23. September 2021
Inside ESG & Compliance – 3 von 12 Insights
Aktuell steht das Transparenzregister aufgrund der Abschaffung der Mitteilungsfiktion seit 1. August 2021 im Fokus. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im laufenden Jahr gleich mehrere neue Register geschaffen. Welche Register sollten also im Rahmen einer Due Diligence bei Tech Deals eingesehen werden? Hier ein Überblick:
Jede Corporate Due Diligence beginnt mit einem Blick in das Handelsregister. Neben der Angabe zur Geschäftsführung, Stamm- und Grundkapital sowie Einlagen als auch Konzernumwandlungen, erhält man dort auch erste Informationen zur Konzernstruktur. Die Beteiligungsverhältnisse des Zielunternehmens und des Verkäufers, sofern es sich um eine GmbH, UG oder Personenhandelsgesellschaft handelt, lassen sich so nachvollziehen – es sei denn es handelt sich um Treuhandkonstruktionen, die ggf. durch das Transparenzregister erkennbar werden können. Weitere Ausnahme sind Aktiengesellschaften, deren Aktionäre bei Namensaktien nur durch das von der Gesellschaft geführte Aktienregister erfasst sind. Bei Inhaberaktien lässt sich die Beteiligungstransparenz nur eingeschränkt über die Mitteilungspflichten nach § 20 AktG (Beteiligungsschwelle von 25 %) und das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung überprüfen. Bei börsennotierten Gesellschaften kommen ergänzend noch die Mitteilungen nach § 33 WpHG (Beteiligungsschwellen gestaffelt ab 3 %) hinzu.
Durch das am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird ab 2024 als Pendant zum Handelsregister das Gesellschaftsregister für die BGB-Gesellschaft geschaffen (§§ 707 ff. BGB n.F.). Mit der Eintragung ist die Gesellschaft zukünftig verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 BGB n.F.). Die Anmeldung muss Angaben zu den Gesellschaftern enthalten (§ 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.). Damit wird zukünftig auch die Beteiligungstransparenz auf die eGbR ausgeweitet.
Seit dem 1. August 2021 ist das Transparenzregister ein sog. Vollregister. Jedes Unternehmen muss nun die Informationen zu seinen wirtschaftlich Berechtigten vollumfänglich immer auch an das Transparenzregister mitteilen und aktuell halten. Der bisherige Ausnahmetatbestand der Mitteilungsfiktion aus anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, entfällt. Die Unternehmen sind innerhalb der Übergangsfrist nun aufgerufen, die notwendigen Eintragungen bzw. Änderungen vorzunehmen.
Damit sollte im Rahmen einer Due Diligence genau geprüft werden, ob der Meldestand im Transparenzregister für das Zielunternehmen korrekt ist, nicht zuletzt um Bußgelder zu vermeiden.
Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, um zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann, §§ 123 und 124 GWB.
Obwohl das Wettbewerbsregistergesetz bereits im Jahr 2017 in Kraft getreten ist, sind die Mitteilungs- und Abfragepflichten noch nicht anwendbar. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das Bundeskartellamt, dass das Wettbewerbsregister führt, vorliegen. Bis dahin bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen.
Der Erwerber eines Zielunternehmens, dass auch für die öffentliche Hand tätig ist, sollte sich zukünftig einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister im Rahmen der Due Diligence vorlegen lassen, um zu prüfen, ob das Zielunternehmen dort gelistet ist und bejahendenfalls, ob eine Löschung nach Selbstreinigung in Betracht kommt. Dazu hat jüngst das Bundeskartellamt die Konsultationen für das „white washing“-Verfahren abgeschlossen und wird in Kürze seine Leitlinien veröffentlichen.
Selbst einsehen kann der Erwerber das Wettbewerbsregister allerdings nicht. Dieser Weg steht nur dem betroffenen Unternehmen selbst offen.
