16. April 2025
Newsletter Marke Design Wettbewerb April 2025 – 1 von 8 Insights
Es ist soweit: Die erste Phase der EU Design-Reform tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Die Reform, bestehend aus der neuen Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823, die die Richtlinie 98/71 ersetzt), und der neuen Design-Verordnung (VO (EU) 2024/2822 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission) sieht wesentliche Änderungen für den Designschutz in der EU vor.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wird diese Änderungen in drei Phasen umsetzen:
Wir stellen Ihnen nachfolgend kurz zusammengefasst die Änderungen der Phase 1 vor.
Zunächst ändert sich die Terminologie: aus dem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird zum 1. Mai 2025 das „Unionsgeschmacksmuster“.
Die „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird folglich zur „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV)“.
Die Definition des Begriffs „Erzeugnis“ wurde erweitert und umfasst nun ausdrücklich auch nicht physische Gegenstände. Damit werden dynamische oder animierte Darstellungsarten und -formate für die visuelle Wiedergabe von neuen physischen und nicht-physischen Designtypen zugelassen, z.B. Lichtinstallationen, virtuelle Räume, grafische Benutzeroberflachen, animierte Figuren und Gegenstande aus dem Metaverse sowie Hologramme.
Weiter sieht die Verordnung zum 1. Mai 2025 eine Erweiterung der Verbietungsrechte aus einem eingetragenen Design auf bestimmte Handlungen vor, die im Zusammenhang mit dem 3D-Druck stehen. Untersagt ist ab diesem Zeitpunkt auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten sämtlicher Medien oder Software, auf denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird. Bislang waren diese Handlungen nicht erfasst.
Ab dem 1. Mai 2025 gilt eine Änderung des Schutzausschlusses für Ersatzteile zu Reparaturzwecken. Die neue Verordnung stellt klar, dass die Ausnahme von Designschutz nur für sog. formgebundene Ersatzteile, wie z.B. Kotflügel, gilt, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes führen.
Erfreulich ist diese Neuerung: Mit dem neuen Eintragungssymbol können Designinhaber ihre Produkte nun einheitlich kennzeichnen and darauf hinweisen, dass das Erzeugnis durch die Eintragung eines Geschmacksmusters geschützt ist.
Die Verordnung führt weiter die Möglichkeit der Sammelanmeldung in verschiedenen Klassen ein. Die „Einheitlichkeit der Klasse“ wurde gestrichen, wodurch eine größere Vielfalt von Geschmacksmustern in einer einzigen Anmeldung möglich sind. Gleichzeitig wird eine Obergrenze von 50 Geschmacksmustern pro Anmeldung eingeführt.
Ab dem 1. Mai 2025 werden Designanmeldungen automatisch veröffentlicht. Anmelder haben die Möglichkeit, explizit die Aufschiebung der Bekanntmachung durch Einzahlung einer zusätzlichen Gebühr von 40 € zu beantragen.
Die Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren werden in einer einzigen Anmeldegebühr zusammengefasst und für Sammelanmeldungen eine Pauschalgebühr pro zusätzlichem Geschmacksmuster eingeführt. Die Gesamtkosten für Einzelanmeldungen ändern sich nicht und bei Sammelanmeldungen nur geringfügig.
Ab dem 1. Mai 2025 erhöhen sich allerdings die Verlängerungsgebühren deutlich:
Verlängerungsgebühr pro Design, für Einzel- und Sammelanmeldung |
bisherige Gebühr | neue Gebühr |
---|---|---|
erste Verlängerung | 150 EUR | |
zweite Verlängerung | 250 EUR | |
dritte Verlängerung | 400 EUR | |
vierte Verlängerung | 700 EUR | |
Verspätungszuschlag | 25% der Verlängerungsgebühr | 25% der Verlängerungsgebühr |
Hier besteht Handlungsbedarf für Designinhaber: Für Verlängerungen, die vor dem 1. Mai 2025 beantragt werden, gelten die alten Gebühren! Designinhaber sollten sich daher über die Änderungen informieren, um Kosten zu sparen und von den Neuerungen bestmöglich zu profitieren. Wir beraten Sie gerne!
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