13. September 2022
Dieser Beitrag ist zuerst erschienen in der Zeitschrift „Der Betrieb“, Heft 36/2022.
ESG (Environmental, Social & Governance) und Nachhaltigkeit sind im Jahr 2022 in aller Munde. Darauf bezogene Berichtspflichten treffen bisher jedoch erst wenige Unternehmen. Mit der neuen EU-RL hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) werden sie nun erheblich ausgeweitet.
2014 trat die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) in Kraft, auf deren Grundlage das deutsche CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) erstmalig bestimmte Unternehmen verpflichtete, über Nachhaltigkeitsaspekte öffentlich zu berichten. Diese Regeln werden nun grundlegend durch die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geändert. Auf die Inhalte dieser Richtlinie haben sich EU-Kommission, Parlament und Rat kürzlich im Trilog-Verfahren geeinigt. Entsprechend steht eine Anpassung des deutschen Rechts bevor. Bereits die Namensgebung der neuen Richtlinie deutet an, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen zu einem Kernthema der Unternehmenskommunikation wird und zukünftig auf Augenhöhe mit der Finanzberichterstattung steht.
Der Anwendungsbereich der Berichtspflichten wird deutlich ausgeweitet. Während die bisherige NFRD europaweit ca. 11.000 Unternehmen und deutschlandweit nur ca. 550 betraf, werden die Regelungen der neuen CSRD ungefähr 50.000 Unternehmen in Europa erfassen, davon mehr als 15.000 in Deutschland. Die Einführung der CSRD erfolgt in vier Schritten, um den Unternehmen eine ausreichende Vorbereitungszeit einzuräumen:
Die betroffenen Unternehmen werden verpflichtet, aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu den Aspekten Umwelt, Soziales und Governance zu berichten. Die notwendigen Informationen beziehen sich z.B. auf Angaben:
Unternehmen haben dabei insbesondere das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit zu beachten: Sie müssen zum einen die Auswirkungen ihrer eigenen ökonomischen Tätigkeit auf Umwelt und Menschen berücksichtigen, zum anderen aber auch die Auswirkungen von Umweltveränderungen auf ihr Unternehmen verdeutlichen.
Mit dem Ziel einer besseren Vergleichbarkeit dieser Informationen zwischen den Unternehmen müssen die Berichte zukünftig nach einheitlichen EU-Standards erstellt werden, die derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet werden.
Die geforderten Angaben sollen in Zukunft stets in einem separaten Abschnitt des Lageberichts enthalten sein. Damit wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht dann auch prüfpflichtig. Die Prüfung, zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance), erfolgt durch den Abschlussprüfer, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen.
EU-Parlament und Rat müssen den Richtlinientext, auf den sie sich nun geeinigt haben, noch formal annehmen. Im Anschluss müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Für die nächsten Berichtsjahre gilt zunächst weiterhin das CSR-RUG mit seinem begrenzten Anwendungsbereich. Ab Januar 2025 müssen die ersten Unternehmen dann nach Maßgabe der CSRD über das Berichtsjahr 2024 informieren und die Inhalte in ein gesondertes Kapitel des Lageberichts überführen.
Für nicht börsennotierte KMU ergeben sich vorläufig keine neuen Pflichten. Jedoch werden auch diese Unternehmen aufgrund ihrer Stellung als Geschäftspartner in der Finanz- und Dienstleistungskette von berichtspflichtigen Unternehmen zunehmend mit deren Nachhaltigkeitsanforderungen konfrontiert. Die Markterwartung wird zukünftig viele KMU veranlassen, Daten zu den CSRD-Vorgaben an ihre Geschäftspartner liefern zu können, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
von mehreren Autoren