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Henry Richard Lauf

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6. Dezember 2023

Newsletter Marke Design Wettbewerb Dezember 2023 – 2 von 7 Insights

Wichtig für Hersteller: Verpflichtendes Etikett für Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren

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Von der Aufregung um die geplanten Verbote zur Werbung mit Umweltbegriffen (sog. „Green Claims“) etwas überlagert, findet sich im Entwurf der der sog. „EmpCo-Richtlinie“ („Empowering consumers for the green transition“ / „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“) auch eine Änderung im Hinblick auf Haltbarkeitsgarantien, auf die Hersteller sich schon jetzt einstellen sollten: die Einführung eines verpflichtenden, EU-weit einheitlichen Etiketts für Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren.

Worum geht es?

Nachdem in Deutschland durch Änderungen des Kaufrechts im BGB zum 01.01.2022 die Informationspflichten im Zusammenhang mit Herstellergarantien gegenüber Verbrauchern bereits verschärft wurden, sieht die EmpCo-Richtlinie nun eine europaweite Harmonisierung der Informationspflichten im Zusammenhang mit gewerblichen Haltbarkeitsgarantien (Herstellergarantien) von mehr als zwei Jahren vor. Die Richtlinie regelt aber nicht nur die Informationspflichten für Haltbarkeitsgarantien, sie führt darüber hinaus ein harmonisiertes Etikett ein, auf dem den Verbrauchern die Informationen über die Garantie zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Regelungen der Richtlinie zum „Garantie-Etikett“

Die EmpCo-Richtlinie sieht in erster Linie Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenverkaufs vor. Für Waren, bei denen der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von über zwei Jahren übernimmt, muss der Hersteller demnach Verbrauchern künftig ein (harmonisiertes) Etikett zur Verfügung stellen. Es muss bestimmte Informationen enthalten und für die Verbraucher gut sichtbar sein. Im Einzelnen:

Verpflichtende Informationen

Die Richtlinie schreibt folgende verpflichtende Informationen für das Etikett vor:

  • Informationen über das Bestehen und die Dauer der Haltbarkeitsgarantie des Herstellers;
  • Informationen darüber, dass sich die Herstellergarantie auf die gesamte Ware erstreckt und ohne zusätzliche Kosten gewährt wird;
  • einen Hinweis auf die gesetzlichen (Gewährleistungs-) Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, um Verwechslungen mit der Herstellergarantie zu vermeiden.

Anbringen / Sichtbarkeit des harmonisierten Etiketts

Das Etikett muss nach den Vorgaben der Richtlinie weiter gut sichtbar auf der Verpackung bzw. auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden. Bietet der Hersteller die Ware online zum Verkauf an, muss er das Etikett neben der Abbildung der Ware ebenfalls abbilden. Nicht nur Hersteller, auch Händler sollen verpflichtet werden, das „Garantie-Etikett“ für Verbraucher gut sichtbar anzubringen, zum Beispiel als Poster an einer Wand im Geschäft, neben der Kasse oder im Onlinehandel auf der Webseite des Händlers. Der Händler soll jedoch nicht verpflichtet sein, aktiv nach den Garantiebedingungen des Herstellers zu suchen.

Verpflichtender Inhalt und Gestaltung des Etiketts

Noch ist nicht im Einzelnen klar, wie das harmonisierte Etikett genau aussehen soll. Auch fehlt eine Sprachregelung. Die Regelung in der EmpCo-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie den Inhalt und die Gestaltung des harmonisierten Etiketts festlegen wird. Es ist daher durchaus möglich, dass die Kommission noch weitere Informationspflichten für das Etikett festlegen wird, ähnlich der Vorschriften im deutschen Kaufrecht, wie beispielsweise:

  • Name und Anschrift des Garantiegebers;
  • das Verfahren für die Geltendmachung der Garantie;
  • den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes und die detaillierten Garantiebedingungen.

Praxishinweis – Was ist zu tun?

Im Hinblick auf die Informationspflichten zu einer Herstellergarantie als solche bringt die Richtlinie für deutsche Hersteller und Händler nicht viel Neues: Der deutsche Gesetzgeber müsste nach Inkrafttreten der Richtlinie die seit 01.01.2022 ohnehin schon sehr strengen Informationspflichten aus den Regelungen des § 479 Abs. 1 Nr. 1-5 BGB nur geringfügig modifizieren. Neu ist jedoch die Einführung des harmonisierten Etiketts, auf dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Da eine politische Einigung von Rat und Kommission bereits vorliegt, wird mit einem Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie Anfang 2024 gerechnet. Und auch, wenn die Umsetzungsfrist einer Richtlinie in nationales Recht zwei Jahre beträgt, sollten Hersteller und Händler die Entwicklung insbesondere im Hinblick auf eine ggf. zwingende Gestaltung des Etiketts oder weitere Informationspflichten im Auge behalten, um rechtzeitig vorbereitet zu sein, wenn das „Garantie-Etikett“ zur Pflicht wird. Da das „Garantie-Etikett“ unmittelbar auf der Ware oder auf der Verpackung angebracht werden muss, müssen sich Hersteller auf bevorstehende Änderungen der Verpackungen vorbereiten. Das „Garantie-Etikett“ wird zwar zusätzlichen Umstellungsaufwand für die Hersteller hervorrufen, allerdings eröffnet sie Herstellern gleichzeitig die Möglichkeit, dadurch auf eine erhöhte Haltbarkeit ihrer Produkte in jeder Verkaufssituation hinzuweisen und hierdurch ihre Produkte von Konkurrenzprodukten hervorzuheben.

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