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12. April 2023

Quo vadis Cannabis-Freigabe: Entkriminalisierung in Genuss-Clubs und zögerliche staatliche Freigabe

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Dieses Briefing ist ein Update zu der Einschätzung von Dr. Daniel Tietjen zum ersten Eckpunktepapier.

Nachdem sich im Koalitionsvertrag das Vorhaben der Ampel-Regierung zur kontrollierten Cannabis-Freigabe wiederfand, wartet die Republik auf die lang diskutierte Legalisierung des Cannabis-Besitzes. Infolge des von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im letzten Jahr vorgelegten ersten Eckpunktepapier wurde das Vorhaben, nach koalitionsinternen Diskussionen und Kritik von Fachleuten, angepasst.

Welche Regelungen sieht das aktualisierte Eckpunktepapier vor?

Säule 1: Privater Konsum und Anbau

  • Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürften Cannabis zu Genusszwecken anbauen, Samen und Stecklinge erwerben und beides an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben.
  • Pro Tag dürfen maximal 25g und pro Monat maximal 50g, bzw. maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge abgegeben werden. Die Abgabe an Vereinsmitglieder zwischen 18 und 21 Jahren ist auf 30g pro Monat und eine zulässige THC-Höchstgrenze, die noch erörtert werden muss, begrenzt.
  • Die Grenze des straffreien Eigenbesitzes wird auf 25g angehoben.
  • Es dürfen maximal drei Pflanzen im eigenen Anbau gezüchtet werden.
  • Keine weiteren Genussmittel wie Tabak oder Alkohol dürfen ausgegeben / verkauft werden.
  • Pro Vereinigung dürfen maximal 500 volljährige Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Mitglied sein. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.
  • Die Leitung der Vereinigungen muss durch eine zuverlässige natürliche Person geführt werden.
  • Der Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist verboten, ebenso der öffentliche Konsum nahe kinder- und jugendrelevanter Einrichtungen, wie Schulen, Kindertagesstätten.
  • Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr sollen wissenschaftlich überprüft und ggf. angepasst werden.

Säule 2: Modellvorhaben zum staatlichen Anbau und Verkauf von Cannabis

  • Genusscannabis soll durch staatlich zugelassene und lizensierte Unternehmen produziert, vertrieben und in entsprechenden Fachgeschäften abgegeben werden.
  • Ein Modellvorhaben soll maximal fünf Jahre, ab vollständig eingerichteter Lieferkette, getestet werden.
  • Das Modellvorhaben ist auf eine erwachsene Teilnehmerkohorte und eine räumliche Komponente begrenzt.
  • Das Modellvorhaben wird wissenschaftlich begleitet.

Zusammenfassung und Fazit

Mit dem vorliegenden Entwurf hat sich Karl Lauterbach deutlich auf die vielfach geäußerten Forderungen einiger Kabinettskollegen (insbesondere Ernährungs- und Landwirtschaftsminister Cem Özdemir, der das aktualisierte Eckpunktepapier mit erarbeitet hat) und der Verbände und Öffentlichkeit zubewegt.
Der Schwerpunkt liegt nun tatsächlich nicht mehr auf der staatlichen Abgabe. Vielmehr soll insbesondere der private Cannabiskonsum und -besitz unter gewissen Umständen für straffrei erklärt werden – die sogenannte Entkriminalisierung.
Die Einrichtung von Cannabis-Vereinen, die an ihre Mitglieder gewisse Mengen an konsumfertigen Cannabis, Pflanzensamen und -stecklingen abgeben dürfen, erinnert sehr an andere europäische Regelungen.
Durch die Schwerpunktsetzung auf die Entkriminalisierung nehmen Lauterbach und Özdemir den Kritikern, die hinsichtlich der einst staatlich geplanten Cannabis-Abgabe insbesondere auf die Einhaltung von EU-Recht und völkerrechtliche Verträge pochten, den Wind aus den Segeln. Die avisierte Säule 2, nämlich die staatliche Abgabe soll vorerst in Modellregionen getestet und wissenschaftlich begleitet werden. Etwaige daraus resultierende Erkenntnisse sollen gemeinsam mit der EU erarbeitet werden.
Der Zeitplan bleibt spannend. Da der Referentenentwurf für die Entkriminalisierung für Anfang April angekündigt ist, dürfte nun täglich damit zu rechnen sein.

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