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Antonia Deml

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5. April 2023

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb 02-2023 – 1 von 8 Insights

Stolperfallen bei Werbung mit der „Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)“ – ein aktueller Überblick

  • Briefing

Immer wieder sind Preisvergleiche mit einer „Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)“ Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten, die nicht selten auch vor Gericht landen.

Insbesondere vor dem Hintergrund der letztjährigen Änderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) vom Mai 2022 (Details hierzu in unserem ausführlichen Insight hier) scheint eine Werbung mit der Gegenüberstellung von UVP und dem eigenen (niedrigeren) Preis auf den ersten Blick ein einfacher Weg zu sein, um den strengen Informationspflichten des § 11 PAngV (Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises bei Rabattwerbung) an manchen Stellen zu „entkommen“. Doch auch bei einem Preisvergleich mit einer UVP in der Werbung gibt es einige Stolperfallen, wie ein Blick auf die Rechtsprechung der letzten beiden Jahre zeigt:

LG Berlin, Urt. v. 01.06.2021, 103 O 12/20 - Unlautere Preiswerbung unter Bezug auf eine unzutreffende unverbindliche Preisempfehlung

In diesem Urteil aus dem Jahr 2021 entschied das LG Berlin, dass eine Werbung mit einer Preisgegenüberstellung unter Kennzeichnung der Vergleichspreise als UVP irreführend ist, wenn es sich in bei dem als UVP bezeichneten Preis nicht um die tatsächliche Preisempfehlung des jeweiligen Herstellers handelt.

Die Beklagte bewarb ihre Produkte mit Preisgegenüberstellungen, wobei dem von ihr verlangten Preis eine durchgestrichene UVP des Herstellers gegenübergestellt wurde. Die Klägerin behauptete, dass die in diesen Preisgegenüberstellungen benannten UVP nicht mit den tatsächlichen UVP der Hersteller übereinstimmten, sondern einen höheren Betrag ausweisen. Die Werbung vermittle daher eine höhere Preisersparnis, als tatsächlich gegeben.

Das Gericht folgte dieser Ansicht: Es handle sich bei der der angegriffenen Werbung mit dem UVP-Preisvergleich um eine gemäß §§ 3, 5 UWG irreführende Werbung, die eine unzutreffende Preisersparnis suggeriere. Die Klägerin habe durch Vorlage von Preislisten substantiiert dargelegt, dass die in der Werbung genannte UVP unrichtig ist. Die Beklagte habe die Richtigkeit der Listen lediglich bestritten, ihrerseits allerdings nicht substantiiert darlegen können, woher sie ihre angeblichen UVPs bezogen hatte.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.06.2022, 6 W 30/22 - Irreführende Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

Das OLG Frankfurt untersagte im Juni 2022 eine Preisgegenüberstellung, in der der Werbende mit einer eigenen UVP warb, die er sich im Vorfeld selbst gegeben hatte, bei seinen eigenen Angeboten sodann aber ignorierte.

Auch in diesem Fall wurden die Produkte mit der Angabe einer Ersparnis (z.B. „-18%“ bzw. Vergleich eines durchgestrichenen Preises mit einem aktuellen Preis) beworben, wobei der neue Preis einem Vergleichspreis gegenübergestellt wurde. Dieser Vergleichspreis, den die Beklagte selbst festgesetzt hatte, wurde als „unverbindliche Preisempfehlung“ oder „vorgeschlagener“/ „empfohlener“ Verkaufspreis, „wie er vom Hersteller, einem Lieferanten oder Händler zur Verfügung gestellt wird“, bezeichnet.

Das OLG Frankfurt hielt diese Praxis für irreführend und bejahte einen Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

Die angesprochenen Verbraucher gingen bei einer Preisgegenüberstellung mit einer UVP davon aus, dass diese Empfehlung bzw. dieser Preis von einem von dem Werbenden unabhängigen Dritten als Richtpreis empfohlen wurde und dieser auch noch so Bestand habe. Aufgrund dieser Annahme werde ein solches Angebot als besonders preiswürdig eingeschätzt. Der Verkehr rechne insbesondere nicht damit, dass Hersteller mit einer eigenen UVP werben, an die sie sich bei eigenen Angeboten dann aber nicht hielten. Es komme damit auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit die angegebene UVP tatsächlich einmal ausgegeben hatte und die Ersparnis richtig berechnet worden ist.

