Die Bestrebungen auf deutscher und europäischer Ebene ein Lieferkettengesetz zu schaffen, werden immer konkreter. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann ein solches Gesetz kommen wird. Unternehmen sollen durch ein Lieferkettengesetz verpflichtet werden, entlang der kompletten Lieferkette menschenrechtliche Sorgfaltspflichten walten zu lassen. Menschenrechts- und Umweltverletzungen sollen so vermieden werden.
Das geplante Lieferkettengesetz nimmt Unternehmen in die Pflicht, etwas zu machen und nicht nur etwas zu schreiben oder zu berichten. Konkret fordert das bisherige Eckpunktepapier von Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern:
Grundlage ist also zunächst eine Risikoanalyse, die das Unternehmen vornehmen muss. Ein Unternehmen muss prüfen, wo sich seine Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Gesundheits- und Umweltstandards auswirken (könnten).
Hat ein Unternehmen eine Risikoanalyse durchgeführt und bestimmte Handlungsfelder erkannt, muss es geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen auf Menschenrechte in der Lieferkette zu vermeiden.
Eine der geeigneten Maßnahmen, um Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden, ist die nachhaltige Vertragsgestaltung. Ein früherer Entwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes aus dem Jahr 2019 forderte sogar ganz explizit von Unternehmen, bei strategisch wichtigen Verträgen „durch angemessene Vereinbarungen auf die Vermeidung von Verletzungen hinzuwirken“.
Bei einer nachhaltigen Vertragsgestaltung lassen sich grob die vier folgenden Bereiche bilden:
In der Regel werden sich CSR-Regelungen im Vertrag selbst finden; insbesondere sofern durch den Vertrag einzelne menschenrechtliche Risikofelder besonders tangiert werden. Darüber hinaus verwenden die meisten Unternehmen einen Supplier Code of Conduct, der in verallgemeinerter Form die Pflichten des Lieferanten und Sanktionsmechanismen beschreibt.
Ganz allgemein sollten Unternehmen darauf achten, die vertraglichen Regelungen mit CSR-Bezug AGB-rechtskonform zu formulieren. Vor allem müssen die Pflichten des Lieferanten hinreichend bestimmt sein, der Vertrag darf keine überraschenden Klauseln enthalten und insbesondere die Sanktionen dürfen keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner darstellen. Ansonsten droht die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung.
Die Pflichten des Lieferanten lassen sich wiederum insbesondere unterteilen in:
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit man Pflichten auch auf Vorlieferanten erstrecken kann, sodass der Lieferant z.B. dafür zu sorgen hat, dass sich seine Vorlieferanten ebenfalls an den Code of Conduct zu halten haben. Hier gilt, dass derartige umfassende Erstreckungen rechtlich schwierig sind. Schließlich ist der Vorlieferant kein Erfüllungsgehilfe des Lieferanten. Entsprechende Forderungen könnten in die Dispositionsfreiheit des Lieferanten eingreifen.
Typische Sanktionen, die man standardmäßig in Supplier Code of Conducts findet, sind Vertragsstrafen, pauschalisierter Schadensersatz, Freistellungserfordernisse, Kündigungsmöglichkeiten. Bei allen Sanktionsmitteln ist – neben einer juristisch genauen Formulierung, die auch den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung gerecht wird – darauf zu achten, dass Sanktionsmaßnahmen regelmäßig nur bei einer schuldhaften Verletzung des Lieferanten greifen, d.h. wenn der Lieferant vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflicht verletzt hat. Sanktionen bei einem Fehlverhalten von Vorlieferanten sind dementsprechend nur in engen Grenzen möglich.
Ein Unternehmen könnte also beispielsweise Lieferanten, die es schaffen, bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Zielvereinbarungen zu erreichen, einen Bonus zahlen.
Als Vertragspartner sollte man sich zudem die Frage stellen, wo weitere Steuerungsmöglichkeiten liegen, um Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Ist der vertraglich vereinbarte Preis zu gering, die eigenen Zahlungsziele zu lang oder die Liefertermine zu knapp bemessen, hat der Lieferant oft keine Ressourcen, um CSR-Maßnahmen zu implementieren. Faire Vertragsbedingungen und „eigene Opfer“ im Vertrag signalisieren dem Geschäftspartner, dass es sich bei den angestrebten Verbesserungen im Bereich CSR um eine gemeinsame Anstrengung handelt – und nicht um eine Verantwortung, die auf den Lieferanten abgeschoben wird. Dazu passend sollten auch die entsprechenden Kommunikationskanäle existieren und auftretende Probleme in erster Linie kooperativ gelöst werden.
Wer als Unternehmen Nachhaltigkeit in Verträgen abbilden möchte, ist also gut beraten, Folgendes zu tun:
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