Das Urteil des OLG Nürnberg lässt keinen Zweifel daran, dass die Geschäftsleitung die Einrichtung und Überwachung angemessener Compliance-Strukturen verantwortet:
„Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern“. (OLG Nürnberg vom 30. 3. 2022; 12 U 1520/19)
Diese Verpflichtung schließt auch die Prüfung von Compliance-Strukturen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen ein.
Hierzu nachfolgend eine kurze Betrachtung des Urteils des OLG Nürnberg und Handlungsempfehlungen:
Was sagt das OLG Nürnberg in seinem Urteil?
Keine oder unzureichende Compliance-Maßnahmen können bei Rechtsverstößen von Mitarbeitern zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung einer GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG führen. Hier einige der wesentlichen Feststellungen des OLG Nürnberg:
- Die Sorgfalt eines Geschäftsführers „verlangt es, eine interne Organisationsstruktur zu schaffen, welche die Rechtmäßigkeit und Effizienz des Handelns der Gesellschaft gewährleistet.“
- „Dies verlangt ein Überwachungssystem, mit dem Risiken erfasst und kontrolliert werden.“
- „Zur Überwachungspflicht gehört eine hinreichende Kontrolle, die nicht erst dann einsetzten darf, wenn Missstände entdeckt werden.“
- „Gelegentliche Überprüfungen“ reichen nicht aus.
- Delegation ist möglich, allerdings verbleibt die „Oberaufsicht beim Geschäftsführer“.
Was heißt das für Transaktionen?
- Spätestens nach diesem Urteil kann es keinem Geschäftsführer mehr gleichgültig sein, ob sein Unternehmen ein (hinreichendes) Compliance Management System vorweisen kann. Ein Verstoß kann für Geschäftsführer hohe Geldbußen bedeuten.
- Die Haftung trifft den Geschäftsführer persönlich. Sofern überhaupt eine D&O besteht, ist im Einzelfall zu klären, ob diese für den Schaden generell einsteht. Schlimmstenfalls trägt der Geschäftsführer den Schaden aus eigener Tasche.
- Für Transaktionen ist es daher zwingend notwendig, im Rahmen der Due Diligence die Compliance-Strukturen des/der Zielunternehmen zu prüfen. Spätestens ab Closing trägt der Käufer die Verantwortung für ein taugliches Compliance Management System und der/die vom Käufer im Zielunternehmen am Closing bestellten Geschäftsführer übernehmen die persönliche Haftung dafür. Hinzu kommt der mögliche Reputationsschaden für das Zielunternehmen und den Käufer sowie eine etwaige Haftung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
- In manchen Bereichen (z.B. Sozialversicherung und Steuern) droht sogar das Risiko, sich persönliche Strafbarkeitsrisiken einzukaufen. So haftet ein ggf. neu eingesetzter Geschäftsführer ohne entsprechende Compliance-Maßnahmen strafrechtlich auch für vor der Transaktion nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern.
Wie können wir unterstützen?
- Vor dem Signing bis zum Closing: Prüfung des Vorhandenseins von Compliance-Strukturen im Rahmen der Due Diligence und Identifikation von Defiziten.
- Nach dem Closing: Umsetzung der Ergebnisse der Due Diligence und im Bedarfsfall zusätzlich umfassende Risikoanalyse – d.h.,
(i) umgehende Prüfung, welche besonderen Compliance Risiken bestehen und/oder
(ii) Implementierung von Compliance-Strukturen oder einzelnen fehlenden Compliance-Maßnahmen und/oder
(iii) Anpassung der Compliance-Strukturen an das Käufer-Compliance Management System (sofern vorhanden).
- Implementierung eines geeigneten Compliance Management Systems beim Käufer, sofern im Rahmen der Transaktionsberatung festgestellt wird, dass auch bei diesem Handlungsbedarf besteht.
Compliance-Strukturen bedarfsgerecht ausgestalten
- Wir bieten unterschiedliche Lösungen an: vom Starterkit bis zur Premium Lösung mit Risikoanalyse.
- Was gewünscht und erforderlich ist, ermitteln wir gemeinsam mit dem Mandanten anhand seiner Branche, Größe und wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen hierzu haben!