3. April 2023
Newsletter Marke-Design-Wettbewerb 02-2023 – 5 von 8 Insights
Nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) von Ende November 2022 (Rs. T-12/22 - Hasco TM/ EUIPO - Esi (NATURCAPS)) sollten Markeninhaber ihr Markenportfolio in Zukunft noch genauer überwachen, um einen ausreichenden Schutz für ihre Marken zu gewährleisten.
Dies gilt insbesondere für Marken, die für Waren in der Klasse 5 des „Nizzaer Abkommens über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ eingetragen sind (u.a. „pharmazeutische Erzeugnisse“; „medizinische und veterinärmedizinische Präparate“; „Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere“; „Pflaster, Verbandmaterial“; „Fungizide“, „Herbizide“): Das EuG entschied im konkreten Fall, dass die für „pharmazeutische Erzeugnisse“ eingetragene Marke "NATURKAPS" keinen Schutz für die Nutzung der Marke für „Nahrungsergänzungsmittel“ entfaltet.
Die Inhaberin der im Jahre 2004 in Polen für „pharmazeutische Erzeugnisse“ eingetragenen Wortmarke "NATURKAPS" stellte einen Antrag auf Nichtigerklärung der 2017 angemeldeten Unionsmarke "NATURCAPS". Letztere umfasste ebenfalls Waren der Klasse 5, insbesondere "Nahrungsergänzungsmittel".
Die Inhaberin der jüngeren, angegriffenen Marke "NATURCAPS" forderte die Nichtigkeitsantragstellerin auf, den Nachweis der ernsthaften Benutzung ihrer Marke für die eingetragenen Waren („pharmazeutische Erzeugnisse“) zu erbringen. Die Antragstellerin legte innerhalb der vorgeschriebenen Frist Nachweise für die Benutzung der Marke vor. Die Nichtigkeitsabteilung wies den Nichtigkeitsantrag jedoch zurück mit der Begründung, dass die ernsthafte Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren, namentlich „pharmazeutische Erzeugnisse“, nicht nachgewiesen werden konnte. Vielmehr habe die Antragstellerin lediglich eine Benutzung für „Nahrungsergänzungsmittel“ nachgewiesen, was für eine rechtserhaltende Benutzung nicht ausreiche. Diese Einschätzung teilte im Folgenden auch die Beschwerdekammer, die feststellte: „…wenn eine Marke nur für einen Teil der in der Klassenüberschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten allgemeinen Angaben eingetragen wurde, sie aber nur für Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde, die unter eine andere allgemeine Angabe derselben Klasse fallen, die Marke nicht als für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt angesehen werden kann."
Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung Berufung beim EuG ein und machte Folgendes geltend:
Dieser Argumentation folge das EuG nicht:
Während die Entscheidung für die Klägerin und Inhaberin der älteren Marke „NATURKAPS“ eine schwer zu schluckende (Vitamin-)Pille gewesen sein muss, ist sie im Hinblick auf die Rechtsklarheit zu begrüßen. Eine strenge, aber klare Unterscheidung zwischen den beiden Warenkategorien ist notwendig, um den Umfang des Schutzes einer Marke bestimmen zu können.
Die Entscheidung sollte Markeninhabern als Aufforderung dienen, ihre Markenportfolios zu überprüfen. Dabei bedürfen Marken der Klasse 5 besonderer Aufmerksamkeit, da es sich um die am zweithäufigsten eingetragene Klasse handelt, die allein im Jahr 2022 über 12.000 Unionsmarkenanmeldungen verzeichnete. Mittlerweile umfasst die Klasse zahlreiche unterschiedliche Waren von medizinischen Präparaten über diätetische Nahrungsmittel, Babynahrung, Nahrungsergänzungsmittel für Mensch und Tier bis hin zu Fungiziden und Herbiziden. Die großen Unterschiede zwischen diesen Waren erfordern besondere Aufmerksamkeit bei der Eintragung einer Marke.
Die Entscheidung zeigt, dass der Versuch, die Warenklasse nach bestem Wissen und Gewissen zu bestimmen, vor Gericht möglicherweise nicht ausreicht. Deshalb ist die Beratung durch einen professionellen Markenexperten notwendig, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten - nicht nur für Klasse 5, sondern für alle Markenanmeldungen. Wir helfen Ihnen gerne, den besten Schutz für Ihre Marken zu erreichen.
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