Autoren

Jörg Bausch

Partner

Read More

Dr. Oliver Bertram

Partner

Read More

Dr. Sebastian Buder

Partner

Read More

Dr. Kilian Friemel

Partner

Read More

Marc André Gimmy

Partner

Read More

Dr. Jan Kern

Partner

Read More

Marc Müller

Partner

Read More

Dr. Robert Bauer

Salary Partner

Read More

Dr. Anne Förster

Salary Partnerin

Read More

Dr. Jan W. Grawe

Salary Partner

Read More

Dr. Johannes Alexander Höft

Salary Partner

Read More

Nico Jänicke

Partner

Read More

Dr. Christian Maron

Partner

Read More

Prof. Dr. Michael Johannes Pils

Partner

Read More

Christiane Richter–Wienke, LL.M. (Kent)

Salary Partnerin

Read More

Johannes Simon, LL.M. (Durham)

Partner

Read More

Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch University)

Partner

Read More

Jonas Warnken

Salary Partner

Read More
Autoren

Jörg Bausch

Partner

Read More

Dr. Oliver Bertram

Partner

Read More

Dr. Sebastian Buder

Partner

Read More

Dr. Kilian Friemel

Partner

Read More

Marc André Gimmy

Partner

Read More

Dr. Jan Kern

Partner

Read More

Marc Müller

Partner

Read More

Dr. Robert Bauer

Salary Partner

Read More

Dr. Anne Förster

Salary Partnerin

Read More

Dr. Jan W. Grawe

Salary Partner

Read More

Dr. Johannes Alexander Höft

Salary Partner

Read More

Nico Jänicke

Partner

Read More

Dr. Christian Maron

Partner

Read More

Prof. Dr. Michael Johannes Pils

Partner

Read More

Christiane Richter–Wienke, LL.M. (Kent)

Salary Partnerin

Read More

Johannes Simon, LL.M. (Durham)

Partner

Read More

Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch University)

Partner

Read More

Jonas Warnken

Salary Partner

Read More

14. April 2020

Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge trotz Stundung

In der derzeitigen Corona-Krise gewähren die Einzugsstellen der Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkassen) eine schnelle und unbürokratische Stundung der Sozialversicherungsbeiträge, um Arbeitgeber finanziell zu entlasten. Dies hat jedoch gegebenenfalls Auswirkungen auf die Haftung des Geschäftsführers.

  • Grundsätzliche Voraussetzungen bei einer Stundung nach § 76 SGB IV

Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV darf die Krankenkasse die Forderungen nur stunden, soweit die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

  • Derzeitige Handhabung der Krankenkassen

Derzeit werden die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV von den Krankenkassen kaum geprüft. Da die Möglichkeit der Stundung nur nachrangig gegenüber den Hilfspaketen der Bundesregierung, wie z.B. der Beantragung von Kurzarbeit oder der Inanspruchnahme von Fördermitteln und Krediten gelten soll, prüft die Krankenkasse lediglich, ob diese Maßnahmen vom Arbeitgeber bereits beansprucht wurden.

Die Stundung soll zunächst für die Monate März und April 2020 möglich sein. Der Zeitraum der Stundung ist daher zunächst begrenzt bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020. Für die geschuldeten Beiträge werden darüber hinaus keine Stundungszinsen, Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben. Danach ist neu zu entscheiden.

  • Folgen für die Haftung des Geschäftsführers

Danach stellt sich die Möglichkeit einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auf den ersten Blick als schnelle und unbürokratische Hilfe für Unternehmen in der Corona-Krise dar. Auf den zweiten Blick verschiebt jedoch die Stundung lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung in die Zukunft und führt nicht zum Entfall der Zahlungsverpflichtung. Der Anspruch der Krankenkassen gegen den Arbeitgeber besteht weiterhin fort. Wird der Arbeitgeber auf Grund der Corona-Krise später zahlungsunfähig, besteht das Risiko, dass es insoweit bei der uneingeschränkten persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 266a Abs. 1 StGB bleibt und der Geschäftsführer haftet, wenn er bei Abschluss der Stundungsvereinbarung mit der Krankenkasse nicht gesichert davon ausgehen durfte, die Sozialversicherungsbeiträge nach Ablauf der Stundung zahlen zu können.

 

Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Employment, Pensions & Mobility

BAG: Anspruch auf übertarifliches Urlaubsgeld aus einer durch Betriebsvereinbarung abgelösten Gesamtzusage

9. April 2024
Briefing

von Alessa Böttcher und Dr. Johannes Alexander Höft

Klicken Sie hier für Details
Employment, Pensions & Mobility

Work/Life: international employment news update

26. März 2024
Quick read

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Employment, Pensions & Mobility

Work/Life: international employment news update

7. März 2024
Quick read

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details