EuG, Urteile vom 15.04.2026 – T‑410/25 (Ibumax‑Lysin/ibum) und T‑476/25 (Serosan/CLENOSAN)
Briefing
Mit zwei Urteilen vom 15. April 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) seine Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr bei Pharmamarken weiter konturiert. Die Entscheidungen zeigen: Auch im Pharmabereich bleibt der Gesamteindruck des Zeichens ausschlaggebend. Dabei kommt es besonders darauf an, welche Zeichenbestandteile (noch) unterscheidungskräftig sind.
Wirkstoffanklänge und beschreibende Zusätze: „Ibumax‑Lysin“ vs. „ibum“
Im Verfahren T‑410/25 war die Unionsmarke „Ibumax‑Lysin“ für ein Ibuprofen‑Analgetikum in Klasse 5 angemeldet. Der Widerspruch stützte sich auf die ältere nationale Marke „ibum“, die in Polen für Analgetika eine hohe Bekanntheit genießt.
Das EuG bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung und bejaht eine Verwechslungsgefahr. Maßgeblich ist die Gewichtung der einzelnen Zeichenbestandteile:
- Das Element „ibu“ wird vom maßgeblichen Verkehr als Anspielung auf den Wirkstoff Ibuprofen erkannt. Es ist jedoch – so das Gericht – nicht unmittelbar beschreibend, sondern schwach kennzeichnungskräftig und damit rechtlich weiterhin relevant.
- Demgegenüber treten „max“ und „lysin“ deutlich zurück. Beide Bestandteile werden als rein beschreibende Hinweise verstanden – auf die Intensität der Wirkung bzw. auf einen Inhaltsstoff. Sie tragen daher nicht zur Unterscheidungskraft bei.
Vor diesem Hintergrund sind die Zeichen hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der im Pharmabereich erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise ändert daran nichts. Nach Auffassung des EuG liegt es vielmehr nahe, dass „Ibumax‑Lysin“ als Produktvariante oder Erweiterung der Marke „ibum“ wahrgenommen wird.
Identität am Wortende genügt nicht: „Serosan“ vs. „CLENOSAN“
Im Verfahren T‑476/25 verneint das EuG demgegenüber eine Verwechslungsgefahr zwischen „Serosan“ und „CLENOSAN“.
Beide Zeichen weisen mit „san“ eine identische Endung auf, die im Pharmabereich weit verbreitet ist. Gleichwohl misst das Gericht dieser Übereinstimmung nur begrenztes Gewicht bei.
Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck der beiden Zeichen:
- Die abweichenden Anfangssilben („Sero“ vs. „CLENO“) prägen den visuellen und klanglichen Gesamteindruck deutlich stärker als die gemeinsame Endung.
- Da die ältere Marke lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist, verbleibt es bei einer nur unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit.
Selbst unter der – zugunsten der Widersprechenden – unterstellten Warenidentität verneint das EuG daher eine Verwechslungsgefahr.
Prüfungsmaßstab: Canon bleibt maßgeblich
Die eigentliche Bedeutung der Entscheidungen liegt weniger im Einzelfall, sondern in den allgemeinen Maßstäben, die das EuG für die Prüfung von Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV noch einmal verdeutlicht – gerade für den Pharma‑ und Healthcare‑Sektor.
Das EuG wendet ausdrücklich den bekannten Canon‑Standard zur Verwechslungsgefahr an (vgl. EuGH, Urteil vom 29.09.1998 – C-39/97). Die Verwechslungsgefahr ist danach im Rahmen einer globalen Beurteilung zu bestimmen, in der insbesondere Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Aufmerksamkeitsgrad in ihrer Wechselwirkung zu würdigen sind.
Damit wird auch für Pharmamarken gerade kein eigenständiger, formal „strengerer“ Prüfungsmaßstab eingeführt. Die branchenspezifischen Besonderheiten fließen vielmehr innerhalb des Canon-Rahmens in die Bewertung ein.
Die Nähe der Waren in Klasse 5 (z. B. innerhalb derselben ATC‑Gruppe oder Indikation) ist daher zwar ein wichtiger Faktor. Ohne ausreichende Zeichenähnlichkeit wird ein Widerspruch im Zweifel jedoch scheitern. Umgekehrt kann eine starke, gut belegte Pharmamarke bereits bei geringer Zeichenannäherung eine erfolgreiche Abwehr ermöglichen.
Erhöhter Aufmerksamkeitsgrad – wichtig, aber nicht entscheidend
In beiden Verfahren geht das EuG von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad im Gesundheitsbereich aus. Fachkreise und auch Endverbraucher prüfen Arzneimittelnamen grundsätzlich sorgfältiger als etwa bei Alltagswaren.
