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6. Dezember 2022

Inside ESG & Compliance – 10 von 12 Insights

Der erste Nachhaltigkeitsbericht für mein Unternehmen – wie packe ich es an?

  • Briefing

In naher Zukunft werden immer mehr Unternehmen einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und in irgendeiner Form veröffentlichen müssen, sei es aufgrund neuer gesetzlicher Pflichten oder durch die Erwartungshaltung ihrer Geschäftspartner. Auch in der Transaktionspraxis finden sich in den Due Diligence Checklisten vermehrt Fragen zu Nachhaltigkeitsthemen. Folglich beschäftigen viele Unternehmen sich derzeit mit der Frage, wie sie die Erstellung ihres ersten Nachhaltigkeitsberichts angehen sollen. Das Gesetz bietet den Unternehmen für diese Herausforderung kaum eine Hilfestellung. Im Folgenden möchten wir daher einen Überblick dazu geben, warum Nachhaltigkeitsberichte für die Unternehmen an Bedeutung gewinnen, inwiefern es bereits Marktstandards für den Aufbau eines Nachhaltigkeitsberichts gibt und wie der erste Nachhaltigkeitsbericht letztlich mit Leben gefüllt werden kann.

1. Warum überhaupt einen Nachhaltigkeitsbericht?

Nachhaltigkeit ist ein Trendthema. Soweit Unternehmen ohnehin ein nachhaltiges Selbstverständnis aufweisen, z.B. in den Sektoren Green Tech und Renewables, wurde unabhängig von der Unternehmensgröße aus Marketingerwägungen schon immer gerne auf diversen Kanälen über die Nachhaltigkeit der eigenen Geschäftsaktivitäten berichtet. Viele andere Unternehmen haben sich mit ihrer eigenen Nachhaltigkeit dahingegen bisher noch nicht im Detail beschäftigt. Dies werden sie sich in Zukunft aber wohl nicht mehr erlauben können.

1.1 Ausdehnung gesetzlicher Berichtspflichten

Eine neue EU-Richtlinie, die CSRD (= Corporate Sustainability Reporting Directive), wurde Ende November vom Europäischen Rat gebilligt und ist damit angenommen. Nach Inkrafttreten müssen die neuen Vorschriften 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt sein. 

Bereits heute sind einige Unternehmen in Deutschland gesetzlich verpflichtet, einen jährlichen Bericht über ihre Nachhaltigkeit zu erstellen und zu veröffentlichen. 550 sogenannte „große Unternehmen von öffentlichem Interesse“ müssen in Deutschland z.B. seit 2017 jährlich eine nichtfinanzielle Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlichen, deren Inhalt sich aus dem Gesetzestitel (CSR = Corporate Social Responsibility) bereits erahnen lässt. Seit 2022 müssen die Unternehmen im Anwendungsbereich des CSR-RUG in ihrer nichtfinanziellen Erklärung auch noch die ergänzenden Berichtspflichten der EU-Taxonomie-Verordnung erfüllen. Hierzu müssen diese Unternehmen ihre Geschäftsaktivitäten prüfen und ermitteln, inwiefern diese substanziell zu sechs näher spezifizierten EU-Umweltzielen beitragen. Aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz folgen weitere nachhaltigkeitsbezogene Berichtspflichten, ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 gar für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.

Die vorgenannten Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden demnächst signifikant ausgeweitet. Eine neue EU-Richtlinie, die CSRD (= Corporate Sustainability Reporting Directive), befindet sich auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens. Die CSRD sieht vor, dass "große" Unternehmen im Sinne der HGB-Größenklassen „große“ Unternehmen im Sinne der HGB-Größenklassen für ihr Geschäftsjahr 2025 sowie börsennotierte „mittelgroße“ und „kleine“ Unternehmen im Sinne der HGB-Größenklassen für ihr Geschäftsjahr 2026 erstmals einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Die Regelungen der neuen CSRD werden ungefähr 50.000 Unternehmen in Europa und davon mehr als 15.000 in Deutschland erfassen. Parallel dazu wird derzeit ein EU-Lieferkettengesetz erarbeitet, das zusätzliche Berichtspflichten zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette enthält.

