Autor

Ina Kamps, M.A.

Knowledge Lawyer

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26. April 2022

NEWSLETTER MARKE-DESIGN-WETTBEWERB APRIL 22 – 6 von 6 Insights

TW Newsflash Marke Design Wettbewerb: Neue Pflichten nach dem VerpackungsG, Änderungen im MarkenG, und geschützte Bezeichnungen für Whisky und Uhren

  • Briefing

In unserem Newsflash geht es um wichtige Änderungen des Verpackungsgesetzes und daraus resultierende Pflichten für E-Commerce-Händler, die Anpassungen des Markengesetzes an die Rechtslage des Madrider Systems sowie schottischen Whisky und deutsche Uhren, deren Herkunftsbezeichnungen besonders geschützt sind.

Novelle des VerpackungsG: Neue Pflichten für E-Commerce-Händler ab 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 treten wichtige Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft, die alle E-Commerce-Händler, die Waren selbst verpacken, in Verpackungen versenden oder verpackte Waren importieren, betreffen. Den Händlern und erstmals auch Online-Marktplätzen werden ab 1. Juli neue Pflichten auferlegt:

Die Registrierungspflicht für Händler in der Datenbank LUCID der Zentralen Stiftung Verpackungsregister wird ab 1. Juli 2022 erweitert und kann nicht mehr wie bisher delegiert werden. Nach der bisherigen Gesetzeslage gilt die Pflicht nur für Hersteller sog. „systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“, d.h. (erstmalig) „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“ (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Ab 1. Juli umfasst die Registrierungspflicht alle Verpackungsarten, also z.B. auch Transport- und Mehrwegverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich. Damit werden deutlich mehr E-Commerce-Händler von der Pflicht betroffen sein als bisher. Hersteller von unbefüllten Verpackungen werden dagegen (weiterhin) nicht verpflichtet. Die bisher mögliche Delegierung der Registrierungsflicht auf Vorvertreiber ist ab 1. Juli außerdem ausgeschlossen.

Die wohl bedeutsamste Änderung betrifft Online-Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister, denen durch die Novelle eine Prüfpflicht auferlegt wird: So dürfen Online- Marktplätze ab dem 1. Juli 2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nur dann ermöglichen, wenn die Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Fulfillment-Dienstleister wiederum dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Registrierungs- sowie Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Bei Verstößen drohen nicht nur Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 EUR je Einzelfall, sondern auch Abmahnungen, da die Registrierungspflicht nach eine Marktverhaltensnorm nach § 3a UWG darstellt.

Änderungen des MarkenG zum 1. Mai 2022: Anpassung an Madrider System

Nachdem ein großer Teil der durch das 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatMoG) vom 10. August 2021 beschlossenen Änderungen bereits im August letzten Jahres in Kraft traten (so z.B. die Klarstellung der Schutzdauerberechnung), werden zum 1. Mai 2022 weitere Änderungen wirksam.

So werden das MarkenG, die MarkenV und das Gebührenverzeichnis an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst: Seit dem 31. Oktober 2015 nämlich sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens (MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den Änderungen durch das 2. PatMoG wird dies in den nationalen Vorschriften umgesetzt.

Die Vorschriften zum Schutz von Marken nach dem PMMA finden sich infolge dessen ab dem 1. Mai 2022 in den §§ 107-118 MarkenG (bisher: §§ 107-125 MarkenG). Die Verknüpfung mit dem System der Unionsmarke ist dann in den §§ 119-125a MarkenG (bisher: §§ 125b-125i MarkenG) geregelt.

Etwas versteckt sind auch zwei für die Praxis nicht ganz unwichtige Änderungen zur Fristenberechnung und zu den Gebühren: So gibt es ab dem 1. Mai eine einheitliche Feiertagsregelung für alle Standorte des DPMA: Alle gesetzlichen Feiertage, die an mindestens einem der Dienstorte des DPMA (München, Jena, Berlin) gelten, werden fristverlängernd anerkannt, unabhängig davon, an welchem Ort die zur Fristwahrung erforderliche Handlung tatsächlich vorgenommen wird (neu eingefügter § 18a DPMAV). Gebührenrechtlich wird bei der Umwandlung einer Unionsmarke in eine nationale Marke vom sog. "Einklassen-Modell" wieder zum sog. "Dreiklassen-Modell" zurückgekehrt.

Glen Buchenbach: Nur Whisky aus Schottland darf mit „Glen“ bezeichnet werden

Was lange währt, wird (endlich) gut - dies gilt nicht nur für guten Whisky, sondern auch für einen Streit um die Bezeichnung eines deutschen Whiskys: In einem von Wiebke Baars und Katharina Reuer, Partnerinnen aus dem Hamburger Büro von Taylor Wessing, seit 2013 für die Scotch Whisky Association (SWA) geführten Rechtsstreit hat das HansOLG Hamburg am 20. Januar 2022 wie schon die Vorinstanz zugunsten der SWA entschieden. Es wies die Berufung einer schwäbischen Brennerei gegen das erstinstanzliche Urteil zurück und beendete damit den Streit um die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ nach fast neun Jahren, dem ein Vorlageverfahren beim EuGH zur Auslegung der EU-Spirituosen-VO zwischengeschaltet war. Die Brennerei darf ihren im schwäbischen Berglen-Oppelsbach gebrannten Whisky danach nicht mehr mit „Glen“ bezeichnen.

Wie schon das Landgericht sieht auch das OLG in dieser Bezeichnung einen Verstoß gegen die Spirituosen-Verordnung der EU, die Anspielungen und irreführende Angaben über die Herkunft eines Whiskys untersagt. Das Wort ‚Glen‘ bedeutet ‚kleines Tal‘ und ist gälischen bzw. schottischen Ursprungs. Recherchen im Rahmen des Rechtsstreits haben gezeigt, dass eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Europa bei einer Bezeichnung „Glen“ im Zusammenhang mit Whisky an Scotch Whisky, also Whisky schottischen Ursprungs, denken. Die Nutzung von ‚Glen‘ im Namen des deutschen Whiskys „Glen Buchenbach“ ist daher eine widerrechtliche Anspielung auf die geschützte geografische Angabe ‚Scotch Whisky‘. (siehe auch unsere Pressemitteilung vom 21. Januar 2022)

Fun Fact: Inkrafttreten der Glashütte-Verordnung

Zum Abschluss dieses Newsletters tauchen wir in die „Raritäten“ des deutschen Markenrechts ein: Am 9. März 2022 ist die "Verordnung zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe ‚Glashütte‘ (GlashütteV)" in Kraft getreten. Nach der "Verordnung zum Schutze des Namens Solingen (SolingenV)" aus dem Jahr 1995 ist dies (erst) der zweite Anwendungsfall des § 137 MarkenG. Mit der neuen Verordnung wird die Herkunftsbezeichnung „Glashütte“ für Uhren geschützt. Hierfür beschreibt sie das Herkunftsgebiet und definiert den Begriff der Uhr und deren Herstellung. So regelt die Verordnung, unter welchen Voraussetzungen eine „Herstellung im Herkunftsgebiet“ Glashütte vorliegt. Wichtige Schritte in der Herstellung einer Uhr – wie etwa die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks - müssen danach vollständig in Glashütte (oder den weiteren, als Herkunftsgebiet definierten Orten) erfolgen. Interessierte finden hier den Text der Verordnung.

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