Der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad wirkt verwechselungsmindernd, ist aber kein ausschlaggebendes Kriterium. So trägt er im Fall „Serosan“ vs. „CLENOSAN“ zusammen mit der geringen Zeichenähnlichkeit zur Verneinung der Verwechslungsgefahr bei. In „Ibumax Lysin“ vs. „ibum“ reicht er dagegen nicht aus, um die Kombination aus Warenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit zu neutralisieren.
Für die Praxis heißt das: Der Hinweis auf die besondere Sorgfalt von Ärzten, Apothekern und Patienten ist zwar unverzichtbar, aber im Ergebnis nur ein Faktor unter mehreren. Das Gericht berücksichtigt vielmehr alle Umstände des Einzelfalls.
Zeichenähnlichkeit bei Kurzformen und Wirkstoffbezügen
Im Pharmabereich sind sprechende Kurzformen und Abkürzungen für Wirkstoffe verbreitet. Das EuG konkretisiert nun, wie mit solchen Elementen umzugehen ist.
Der Bestandteil „IBU“ zeigt exemplarisch, dass wirkstoffnahe Kurzformen häufig nur eine geringe originäre Kennzeichnungskraft besitzen, aber gleichwohl nicht bedeutungslos sind. Sie bleiben insbesondere dann relevant, wenn die übrigen Bestandteile lediglich beschreibender Natur sind. Im Gegensatz zu Kurzformen sind Zusätze wie „max“, „forte“, „plus“ oder reine Inhaltsstoffangaben regelmäßig nicht geeignet, bestehende Ähnlichkeiten zu neutralisieren.
Daraus folgt: Kurze, wirkstoffnahe Stammbestandteile können trotz ihres allusiven Charakters markenrechtlich relevant sein. Wer einen solchen Stamm übernimmt und ihn lediglich um beschreibende Zusätze ergänzt, bewegt sich in einem Bereich erhöhter Kollisionsgefahr.
Benutzungsbedingte Kennzeichnungskraft als „Game Changer“
Das EuG unterstreicht zugleich, dass die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft im Pharmabereich häufig den Ausschlag geben kann.
Im Fall „Ibumax Lysin“ vs. „ibum“ sah das Gericht auf Grundlage der vorgelegten Nachweise einen hohen Bekanntheitsgrad der Marke im polnischen Analgetikamarkt. Dieser Umstand war zentral für die Bejahung der Verwechslungsgefahr.
Gerade im hochregulierten Arzneimittelmarkt lassen sich durch konsequente Benutzung und gezielte Markenpflege erhebliche Schutzvorteile erzielen. Stark beworbene Marken, die im Bewusstsein von Ärzten, Apothekern und Patienten verankert sind, können sich im Kollisionsfall auf einen deutlich erweiterten Schutzumfang stützen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die beiden Entscheidungen verdeutlichen, dass das EuG die klassischen Kriterien des Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV auch im sensiblen Pharmabereich konsequent anwendet. Ausgangspunkt bleibt eine fein austarierte Gesamtbetrachtung nach dem Canon‑Standard.
Für die Praxis ergeben sich daraus mehrere wichtige Konsequenzen:
- Für die Entwicklung neuer Pharmamarken bedeutet dies zunächst, dass der Fokus klar auf eigenständigen, unterscheidungskräftigen Elementen liegen sollte. Eine bloße Kombination aus Wirkstoffhinweis und beschreibenden Zusätzen reicht dabei häufig nicht aus, um originäre Kennzeichnungskraft zu begründen bzw. einen hinreichenden Abstand zu bestehenden Marken zu schaffen.
- Außerdem sollte möglichst früh geprüft werden, ob ein gewünschter Stammbestandteil im relevanten Indikationsbereich und in den Zielmärkten bereits von einer starken Marke geprägt ist. Ist dies der Fall, ist es regelmäßig ratsam, auf diesen Stamm zu verzichten oder die Zeichenstruktur deutlich zu verändern.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass regulatorische Prüfungen von Arzneimittelnamen (etwa im Zulassungsverfahren) noch keine Markenähnlichkeitsrecherche ersetzen. Die behördliche Freigabe eines Produktnamens ist daher kein Indiz für seine markenrechtliche Unbedenklichkeit und bietet keinen verlässlichen Schutz vor späteren Konflikten.
- Auf der anderen Seite zeigt die Rechtsprechung deutlich, welches Potenzial in etablierten Pharmamarken liegt. Für Markeninhaber empfiehlt es sich daher, die eigene Marktstellung gezielt als rechtliches Asset aufzubauen. Hierzu gehört insbesondere eine systematische Dokumentation der Benutzung. Ein belastbares „Evidenzdossier“ zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke – etwa anhand von Verkaufszahlen und Marktanteilen – erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwechslungsgefahr selbst bei erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise bejaht wird.