Nur noch wenige Tage, dann ist es so weit: Alle Anbieter, die ihr Angebot online an Verbraucher vertreiben, müssen einen Widerrufsbutton implementiert und auch die Widerrufsrechtsbelehrung an die neue Rechtslage angepasst haben. Viele Anbieter sind noch unvorbereitet, eine neue Abmahnwelle droht.
Einige werden bereits den Kündigungsbutton kennen, den Online-Anbieter von Dauerverträgen (also z.B. Abos) seit einiger Zeit in Deutschland vorhalten müssen. Nun kommt für alle Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen über ihren Online-Shop vertreiben, ein weiterer Button dazu: der Widerrufsbutton, mit dem Verbraucher mit einem Klick ihr gesetzlich garantiertes Widerrufsrecht ausüben können sollen. Während der Kündigungsbutton ein deutscher Alleingang war, basiert der Widerrufsbutton auf EU-Recht und muss EU-weit umgesetzt werden. Wir haben seit dem letzten Jahr mehrfach darüber informiert [Rechtsentwicklungen im E-Commerce 09/2025: Der Widerrufsbutton kommt!, Der „Widerrufsbutton“: Ein neues Compliance-Risiko für EU- und nicht in der EU niedergelassene Unternehmen und unser Podcast: Erst Kündigungs-, jetzt Widerrufsbutton - hat Ihr Unternehmen die Deadline auf dem Radar?].
Die neuen Anforderungen sind in § 356a BGB n.F. geregelt und verlangen die Einrichtung eines Widerrufsbuttons für alle Anbieter, die über eine „Online-Benutzeroberfläche“ Verbrauchern Verträge anbieten. Damit sollen neben klassischen Online-Shops über Webseiten auch andere online Bestellmöglichkeiten erfasst werden, insbesondere über Mobile Apps. Der Widerrufsbutton muss auf demselben Kanal gut auffindbar und klar abgrenzt von anderen Links sein. Er ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften und führt dann mit einem Klick auf ein Online-Widerrufsformular, dessen Inhalt genau vorgeben ist. Das neue Recht schreibt auch die Beschriftung des finalen Bestätigungsbutton zur Einreichung des Widerrufs vor („Widerruf bestätigen“). Der Anbieter muss dann noch eine Eingangsbestätigung per E-Mail an den Verbraucher schicken. Auch hier sollte auf die genaue Formulierung geachtet werden, damit nicht der falsche Eindruck entsteht, dass der – noch ungeprüfte – Widerruf des Kunden schon in jedem Fall wirksam geworden ist.
Wichtig ist auch, dass sich durch die neue Möglichkeit, seinen Widerruf einzureichen, auch die Belehrung über das Widerrufsrecht ändert. Auch insoweit wurde die gesetzliche Musterformulierung angepasst. Aber Achtung: Bis zum 18. Juni 2026, 24:00h gilt noch das bisherige Recht und die bisherige Musterformulierung. Wer sicher gehen will und weiter von der gesetzlichen Vermutung einer korrekten Belehrung profitieren möchte, stellt seinen Belehrungstext erst am 19. Juni 2026, 0:00h um. Natürlich muss zu diesem Zeitpunkt dann auch der Widerrufsbutton funktionieren.
Auch wenn einige wenige Details noch unklar sein mögen, umgesetzt werden muss der Button und etwas Orientierung bieten auch die ersten Gerichtsentscheidungen zum Kündigungsbutton (§ 312k BGB). Diesen kennen alle Anbieter von dauerhaften Verträgen, die nun zumeist auch noch einen zweiten Button daneben platzieren müssen.
Da sich schnell überprüfen lässt, ob ein Anbieter einen Widerrufsbutton vorhält und auch die Belehrung über das Widerrufsrecht in der Regel ohne Testkauf zugänglich ist, können fehlende Umsetzungen ab dem 19. Juni 2026 schnell identifiziert werden. Es steht zu befürchten, dass dies zu einer Welle von Abmahnungen durch Verbände und Wettbewerber führen wird. Nicht zuletzt drohen sogar Bußgelder der Aufsichtsbehörden. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen zudem zu verlängerten Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher. Wer sich noch nicht um die Einführung des Widerrufsbuttons für seinen Online-Shop gekümmert hat, sollte dies nun umgehend tun. Das Gesetz sieht leider keine Übergangsfristen vor.