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14. April 2020

Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge trotz Stundung

In der derzeitigen Corona-Krise gewähren die Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkassen) eine schnelle und unbürokratische Stundung der Sozialversicherungsbeiträge, um Arbeitgeber finanziell zu entlasten. Dies hat jedoch gegebenenfalls Auswirkungen auf die Haftung des Geschäftsführers.

  • Grundsätzliche Voraussetzungen bei einer Stundung nach § 76 SGB IV

Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV darf die Krankenkasse die Forderungen nur stunden, soweit die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

  • Derzeitige Handhabung der Krankenkassen

Derzeit werden die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV von den Krankenkassen kaum geprüft. Da die Möglichkeit der Stundung nur nachrangig gegenüber den Hilfspaketen der Bundesregierung, wie z.B. der Beantragung von Kurzarbeit oder der Inanspruchnahme von Fördermitteln und Krediten gelten soll, prüft die Krankenkasse lediglich, ob diese Maßnahmen vom Arbeitgeber bereits beansprucht wurden.

Die Stundung soll zunächst für die Monate März und April 2020 möglich sein. Der Zeitraum der Stundung ist daher zunächst begrenzt bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020. Für die geschuldeten Beiträge werden darüber hinaus keine Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben. Danach ist neu zu entscheiden.

  • Folgen für die Haftung des Geschäftsführers

Danach stellt sich die Möglichkeit einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auf den ersten Blick als schnelle und unbürokratische Hilfe für Unternehmen in der Corona-Krise dar. Auf den zweiten Blick verschiebt jedoch die Stundung lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in die Zukunft und führt nicht zum Entfall der Zahlungsverpflichtung. Der Anspruch der Krankenkassen gegen den Arbeitgeber besteht weiterhin fort. Wird der Arbeitgeber auf Grund der Corona-Krise später zahlungsunfähig, besteht das Risiko, dass es insoweit bei der uneingeschränkten persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 266a Abs. 1 StGB bleibt und der Geschäftsführer haftet, wenn er bei Abschluss der Stundungsvereinbarung mit der Krankenkasse nicht gesichert davon ausgehen durfte, die Sozialversicherungsbeiträge nach Ablauf der Stundung zahlen zu können.

 

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