Der Einsatz von KI-Chatbots in der Kundenkommunikation ist für viele Unternehmen bereits gelebte Praxis – rechtlich jedoch alles andere als ein Selbstläufer. Mit seinem Urteil vom 12.05.2026 (4 UKl 3/25) hat das OLG Hamm nun klargestellt: Irreführende Aussagen von KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar. Weder das „Black-Box-Problem“ noch der Hinweis auf die Fehleranfälligkeit von KI-Systemen entlasten den Betreiber. Damit hat die Entscheidung für alle Unternehmen mit KI‑gestützten Kunden‑Chatbots eine hohe Praxisrelevanz.
Worum ging es?
Die Beklagte betreibt eine Beauty‑Klinik, die unter anderem minimal‑invasive ästhetische Behandlungen anbietet. Geschäftsführer der Beklagten sind zwei Ärzte („Dr. R.“ und „Dr. N.“). Diese sind zwar bei ihr ärztlich tätig, verfügen jedoch beide nicht über eine Anerkennung als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. als Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Auf der Website der Beklagten wurden andere Ärztinnen und Ärzte mit zutreffenden Facharzttiteln beworben. Angaben dazu, dass auch die Geschäftsführer über eine entsprechende Anerkennung als Fachärzte verfügen, enthielt die Website dagegen nicht. Zur Kunden- und Pateientenkommunikation hatte die Beklagte einen KI‑Chatbot implementiert, der Nutzerfragen in Echtzeit beantwortet und Terminbuchungen ermöglicht.
Auf Fragen zu den Qualifikationen der Geschäftsführer antwortete dieser Chatbot wie folgt:
- Auf die Frage „Sind R. und N. Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ antwortete der Chatbot: „Ja, R. und N. sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?”
- Auf die Nachfrage „Welchen Facharzttitel haben die beiden?“ gab der Chatbot aus:
„Die beiden Fachärzte bei Aesthetify sind Dr. R. und Dr. N. Sie sind beide Fachärzte für ästhetische Medizin. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“
- Auf die allgemeine Frage „Sind R. und N. Fachärzte?“ lautete die Antwort des Chatbots „Ja, R. und N. sind Fachärzte für ästhetische Behandlungen bei Aesthetify. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle Behandlungen anzubieten und die natürliche Schönheit und das Wohlbefinden der Patienten zu verbessern. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“
Unstreitig hatten die Geschäftsführer jedoch keine entsprechende Facharztausbildung absolviert.
Der klagende Verbraucherschutzverein sah hierin irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG und mahnte die Beklagte ab. Darauf deaktivierte die Beklagte ihren Chatbot und implementierte eine Prompt‑Anweisung zu neutralen Antworten bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie einen Keyword‑Filter zur Unterdrückung des Begriffs „Facharzt“.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hingegen verweigerte sei, weswegen der Kläger daraufhin Klage erhob. Die Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass der KI‑Chatbot autonom auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten arbeite, ohne dass einzelne Antworten menschlichen Willensentschlüssen zugeordnet werden könnten. Die Äußerungen des Chat-Bots seien ihr daher nicht als eigene geschäftliche Handlungen zurechenbar. Im Übrigen seien sich Verbraucherinnen und Verbraucher möglicherweise fehleranfälligen KI‑Outputs bewusst.
Was hat das OLG Hamm entschieden?
Das OLG Hamm gab der Klage vollumfänglich statt.
KI‑Chatbot‑Aussagen als geschäftliche Handlung des Betreibers
Das Gericht qualifiziert die vom Chatbot generierten Antworten als geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Der Chatbot trete im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Absatz der Dienstleistungen der Beklagten und dem Abschluss von Verträgen auf und wirke „zugunsten“ des Unternehmens.
Ein „Verhalten“ der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG umfasse nach Auffassung des OLG insbesondere auch technisch gestützte und automatisierte Handlungen, einschließlich der Nutzung von Software. Hinreichende Steuerungs- und Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten auf den Chatbot zeige sich ferner gerade auch durch die nachträgliche Implementierung einer Prompt‑Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit „Facharzt“ sowie eines Keyword‑Filters. Der Chatbot stelle damit lediglich ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potenziellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß, so das OLG.
Auch das „Black‑Box‑Problem“, d.h. die Tatsache, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet, könne daran nichts ändern. Dass die konkrete Antwort nicht auf einen spezifischen menschlichen Willensentschluss zurückgeführt werden kann, stehe der Zurechnung nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, dass der Einsatz des Chatbots als solcher vom Willen der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT‑Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen wird.
Das OLG kam damit zu dem Ergebnis, dass Erklärungen eines lernfähigen Algorithmus als geschäftliche Handlungen des Betreibers zu qualifizieren sind, sofern dieser das System in Gang setzt und beeinflussen kann.
Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht / unternehmerische Sorgfaltspflicht
Die Beklagte wandte hierzu ein, dass eine Verletzung von sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten (Sorgfaltspflichten) das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des Verletzters voraussetzen. Diese hätten vorliegende jedoch nicht bestanden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien.
Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Das Gericht stellte hier insbesondere klar, dass es sich hier nicht um die Haftung für Rechtsverletzungen Dritter handle, sondern um eigenes Verhalten der Beklagten. Der Chatbot sei gerade kein Dritter. Aber selbst wenn man die zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze heranziehen würde, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, durch zumutbare Prüfung- und Sicherungsmaßnahmen irreführende Chatbot‑Antworten zu verhindern, so das OLG.
Irreführung über fachliche Qualifikation
Die streitigen Chatbot‑Antworten seien zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Qualifikation der Geschäftsführer.
Dem Argument der Beklagten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der bekannten Fehleranfälligkeit von KI‑Systemen einen Faktencheck durchführen würden, folgte das Gericht nicht. Nach Auffassung des Gerichts existiere kein Erfahrungssatz, wonach Nutzerinnen und Nutzer KI‑Antworten systematisch misstrauen. Im Gegenteil: Ein Großteil der Verbraucher vertraue gerade in besonderer Weise auf die Richtigkeit computergenerierter Antworten, da Maschinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden.
Praxishinweis
Das Urteil des OLG Hamm gibt wichtige Hinweise für wettbewerbsrechtliche Haftungsfragen im KI‑Zeitalter. Das Gericht hat klargestellt, dass KI‑Chatbots ein Kommunikationsinstrument darstellen, für deren Inhalte der Betreiber auch lauterkeitsrechtlich einstehen muss. Unternehmen ist daher dringend dazu zu raten, KI‑gestützte Kundenkommunikation vor Implementierung und auch laufend auf „Halluzinationen“ zu überprüfen.