18. November 2025
Newsletter Marke Design Wettbewerb November 2025 – 5 von 9 Insights
Mit der „EmpCo-Richtlinie“ („Empowering consumers for the green transition“ / „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“) wurde die Einführung eines verpflichtenden, EU-weit einheitlichen Etiketts für Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren eingeführt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 wurde die Gestaltung und der Inhalt des harmonisierten „Garantie-Etiketts“ festgelegt. Sie gilt ab dem 27. September 2026.
Fast unbemerkt wird zur gleichen Zeit die Kennzeichnung aller stationären Geschäfte und Online-Shops mit einem einheitlichen Etikett zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten der Verbraucher verpflichtend. Die Aufklärung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Verbraucher bei Kaufverträgen ist keine Neuerung, dagegen aber die nunmehr dafür vorgeschriebene Form.
Bei Verstoß gegen die neuen Kennzeichnungspflichten drohen Unterlassungsansprüche von Verbänden oder Wettbewerbern. Für Hersteller und Händler heißt es jetzt zu handeln.
Die EmpCo-Richtlinie sieht eine europaweite Harmonisierung der Informationspflichten im Zusammenhang mit gewerblichen Haltbarkeitsgarantien (Herstellergarantien) von mehr als zwei Jahren und der gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bei Kaufverträgen vor. Die Richtlinie regelt aber nicht nur die Informationspflichten für Haltbarkeitsgarantien, sie führt darüber hinaus ein harmonisiertes Etikett ein, auf dem den Verbrauchern die Informationen über die Garantie zur Verfügung gestellt werden müssen. Über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Verbraucher müssen Händler zukünftig ebenfalls in einer von der EU vorgegebenen Form aufklären. Sowohl im stationären Handel als auch im Online-Geschäft wird ab kommendem September die Aufklärung durch die Verwendung einer durch die EU-Kommission vorgeschriebenen harmonisierten Mitteilung verpflichtend.
In dem von der Bundesregierung am 5. September 2025 veröffentlichten Entwurf sowie dem Referentenentwurf zur Umsetzung dieser Verpflichtungen finden sich die Regelungen aus der EmpCo-RL wortgleich wieder („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und
des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“)
Die EmpCo-Richtlinie sieht in erster Linie Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenverkaufs vor. Für Waren, bei denen der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von über zwei Jahren übernimmt, muss der Hersteller demnach Verbrauchern künftig ein (harmonisiertes) Etikett zur Verfügung stellen. Es muss bestimmte Informationen enthalten und für die Verbraucher gut sichtbar sein. Im Einzelnen:
Die Richtlinie und die Durchführungsverordnung schreiben folgende verpflichtenden Informationen für das Etikett vor:
Das Etikett muss nach den Vorgaben der Richtlinie gut sichtbar auf der Verpackung bzw. auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden. Die Kennzeichnung muss mindestens 95 × 100 mm groß sein. Bei dieser Mindestgröße beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die Schriftgröße von „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und die Schriftgröße von „XX“ (Zahl zur Angabe der Geltungsdauer in Jahren) 80 pt. Wird die Kennzeichnung größer dargestellt, muss die vollständige Kennzeichnung angezeigt werden, ohne dass deren Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden.
Bietet der Hersteller die Ware online zum Verkauf an, muss er das Etikett neben der Abbildung der Ware abbilden. Nicht nur Hersteller, auch Händler sollen verpflichtet werden, das „Garantie-Etikett“ für Verbraucher gut sichtbar anzubringen. Der QR-Code muss unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät ablesbar sein.
Bei Vertragsschluss über eine Online-Benutzeroberfläche muss die harmonisierte Kennzeichnung farbig sein. Bei Verträgen, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, ist die harmonisierte Kennzeichnung entweder farbig oder schwarz-weiß möglich.
Bei einem Vertragsschluss über eine Online-Benutzeroberfläche kann die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in einem geschachtelten Format angezeigt werden, siehe folgende Abbildung:
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die harmonisierte Kennzeichnung beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen.
Eine weitere wesentliche Neuerung der EmpCo-Richtlinie ist die Einführung einer harmonisierten Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bei Kaufverträgen. Dies betrifft sowohl Fernabsatzgeschäfte, also den Online-Handel, als auch den stationären Handel. Die EU sieht hier einen Umsetzungsbedarf, weil Verbraucher ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte oft nicht kennen. Mit einer klaren und plakativen Kennzeichnung in den Geschäften und Online-Shops will der europäische Gesetzgeber den Verbrauchern die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Rechte erleichtern.
Die Regelungen in der EmpCo-RL sehen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sowie bei anderen als solchen Verträgen, insbesondere denen im stationären Handel, vor, dass der Verbraucher vom Unternehmer vor dem Abschluss eines Vertrages in klarer und verständlicher Weise über
„das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung“
informiert wird.
Die EU-Kommission hat nun mit der EU-Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie vom 25. September 2025 genau geregelt, wie die harmonisierte Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Verbraucher auszusehen hat. Das Etikett, welches von allen Händlern ab dem 27. September 2026 in ihren Geschäften und Online-Shops zu verwenden ist, muss genau dem folgenden entsprechen:
Es ist den Händlern gestattet, das Etikett stattdessen in schwarz-weiß zur Verfügung zu stellen, wenn der Vertrag nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wird.
Hierzu enthalten die gesetzlichen Regelungen keine genauen Vorgaben. In der Richtlinie heißt es dazu, dass die Mitteilung in hervorgehobener Weise erfolgen muss. Was sich der EU-Gesetzgeber dabei gedacht hat, ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 28 der EmpCo-RL. Als Beispiele für das Anbringen der Mitteilung in hervorgehobener Weise wird dort genannt:
Systematisch wird sich die Verpflichtung der Kennzeichnung mit der harmonisierten Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im EGBGB bei den vorvertraglichen Informationspflichten wiederfinden. Verstöße gegen diese vorvertraglichen Informationspflichten stellen gleichzeitig unlautere geschäftliche Handlungen gem. §§ 5, 5a UWG dar. Deshalb sind sowohl Verbände als auch Wettbewerber berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Weitere mögliche Rechtsfolgen sind die Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder Schadensersatzansprüche von Verbrauchern.
Händler und Hersteller sollten möglichst bald in die Umsetzung der neuen Verpflichtungen gehen. Bis zum Inkrafttreten der verbindlichen Kennzeichnung durch die harmonisierten Etikette sind es nur noch gut 10 Monate. Während die genaue Ausgestaltung der Etikette durch die EU-Durchführungsverordnung nun feststeht, bedarf die Art der Anbringung einer hohen Aufmerksamkeit. Insbesondere beim Garantieetikett sollten die Hersteller jetzt schon beginnen, da die Verpackungen der Produkte entsprechend angepasst werden müssen. Eine Übergangsregelung für Lagerbestände sieht der Gesetzesentwurf nämlich nicht vor. Sind also Produkte mit Herstellergarantien ohne die verpflichtende harmonisierte Kennzeichnung noch nach dem 27. September 2025 im Umlauf, drohen Unterlassungsansprüche.
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