6. Dezember 2023
Newsletter Marke Design Wettbewerb Dezember 2023 – 4 von 7 Insights
Der Name der für die deutsche Uhrmacherkunst bekannten Stadt Glashütte kann nicht für virtuelle Uhren eingetragen werden. Nach Auffassung der Beschwerdekammer des EUIPO wird die Bezeichnung „Glashütte ORIGINAL“ vom Verkehr als Hinweis auf die besondere Qualität der Uhrenprodukte - echt oder virtuell -, nicht aber als Unterscheidungsmittel wahrgenommen. Eine markenmäßige Unterscheidungskraft komme dieser Bezeichnung daher nicht zu (EUIPO BK, Entsch. v. 29.09.2023, R0773/2023-5 – Glashütte ORIGINAL).
Der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vorausgegangen war die Anmeldung der nachfolgend abgebildeten Marke für Produkte in einer virtuellen Umgebung, darunter u.a. herunterladbare virtuelle Waren wie Chronographen, Uhren und deren Zubehör in Klasse 9 sowie damit verbundene Einzelhandels- und Unterhaltungsdienstleistungen in Klassen 35 und 41.
Die Prüfungsabteilung des EUIPO wies die Anmeldung in Bezug auf die oben genannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchts. b VO (EG) 2017/1001 (Unionsmarkenverordnung) zurück.
Die Begründung: Glashütte sei eine Stadt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Sachsen und insbesondere für die dort ansässigen Uhrenmanufakturen weltweit bekannt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen „Glashütte ORIGINAL“ daher lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass die Waren und Dienstleistungen Originalprodukte aus Glashütte sind oder zumindest mit diesen in Verbindung stehen. Die Vorstellungen der Verbraucher über den Wert dieser Produkte würden dabei auf die entsprechenden virtuellen Produkte übertragen.
Die Klägerin beantragte daraufhin vor der Beschwerdekammer des EUIPO die Aufhebung dieser Entscheidung und machte insbesondere Folgendes geltend:
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde zurück und bestätigte die fehlende Unterscheidungskraft der Marke. Sie stellte zunächst fest, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise mittel bis hoch sei. Das Zielpublikum für die angemeldeten virtuellen Produkte bestehe insbesondere aus Nutzern, die sich für virtuelle Welten und Online-Spiele begeisterten und daher den Details und Funktionen ihrer virtuellen Uhren besondere Aufmerksamkeit schenken würden.
Die Kammer bestätigte sodann die Schutzverweigerung für die Marke aufgrund der erkennbaren Bedeutung ihrer einzelnen Wortbestandteile „Glashütte“ und „ORIGINAL“. Ein nicht unerheblicher Teil des relevanten Publikums kenne die Stadt Glashütte insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung hochwertiger Uhren und verbinde mit dem Wort „ORIGINAL“ die Vorstellung von Authentizität oder Originaltreue. In seiner Gesamtheit werde das Zeichen lediglich als „Glashütte authentisch“ verstanden. Der angemeldeten Marke fehle daher gerade in Bezug auf Uhren und die entsprechenden Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.
Nach Auffassung der Kammer könne daran auch der Umstand nichts ändern, dass die Marke für virtuelle Waren und Dienstleistungen angemeldet wurde. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auch dann gelten, wenn die Marke ausschließlich für virtuelle Waren und Dienstleistungen geschützt werden solle.
Dank Technologien wie Augmented Reality (AR) und Virtual Reality (VR) verschmelzen reale und virtuelle Welten im Alltag der Menschen. Seit einiger Zeit werden daher insbesondere Waren und Dienstleistung im Mode- und Luxusgüterbereich sowohl in Shops mit stationärem Handel als auch in der virtuellen Umgebung angeboten, um den neuen Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden. Die sog. Hybrid Commerce spielt eine immer wichtigere Rolle und eröffnet schon jetzt ein erhebliches Potenzial zur Gewinnung neuer Kunden.
Wie die Entscheidung der Beschwerdekammer zeigt, ist bei der Anmeldung der Marken für virtuelle Waren und Dienstleistungen jedoch weiterhin Vorsicht geboten. Werden mit den physischen Waren bestimmte Wert- oder Qualitätsvorstellungen verbunden, können diese Vorstellungen grundsätzlich auch auf virtuelle Produkte übertragen werden. Einen solchen Sonderwert besitzen etwa auch Uhren und Uhrenzubehör aus Glashütte (s. hierzu auch die sog. Glashütte-Verordnung (GlashütteV), mit der seit 2022 die Herkunftsbezeichnung „Glashütte“ für Uhren aus diesem geografischen Gebiet geschützt wird, dazu unser Insight hier. Die mögliche Übertragung des positiven Images auf virtuelle Produkte kann letztlich zur Schutzversagung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft führen. Da die Unterscheidungskraft der Marke jedoch stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt, empfiehlt es sich, sich vorab genau zu informieren bzw. beraten zu lassen.
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