1.2 Entstehung von faktischen Berichtspflichten

Neben den genannten gesetzlichen Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die bisher nur größere Unternehmen betreffen, wächst – gerade für kleinere und mittlere Unternehmen – die Bedeutung einer faktischen Berichtspflicht stetig. Dies gilt vor allem auch für den deutschen Mittelstand. Faktische Berichtspflichten basieren auf dem Umstand, dass größere Unternehmen die bereits gesetzlichen Berichtspflichten unterliegen, als Bestandteil dieser Berichtspflicht zumeist auch über die Nachhaltigkeitsbemühungen ihrer (kleineren) Zulieferer und Geschäftspartner berichten müssen. Infolgedessen werden vermehrt Unternehmen als Lieferanten oder Kunden eines größeren Unternehmens von ihrem größeren Vertragspartner aufgefordert, einen Bericht über die eigenen Nachhaltigkeitsbemühungen zu erstatten. Verweigern sie diesen, droht oftmals die Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den größeren Geschäftspartner. Auslöser dafür ist der Umstand, dass das größere Unternehmen bei ausbleibender Zurverfügungstellung von entsprechenden Berichten durch seine Zulieferer und Geschäftspartner seine eigenen gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfüllen kann.

Eine solche faktische Berichtspflicht ergibt sich aber nicht nur innerhalb der traditionellen Lieferketten, sondern auch im Rahmen anderer Vertragsbeziehungen für kleinere oder mittlere Unternehmen. . Gewerbliche Kreditnehmer werden z.B. von ihren Hausbanken bei der Kreditbeantragung regelmäßig zur Übermittlung von Nachhaltigkeitsinformationen aufgefordert. Gleiches gilt etwa für Start-Up-Unternehmen, deren Geschäftsanteile in den Händen eines Finanzinvestors liegen. Gerade Finanzinvestoren fordern von ihrem Beteiligungsgesellschaften ein nachhaltiges Handeln. Aus diesen Gründen sehen sich immer mehr Unternehmen mit der Aufgabe konfrontiert, Nachhaltigkeits-Strukturen in ihrem Unternehmen einzuführen. Diese Einführung von Nachhaltigkeits-Strukturen wird bei den Unternehmen oft unter dem Arbeitstitel ESG (Environmental, Social & Governance) betrieben.

2. Gibt es Standards für den Aufbau eines Nachhaltigkeitsberichts?

Sobald ein Unternehmen entschieden hat, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, steht es vor der Herausforderung, zu entscheiden, wie es den Bericht inhaltlich aufbauen soll. Eine allgemeingültige Vorgabe zum Aufbau eines Nachhaltigkeitsberichts gibt es nicht. Ein kleines Unternehmen, dass lediglich infolge von faktischem Zwang einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, setzt andere Schwerpunkte als ein börsennotierter Großkonzern wie z.B. die Volkswagen AG, deren Nachhaltigkeitsbericht 2021 immerhin 111 DIN A4 Seiten umfasste. Mittelfristig wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung jedoch überall zu einem Kernthema der Unternehmenskommunikation werden und auf Augenhöhe mit der Finanzberichterstattung stehen.

Erste Anhaltspunkte für den Aufbau des Nachhaltigkeitsberichts eines jeden Unternehmens gibt etwa die CSRD. Demnach könnte ein Nachhaltigkeitsbericht u.a. folgende Informationen beinhalten:

  • Wie werden nachhaltigkeitsrelevante Auswirkungen der Tätigkeit im Geschäftsmodell und in der Unternehmensstrategie berücksichtigt?
  • Was sind die Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens und welche Fortschritte werden erzielt?
  • Welche Rolle spielen die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsbestrebungen? Gibt es für sie ein Anreizsystem?
  • Wie beabsichtigt das Unternehmen sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 nach dem Europäischen Klimagesetz vereinbar sind?
  • Welche Chancen bestehen für Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen? Welche Nachhaltigkeitsrisiken beeinträchtigen die Unternehmenstätigkeit?
  • Welche tatsächlichen oder potentiellen negativen Auswirkungen gehen mit der Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens einher?
  • Wurde eine Risikoanalyse oder Due Diligence in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen durchgeführt?
  • Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder zu minimieren und wie wirken sich diese aus? Welche Richtlinien bestehen in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen?