OLG Köln, Urt. v. 09.09.2022 – 6 U 92/22 - Irreführende Online-Werbung für Matratzen mit Mondpreis

In einem weiteren, etwas komplexeren Fall einer UVP-Gegenüberstellung bewertete das OLG Köln eine Werbung als irreführend, da es sich bei der angegebenen UVP um einen sog. Mondpreis, d.h. um eine nicht ernstgemeinte und ernstgenommene UVP, handelte.

Die Antragsgegnerin warb im Zusammenhang mit diversen Matratzentypen mit einer Preisgegenüberstellung, bei der sie den von ihr verlangten Preis mit einer durchgestrichenen UVP der jeweiligen Hersteller verglich. Die Antragstellerin behauptete, dass dieser UVP keine aktuelle und angemessene Kalkulation zu Grunde liege, es sich hierbei also um sog. Mondpreise handle. Sie belegte dies durch die Vorlage verschiedener Angebote von Internethändlern ebendieser Matratzen. Keiner dieser Händler verlange die angebliche unverbindliche Preisempfehlung. Dies ergebe sich ebenso aus der Preisentwicklung der Preissuchmaschine „idealo“.

Zur Verteidigung legte die Antragsgegnerin für einen Matratzentyp unter Zuhilfenahme einer Wayback-Maschine vier Zeitpunkte im Jahr 2021 vor, an denen die UVP vom Hersteller verlangt worden war. Dies ergebe sich ebenso aus der UVP-Liste des Herstellers. Für eine andere Matratze wurde auf eine entsprechende Bestätigungs-Mail des Herstellers sowie auf einen Verbrauchertest verwiesen.

Das OLG Köln bejahte dennoch teilweise einen Verfügungsanspruch gem. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Eine UVP sei insbesondere dann als irreführend anzusehen, wenn

  • nicht klargestellt werde, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine UVP handelt,
  • die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sei oder
  • der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht komme.

 

Bei zu Grunde legen des unstreitigen Vorbringens der Antragstellerin, dass es im Matratzen-Markt keine Preisdifferenz zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handel gebe, sei im Ergebnis davon auszugehen, dass die angegebene UVP für eine der streitgegenständlichen Matratzen seit 2021 nicht mehr ernsthaft gefordert werde. Vielmehr gelte seit längerem ein weit darunter liegender Preis. Durch die Werbung mit der durchgestrichenen UVP entstehe der Eindruck, dass ein Preisvorteil zur UVP von ca. 50% ein besonders kostengünstiges Angebot darstellt. Werde im Markt jedoch bereits seit längerer Zeit (hier seit ca. einem Jahr) nicht mehr die UVP, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des „Marktpreises“ gefordert, trüge dieser Eindruck. Objektiv betrachtet läge eben kein „Schnäppchen“ mehr vor.

Zwar sei der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass Händler regelmäßig nicht über Sonderwissen zur Kalkulation der UVP des Herstellers verfügen und diese daher nicht substantiiert darlegen können. Dennoch dürfe ein Händler nicht mit einer vom Hersteller publizierten UVP werben, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit einer Kalkulation vorliegen und diese für den Händler auch erkennbar seien.

Praxishinweis:

Die hier analysierte Rechtsprechung zeigt, dass Werbung mit einer UVP-Gegenüberstellung durchaus Gefahren birgt und Abmahnpotential bietet. Aus diesem Grund sollte bei einer Werbung mit einer UVP zwingend darauf geachtet werden, dass insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine echte Preisempfehlung des Herstellers. Dies sollte im Zweifelsfall auch nachweisbar sein.
  • Bei der genannten bzw. gegenübergestellten UVP zum Zwecke einer Preiswerbung handelt es sich um eine Preisempfehlung eines vom Werbenden unabhängigen Dritten.
  • Die UVP beruht auf einer ernsthaften Kalkulation und kommt im Zeitpunkt der Werbung als ernsthafter Verbraucherpreis in Frage.
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