Rot handele es sich um eine Grundfarbe, die Aufmerksamkeit erzeuge. Die Farbe Weiß sei eine neutrale Farbe, die leicht mit anderen Farben kombiniert werden könne. Der Verkehr sehe in der Farbkombination keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren. Bei der Beurteilung der potenziellen Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe oder Farbkombination als Marke sei zudem das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Farbe zu berücksichtigen. Andere Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, dürften nicht ungerechtfertigt beschränkt werden. Die Beschwerdekammer stellte außerdem fest, dass die Art und Weise der Verwendung der Marke im Markt für die Unterscheidungskraft irrelevant sei.
Auch gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer legte Lotus Bakeries Beschwerde ein – im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Das EuG bestätigte, dass Farben oder Farbkombinationen, um Schutz als Marke genießen zu können, geeignet sein müssen, das von der Marke erfasste Produkt oder die Dienstleistung als von einem bestimmten Hersteller stammend zu kennzeichnen und von denen anderer Hersteller zu unterscheiden. Das Gericht bestätigte außerdem, dass das Allgemeininteresse berücksichtigt werden müsse, um die Verfügbarkeit von Farben für Anbieter gleicher Produkte und Dienstleistungen nicht übermäßig zu strapazieren.
Selbst wenn Lotus Bakeries seine Farbkombinationsmarke konsequent mit der angemeldeten Farbaufteilung verwendet hätte (was vorliegend nicht der Fall war), hätte dies, so das EuG, nichts an der Tatsache geändert, dass die angemeldete Marke nicht geeignet sei, konkrete Informationen, insbesondere über die Herkunft der betreffenden Produkte, zu vermitteln.
Lotus Bakeries argumentierte, die Beschwerdekammer sei bei der Eintragung von Farbmarken nicht ihrer früheren Entscheidungspraxis bzw. den EUIPO-Richtlinien gefolgt. Andere, ähnliche Marken seien bereits zur Eintragung zugelassen worden. Zudem habe die Beschwerdekammer die Farbkombinationsmarke von Lotus Bakeries anhand der Kriterien für Einzelfarbmarken bewertet, obwohl es sich vorliegend um eine Farbkombinationsmarke handele. Dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieses Argument wies das EuG jedoch umgehend mit der bekannten Standardantwort zurück, dass Ämter und Gerichte nicht an frühere Entscheidungen gebunden seien und jeder Fall einzeln beurteilt werden müsse. Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Farbkombinationsmarke von Lotus Bakeries keine Unterscheidungskraft besitze.
Die Entscheidung zeigt erneut die bestehenden Herausforderungen bei der Eintragung von Einzelfarben und Farbkombinationen als Marken. Maßgeblich ist, dass die Verbraucher mit der Farbe eine klare Verbindung zum Hersteller assoziieren. Der Vergleich zu der Eintragung der Farbmarke „Manner-Rosa“ verdeutlicht, wie entscheidend die Anmeldestrategie für eine erfolgreiche Farbmarkeneintragung ist: Eine auf wenige Waren und/oder Dienstleistung beschränkte Farbmarke, die lediglich national angemeldet wird, hat größere Aussichten auf Erfolg als eine Unionsmarkenanmeldung für mehrere weite Oberbegriffe.
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