Auf dieser Basis hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ein Regelwerk erarbeitet, das detaillierte Vorgaben zu den Berichtsinhalten der CSRD enthält.  Der erste Satz der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)-Entwürfe wurde nunmehr von der EFRAG an die EU-Kommission übergeben. Die finalen Entwürfe sind hier zu finden: www.efrag.org

Andere Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sind bereits fertiggestellt und in der praktischen Anwendung. Bedeutung hat vor allem die Global Reporting Initiative (GRI), ein niederländischer Anbieter eines international verbreiteten, kostenlosen Richtlinien-Standards für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, aber auch der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, der einen branchenübergreifenden Transparenzstandard von nationaler Bedeutung für die Berichterstattung unternehmerischer Nachhaltigkeitsleistungen normiert. Daneben arbeitet in Deutschland aktuell eine Expertenkommission aus dem Umfeld der Frankfurt School of Finance & Management an Sustainable Governance-Grundsätzen für den Mittelstand. Bis zum Frühjahr 2023 sollen dem Mittelstand wissenschaftlich fundierte und zugleich anwendungsorientierte Handlungsempfehlungen in Form von Grundsätzen und Best-Practice-Beispielen bereitgestellt werden, anhand derer die Unternehmen eine nachhaltige Governance etablieren können, zu der auch ein Berichtswesen gehört.

3. Was sind die ersten Schritte zur ESG-Struktur?

Unabhängig von allen Standards wird es am Ende eine Entscheidung der Unternehmen sein, wie ihre ESG-Struktur und damit auch ihr Nachhaltigkeitsberichtswesen ausgestaltet werden soll. Daher steht am Anfang eine Bestandsaufnahme mit anschließender Lückenanalyse. Bestenfalls, wobei sich dies nicht jedes Unternehmen leisten kann und/oder will, ist dieses gekoppelt mit einer Risikoanalyse, um zu ermitteln, welche besondere Risiken in dem betroffenen Unternehmen in Bezug auf ESG-Themen bestehen. Darauf aufbauend sind die ESG-Ziele in einem Unternehmen sowie die Maßnahmen, wie diese erreicht werden sollen, festzulegen und umzusetzen.

Als Grundlage für eine solchen Prüfung können die folgenden drei Fragen gewählt werden:

  • Welche ökologischen Nachhaltigkeitsziele werden im Unternehmen verfolgt?
  • Wie geht das Unternehmen mit dem Thema Sozialverantwortung um?
  • Inwiefern wird eine verantwortungsvolle Unternehmensführung angestrebt?

Aus diesen Grundsatzfragen lassen sich im nächsten Schritt verschiedene ESG-Ziele festlegen, die ganz generell oder auch individuell auf das Unternehmen zugeschnitten sein können. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass das Zusammentragen der „richtigen“ Fragen und das daraus erfolgende Ableiten der richtigen Ziele und Maßnahmen eine große Herausforderung für viele Unternehmen darstellt. Dabei gerät meist in Vergessenheit, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Unternehmen abschließend beurteilen kann, was aus ESG-Sicht „richtig“ und was „falsch“ ist. Alle Unternehmen stehen von den gleichen Herausforderungen. Nur, dass das eine Unternehmen es sich leisten kann, intern eine große ESG-Abteilung aufzubauen oder ein externes Beratungsteam zu beauftragen und das andere Unternehmen hierfür nur kleinere Ressourcen zur Verfügung stellen kann. Daher ist unser Rat, bei der Einführung von ESG-Strukturen mit einer Grundausstattung anzufangen und dann in den nächsten Jahren entwicklungsgerecht zu ergänzen. Eine solche Grundausstattung könnte auf drei Säulen basieren und wie folgt aussehen:

4. Was sind konkrete ESG-Ziele und Maßnahmen?

Auch wenn die ESG-Ziele und Maßnahmen stets individuell für jedes Unternehmen anzupassen sind, soll mit den folgenden Beispielen ein erster Überblick gegeben werden, welche Ziele mit welchen Maßnahmen erreicht werden könnten. Mit diesen Maßnahmen könnte dann auch zugleich der erste Nachhaltigkeitsbericht inhaltlich mit Leben gefüllt werden.