Das Pendant zum (polizeilichen) Führungszeugnis für natürliche Personen ist für Gewerbetreibende seit 1976 das Gewerbezentralregister. Beide werden vom Bundesamt der Justiz geführt. Im Gewerbezentralregister werden nicht sämtliche Gewerbetreibende in Deutschland gespeichert. Vielmehr werden hier Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingetragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit die Zulassung oder die Ausübung eines Gewerbes untersagt wird (§ 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO). Auch Bußgeldentscheidungen sowie bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten werden im Gewerbezentralregister erfasst.
Das Unternehmensregister ist als Datenbank für die Speicherung rechtlich relevanter Unternehmensdaten konzipiert. Die öffentliche Plattform wird seit 2007 gemeinsam mit dem elektronischen Bundesanzeiger betrieben. Ziel ist es, alle wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten eines Unternehmens zentral zusammenzuführen und elektronisch abrufbar bereitzustellen. In der Praxis ist der Abruf von Jahresabschlüssen die wichtigste Funktion. Darüber hinaus sind über das Unternehmensregister auch aus den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Registereintragungen, die zu den Registern eingereichten Dokumente und die Bekanntmachungen dieser Register abrufbar. Gleiches gilt für die Veröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger, unternehmensrelevante Mitteilungen von Wertpapieremittenten und schließlich die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte.
Am 9. Juli 2021 wurde das „Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen (…)“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach wird beim Statistischen Bundesamt ein weiteres Register über Unternehmensdaten eingeführt, gesetzlich definiert als „Basisregister“. Ziel ist es, aus bereits in Registern und sonstigen Datenbeständen vorhandenen Daten der öffentlichen Stellen konsistente, vollständige und aktuelle Unternehmensbasisdaten herzustellen. Neben den Stammdaten werden dort zukünftig auch die neu eingeführte einheitliche Wirtschaftsnummer sowie weitere Identifikationsnummern, wie z.B. die Betriebsnummern gemäß § 18i SGB IV, abrufbar sein.
Ebenfalls fast noch druckfrisch ist das am 16. April 2021 im Bundesgesetzblatt bekannt gemachte Lobbyregistergesetz. Ab dem 1. Januar 2022 müssen sich Interessenvertreter im Lobbyregister registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen. Das Lobbyregister soll Transparenz über den Einfluss von Interessenvertretern in den Prozessen von Parlament und Regierung schaffen. Das Lobbyregister wird vom Deutschen Bundestag geführt und die Registrierungspflicht ist bußgeldbewehrt.
Kein eigentliches Register, aber gleichwohl sehr wichtig ist im Rahmen einer Due Diligence zu prüfen, ob das Zielunternehmen, seine Produkte, Mitarbeiter und Geschäftspartner auf Embargo- oder Sanktionslisten aufgeführt sind. Erste Anlaufstelle ist die Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es veröffentlicht in Länder-Ordnern Hinweistexte, die einen Überblick über die einzelnen Embargomaßnahmen bieten. Daneben stellt auch die EU mit ihrer EU Sanctions Map ein Informationsportal zur Verfügung. Dabei ist neben der Darstellung der länderbezogenen Embargomaßnahmen auch die Suche nach personenbezogenen Restriktionen möglich.
Für eine Due Diligence sind alle öffentliche Quellen auszuwerten. Der Transparenzgrad von Unternehmensinformationen wurde durch die beschriebenen Gesetzesnovellen in 2021 deutlich erhöht. Allein die oben aufgeführten acht Register belegen, dass Deutschland den Weltmeistertitel für seine Register verdient hat. Besteht dennoch eine Registerlücke in Deutschland? Gerade US-Unternehmen fragen bei Transaktionen in Deutschland häufig an, ob es ein Prozessregister für Zivilverfahren gibt. Da in den USA Gerichtsakten öffentlich zugänglich sind, ist dort eine entsprechende Recherche möglich. In Deutschland leider (noch) nicht. Vielleicht ein Projekt für die nächste Bundesregierung.
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In the near future companies will increasingly have to prepare their own sustainability reports and publish them.
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Welche Abteilungen eines Unternehmens sollten die Verantwortung für das rasant an Bedeutung gewinnende Thema Nachhaltigkeit und ESG (Environmental, Social, Governance) erhalten?
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