20. November 2025
Newsletter Marke Design Wettbewerb November 2025 – 9 von 9 Insights
Für diese Ausgabe haben wir für Sie ein (vor-)weihnachtliches Rätsel vorbereitet. Raten Sie mit und werden Sie Experte der gewerblichen Schutzrechte für weihnachtliche Spezialitäten und Produkte!
Nein, nur solches Gebäck, das wirklich aus Dresden stammt, darf sich so nennen. Bei den Begriffen „Dresdner Christstollen“, „Dresdner Stollen“ und „Dresdner Weihnachtsstollen“ handelt es sich um sog. geschützte geografische Herkunftsangaben. Nur Stollen, die nach festgelegten traditionellen Rezepturen im Großraum Dresden (genauer: Stadt Dresden und ein festgelegtes Umland) gebacken werden, dürfen den Namen „Dresdner Christstollen“ tragen.
Zusätzlich ist die Bezeichnung noch durch das Markenrecht geschützt, und zwar sowohl durch Wort- als auch Bildmarken. Also: Guten Appetit!
Auch diese Bezeichnung ist eine geschützte geografische Herkunftsangabe – ebenso wie übrigens die Begriffe „Aachener Puttes“ und „Aachener Weihnachtsleberwurst“.
Aber Vorsicht, wenn Sie in Aachen keine Printen, sondern Christstollen essen. Denn der Begriff „Aachener Christstollen“ ist wiederum durch eine (Bild-)Marke (EU 018932163) geschützt. Da dies aber keine geschützte geografische Angabe ist, kann dieser Christstollen auch woanders als in Aachen oder Umland hergestellt worden sein – aber natürlich trotzdem schmecken!
Der Begriff „Nürnberger Lebkuchen“ ist ebenfalls als eine geschützte geografische Angabe registriert – ebenso wie im Übrigen die „Nürnberger Rostbratwürste“ und der „Nürnberger Glühwein“.
Der Christbaumschmuck aus Lauscha ist zwar keine geschützte geografische Herkunftsangabe. Es existieren aber verschiedene Marken (z.B. DE 3020191163869 „Lauscha Glaskunst“), die den Begriff beinhalten. Zudem wird der besonderen handwerklichen Glasherstellung eine besondere Ehre zuteil: Sie wurde im Jahr 2021 in das bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes der UNESCO aufgenommen.
Was die Handwerkskunst aus dem Erzgebirge betrifft, gibt es ebenfalls Marken, die den Begriff schützen (z.B. DE 30426674 „Echt Erzgebirge“ oder DD653782 „Erzgebirgische Holzkunst“). Als geschützte geografische Angabe ist der Begriff ebenfalls (noch) nicht geschützt. Dies kann sich durch die Neuerungen durch die Verordnung (EU) 2023/2411 allerdings ändern. Dann können ab dem 01. Dezember 2025 auch handwerkliche und industrielle Erzeugnisse als „Craft and Industrial Indications“ (CIGIs) eingetragen werden.
Aber auch ohne einen entsprechenden eingetragenen Schutz betreffend die geografische Herkunft ist Vorsicht geboten!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich klargestellt, dass Nussknacker-Importe nicht mit dem Hinweis „im Erzgebirge-Stil“ beworben werden dürfen. Mit dieser Formulierung werde der gute Ruf der traditionsreichen Originale aus Sachsen unzulässig ausgenutzt.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein preisgünstiges Importprodukt, das ein Online-Händler mit dem Zusatz „im Erzgebirge-Stil“ im Internet angeboten hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass diese Werbung eine Irreführung darstelle, da sie beim Publikum den Eindruck erwecke, es handele sich um ein echtes Erzeugnis aus dem Erzgebirge.
Der Händler versuchte, das Urteil anzufechten, scheiterte nun aber endgültig. Der BGH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (Beschluss vom 19.09.2025 – I ZR 222/24). Damit ist das Urteil rechtskräftig – und die Hersteller im Erzgebirge sehen sich in ihrem Kampf gegen Nachahmungen bestätigt.
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von Michael Kreuzer
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