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23. Februar 2024

Bubatz legal – Deutscher Bundestag entkriminalisiert Cannabis-Konsum: Was Anbauvereinigungen jetzt wissen müssen.

  • Briefing

Dieser Beitrag knüpft an das Update zur Cannabis-Legalisierung und zum Eckpunktepapier an.

Einige bezeichnen es als „Meilenstein“, Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach als „Neuanfang“, es kann aber auch als Zeitenwende der deutschen Drogenpolitik betrachtet werden: soeben wurde vom Deutschen Bundestag das sogenannte Konsumcannabisgesetz verabschiedet. Die Abstimmung erfolgte über die Fraktionsgrenzen hinweg, jede/r Abgeordnete/r war nur ihrem/seinem Gewissen unterworfen – eine parlamentarische Üblichkeit bei ethischen Fragen. Laut Ampelkoalition soll mit der Entkriminalisierung der Schwarzmarkt bekämpft und ein besserer Gesundheits- und Jugendschutz gewährleistet werden. Sie setzt damit die erste Säule ihres Zwei-Säulen-Modells zu Cannabis um.

Im Mittelpunkt des Konsumcannabisgesetzes steht der Eigenkonsum von volljährigen Personen. Grundsätzlich sind der Besitz, Anbau, die Herstellung und das Handel Treiben von und mit Cannabis verboten. Eine Ausnahme zum Besitz und Anbau gilt für volljährige Personen, die im privaten Bereich künftig bis zu 25 Gramm Cannabis konsumieren und auch bis zu drei Cannabispflanzen anbauen dürfen. Für gewisse Bereiche (um Schulen, Kinderspielplätze, öffentlichen Sportstätten etc.) gilt ein Konsumverbot. Außerdem darf für Cannabis nicht geworben werden.

Neu und in vielerlei Hinsicht spannend sind die Anbauvereinigungen. Hierbei handelt es sich um mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von volljährigen Personen zum gemeinschaftlichen Anbau und der Abgabe des Cannabis an die Mitglieder.

Anbauvereinigungen bedürfen der behördlichen Erlaubnis und müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen unter anderem Angaben zu

  • der Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
  • der voraussichtlichen Lage und Größe der Anbauflächen,
  • der voraussichtlichen Jahresabgabemenge von Cannabis,
  • der Einhaltung und Gewährleistung von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sowie
  • zu Prävention und
  • einem umfassenden Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

gemacht werden.

Die Erlaubnis kann unter anderem versagt werden,

  • wenn die die Anbauvereinigung vertretenden Personen die nötige Zuverlässigkeit nicht besitzen,
  • die Satzung der Anbauvereinigung rechtlichen Anforderungen nicht genügt,
  • oder die Anbauflächen ungeeignet sind.

Die Anbauvereinigungen müssen nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung arbeiten und dürfen keinen Gewinn erwirtschaften. Zuletzt treffen Anbauvereinigungen umfassende Dokumentations- und Berichtspflichten.

Die Erlaubnis ist auf sieben Jahre zu befristen und kann auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Überdies kann die Erlaubnisbehörde umfassende Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und Zutritt zu den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung verlangen. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen wird von der zuständigen Behörde turnusgemäß und anlassbezogen überprüft; sie hat dabei umfassende Zutritts- und Kontrollrechte. Den Anbauvereinigungen hingegen obliegen umfassende Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Falle etwaiger Kontrollmaßnahmen der Behörden.

Hinsichtlich der Einfuhr, des Anbaus und der Weitergabe von sogenanntem Medizinal-Cannabis ändert sich nicht sonderlich viel. Die bisherigen Regelungen werden in das Medizinal-Cannabisgesetz überführt. Es bleibt bei der Verschreibungs- und Apothekenpflicht.

Die angekündigte zweite Säule der Cannabisstrategie der Bundesregierung soll in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Dann sollen regional und zeitlich begrenzte Modellvorhaben der gewerblichen Produktion und des gewerblichen Vertriebs von Cannabis in kommerziellen Lieferketten erprobt werden. Die Modellvorhaben sollen wissenschaftlich begleitet werden. Erklärtes langfristiges Ziel ist es eine saubere und sichere Lieferkette für Cannabis zu gewährleisten. Für die Cannabis-Industrie, die sich nicht auf den privaten Konsum spezialisiert hat, dürfte die zweite Säule deutlich interessanter werden. Wann mit einem Gesetzentwurf gerechnet werden kann, ist unklar. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Die gesetzlichen Regelungen zu Anbauvereinigungen treten zum 01. Juli 2024 in Kraft. Bis dahin sollten Sie alle Voraussetzungen zur Genehmigungserteilung erfüllt haben. Unsere Expert:innen von Taylor Wessing beraten Sie gern zu den rechtlichen Anforderungen der Errichtung und des operativen Betriebs von Anbauvereinigungen und der Abgabe durch Apotheker:innen. Sprechen Sie uns gern an.

Download: „Cannabisgesetz - How To Anbauvereinigung“

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