Am 18. Mai hat die Kommission ihre Questions & Answers zur Auslegung der Empowering Consumers (EmpCo) - Richtlinie aktualisiert (den ausführlichen Text finden Sie hier). Die Richtlinie wurde inzwischen ins deutsche UWG umgesetzt, die Vorschriften finden ab dem 27. September 2026 Anwendung.
Die Kommission befasst sich unter Ziffer 3 ihrer Q&As mit der Frage, wie sich die neuen Vorschriften zu Umweltaussagen auf bestehende Marken- und Produktnamen auswirken, die durch das Recht des geistigen Eigentums geschützt sind.
Bereits in ihrem ersten Q&A-Katalog vom November 2025 hielt die Kommission fest, dass die Nutzung von Marken- und Produktnamen im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern unabhängig von ihrem Schutz durch das Recht des geistigen Eigentums nicht vom Anwendungsbereich der EmpCo - Richtlinie ausgenommen sind. Die Definition der „Umweltaussage“ umfasst ausdrücklich Aussagen oder Darstellungen Rahmen einer kommerziellen Kommunikation in jeglicher Form - einschließlich Text, bildlicher, grafischer oder symbolischer Darstellungen, wie Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktnamen.
Dementsprechend können Marken- und Produktnamen als Umweltaussagen im Sinne der EmpCo-Richtlinie bewertet werden, wenn sie explizit oder implizit eine Umweltbotschaft vermitteln.
Die Kommission betont in ihrer Antwort, dass diese Beurteilung stets im Einzelfall erfolgen muss, unter Berücksichtigung des gesamten kommerziellen Kontextes, einschließlich visueller Elemente, Produktverpackung und Marketing. Maßgeblich ist außerdem, ob die Darstellung den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen könnte anzunehmen, dass das Produkt oder die Marke positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat, weniger umweltschädlich ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Händler oder dass sich seine Auswirkungen im Laufe der Zeit verbessert haben.
Die Kommission stellt in ihrer aktualisierten Antwort klar, dass die notwendige Einzelfallbetrachtung bedeutet, dass die Verwendung von Begriffen wie „grün“ oder „blau“ in einem Marken-, Firmen- oder Produktnamen oder die alleinige Verwendung solcher Farben nicht automatisch eine Umweltaussage im Sinne der EmpCo-Richtlinie darstellt, wenn diese Begriffe oder Farben im jeweiligen kommerziellen Kontext den Durchschnittsverbraucher wahrscheinlich nicht zu der Annahme veranlassen, dass die Marke, das Produkt oder das Unternehmen einen Umweltnutzen bietet. Werden jedoch Farben oder Begriffe wie „grün“, „blau“, „öko“, „natürlich“ oder „klimaneutral“ in einem Marken- oder Produktnamen so verwendet, dass beim Durchschnittsverbraucher eine Assoziation mit Umweltaspekten wahrscheinlich ist, auch wenn es ansonsten an einer ausdrücklichen Werbung für die Umweltvorteile der Marke oder des Produkts fehlt, so kann eine solche Verwendung eine Umweltaussage im Sinne der EmpCo-Richtlinie darstellen. In diesem Fall muss die Umweltaussage klar und deutlich auf demselben Medium spezifiziert werden. Ohne eine solche Spezifizierung gilt die Aussage als allgemeine Umweltaussage mit der Folge, dass das werbende Unternehmen die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Marke oder der Produktname bezieht, nachweisen muss.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende und künftige Marken-, Firmen- und Produktnamen mit „grünen“ Anklängen frühzeitig auf mögliche Umweltaussagen in Sinne der EmpCo-Richtlinie überprüft und gegebenenfalls präzise spezifiziert werden sollten.