4.1 Sachgebiet Environmental

  • Emissionssenkung: Verbot von Kurzstreckenflugreisen; Förderung von Bahnfahrten, Fahrgemeinschaften oder Fahrradnutzung
  • Ressourcenschonendes Arbeiten: Verwendung von umweltfreundlichem Papier; konsequentes Verfolgen der Mülltrennung; klare Anweisung zum Drucken
  • Energieeinsparung: Nutzung von grünen Energiequellen; Anweisung zum Abschalten des Lichtes in unbesetzten Räumen; Verwendung von Energiesparlampen
  • Nachhaltige Produktion: Investition in neuartige und energiearme Produktionsprozesse und Technologien; Herstellung nachhaltiger Produkte im Sinne einer Kreislaufwirtschaft

4.2 Sachgebiet Social

  • Chancengleichheit: Keine Unterscheidung von Mitarbeitern auf Grund von Geschlecht, Rasse, Religion oder Herkunft (gleiche Anerkennung, Karrierechancen und Vergütungsmodelle); Umsetzung eines Konzeptes für die Einstellung von Menschen mit Einschränkungen
  • Mitarbeiterschutz und Zufriedenheit der Mitarbeiter: Anbieten von Gesundheitstagen, ergonomischen Büromöbeln, Fitnessprogrammen (intern/extern); Anbieten vom Home-Office und zur Verfügung stellen von notwendigem Equipment; Anbieten von Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten; Anbieten von flexiblen Arbeitszeitmodellen; Aufklärung zum Thema Mobbing; Sicherstellung der Versammlungs- und Gewerkschaftsfreiheit
  • Gesellschaftliches Engagement: Übernahme von sozialen Projekten; Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Einhaltung der Menschrechte: Überprüfung, dass keine Kinder- oder Zwangsarbeit erfolgt; Vermeidung der Zusammenarbeit mit autoritären Regimen

4.3 Sachgebiet Governance

  • Unternehmensethik: Etablierung eines Code of Conduct zu den Unternehmenswerten einschließlich der ESG-Ziele; Überprüfung von Lobbying-Aktivitäten und Vermeidung von Interessenkonflikten; Etablierung von Nachhaltigkeitszielen in der Vorstandsvergütung
  • Transparenz: Aufbau eines internen Nachhaltigkeitsberichtswesens
  • Einhaltung von Gesetzen und Regelwerken, insbesondere zur Verhinderung von Korruption, Bestechung und Geldwäsche: Einführung/Überprüfung von entsprechenden Compliance Maßnahmen; Durchführung einer Risikoanalyse; Etablierung eines Kontroll- und Risikomanagementsystems
  • "Tone from the Top“: Verpflichtung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane auf die Nachhaltigkeitsziele; Etablierung von Nachhaltigkeitszielen in der Vorstandsvergütung

5. Lessons Learned

Viele Unternehmen stehen derzeit vor der Herausforderung ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Auslöser können dafür entweder die zunehmenden gesetzlichen Pflichten sein oder aber auch schlichtweg ein faktischer Zwang infolge von Markterwartungen. Es gibt bereits erste Standards im Markt, wie ein Nachhaltigkeitsbericht aufgebaut werden kann, wobei den Unternehmen noch immer ein großer Gestaltungsspielraum verbleibt.

Voraussetzung für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts in ein entsprechendes Berichtswesen im Unternehmen, dass zweckmäßigerweise nicht isoliert werden sollte. Das Nachhaltigkeitsberichtswesen sollte vielmehr lediglich eines von mehreren neu zu schaffenden Nachhaltigkeitsinstrumenten sein, deren Gesamtheit die ESG-Struktur des Unternehmens abbildet. Auf Basis einer individuellen Bestimmung der eigenen ESG-Ziele lässt sich unabhängig von Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgröße stets ein geeignetes Maßnahmenpaket identifizieren. Ein solches ESG-Maßnahmenpaket lässt sich mit vertretbarem Aufwand einführen und stellt die Basis für eine moderne, zukunftsfähige und anpassungsfähige ESG-Struktur dar, die zugleich eine regelmäßige und effiziente Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten ermöglicht.

In dieser Serie

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