Autor

Nathalie Koch, LL.M. (UC Hastings)

Senior Associate

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Nathalie Koch, LL.M. (UC Hastings)

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15. Dezember 2023

Digital Services Act (DSA) - ein Überblick

Update über die aktuellen Reporting- & Transparenzverpflichtungen nach dem DSA

Der Digital Services Act (im Folgenden „DSA“) ist bereits am 16. November 2022 in Kraft getreten. Dennoch gelten die meisten Verpflichtungen, welche der DSA Anbietern von Vermittlungsdiensten auferlegt, erst ab dem 17. Februar 2024. 

In unserem letzten Artikel zu diesem Thema haben wir einige der wichtigsten Anforderungen dieser neuen Gesetzgebung vorgestellt, die Anbietern von Vermittlungsdiensten in der EU betreffen werden.

Im Folgenden soll nun ein besonderer Blick auf die Pflicht von Hosting-Diensteanbietern, inkl. Online Plattformen geworfen werden, (1) Entscheidungen und die dazugehörigen Begründungen über bestimmte Einschränkungen von Nutzern an die von der EU Kommission im September 2023 eingerichtete DSA Transparency Database zu übermitteln, die von der EU Kommission verwaltet wird sowie (2) sogenannte Transparenzberichte über die von ihnen in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. 

Meldepflicht der Entscheidungen und Begründungen nach Art. 17, 24 Abs. 5 DSA

Rechtlicher Hintergrund

Der DSA normiert zunächst eine Meldepflicht an die EU Kommission im Art. 24 DSA. Laut Art. 24 Abs. 5 S. 1 DSA sollen die Anbieter von Online Plattformen der Kommission unverzüglich die in Art. 17 Abs. 1 DSA genannten Entscheidungen und Begründungen für die Aufnahme in eine öffentlich zugängliche, von der Kommission verwaltete Datenbank übermitteln. 

Laut Art. 17 Abs. 1 DSA sollen Hosting-Diensteanbieter, einschließlich Online Plattformen, nämlich allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Begründung für alle folgenden Beschränkungen vorlegen, die mit der Begründung verhängt werden, dass der betroffene Nutzer rechtswidrige oder gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Inhalte bereitgestellt hat. 

Somit müssen Anbieter von Online Plattformen die Begründungen nach Art. 17 Abs. 1 DSA nicht nur dem Betroffenen mitteilen, sondern auch an die Kommission übermitteln, wo sie in einer öffentlich zugänglichen Datenbank archiviert werden. 

Übermittlungsprozess

Während die Anbieter von Online Plattformen die genannten Informationen also an eine Datenbank übermitteln sollen, wird diese von der EU Kommission verwaltet. Diese sog. DSA Transparency Database der EU Kommission hat hierfür eine API implementiert, welche gegenwärtig nur von Very Large Online Platforms (im Folgenden „VLOPs“) genutzt wird, für welche der DSA bereits gilt. Zu Beginn des Jahres 2024 wird die EU Kommission jedoch auch auf andere Online Plattformen zukommen, um ein Onboarding für die Datenbank zu ermöglichen. 

Die Übermittlung funktioniert dann durch die Erstellung einer Übermittlungsanfrage an einen bestimmten Endpunkt, wofür ein bestimmter Token benötigt wird, welchen die Online Plattform von der EU Kommission vorab erhalten wird beim Onboarding. Innerhalb dieses Übermittlungsprozesses gibt die EU Kommission also auch an, welche genauen Informationen zu übermitteln sind. Zum Teil erfragt der Prozess hierbei auch die Angabe von Informationen, die nicht direkt und ausdrücklich vom DSA vorgegeben werden, folglich also zusätzlich von der EU Kommission gefordert werden (zum Beispiel die Inhaltsart, etwa Video oder Bild oder die Sprache). 

Transparenzberichte nach Art. 15, 24 Abs. 1 DSA

Rechtlicher Hintergrund

Eine weitere Meldepflicht ergibt sich aus Art. 15, 24 Abs. 1 DSA. Demzufolge sollen Anbieter von Vermittlungsdiensten mindestens einmal jährlich Berichte über die von ihnen im betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung stellen (sog. Transparenzberichte). Diese Berichte müssen u. a. Angaben enthalten über die Zahl der Anordnungen, die die Anbieter von den Behörden der Mitgliedstaaten erhalten haben, über die für die Moderation von Inhalten bereitgestellten personellen Ressourcen, über die Zahl der Konten und Inhalte, die vom Anbieter freiwillig oder aufgrund einer Meldung entfernt wurden, sowie über die Genauigkeit und Fehlerquote ihrer automatisierten Systeme zur Moderation von Inhalten. Wie bereits erwähnt, gilt die Meldepflicht nach dem DSA bereits für einige große Online Plattformen und Suchmaschinen, die als VLOPs und VLOSEs (Very Large Online Search Engines) eingestuft wurden mit ein paar Abweichungen. Beispielsweise wird die jährliche Pflicht für VLOPs/VLOSEs nach Art. 42 Abs. 1 DSA auf eine halbjährliche Berichtspflicht verschärft. Dadurch, dass VLOPs und VLOSEs diese Regelung seit November 2023 umsetzen, sind die Transparenzberichte der VLOPs und VLOSEs bereits öffentlich zugänglich (hier eine Übersicht bereitgestellt von der EU Kommission).

Durchführungsverordnung zur Transparenzberichterstattung im Rahmen des DSA

Einerseits bedeutet das für Anbieter von Online Plattformen, die keine VLOPs sind, dass diese sich an den bereits durch die VLOPs und VLOSEs bereitgestellten Berichten orientieren können. Eine Auswertung der bisherigen Transparenzberichte zeichnet jedoch das Bild, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Art. 15, 24 Abs. 1, 42 Abs. 1 DSA oftmals unterschiedlich interpretiert werden, was zu unterschiedlichen Inhalten innerhalb der verschiedenen Berichte führt. 

Um dieser Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken, arbeitet die EU Kommission gegenwärtig an einer Auswertung der bisher erfolgten Berichte. Die EU Kommission plant mit Hilfe dieser Auswertung sowie dem erhaltenen Feedback aus der öffentlichen Konsultation eine Durchführungsverordnung nach Art. 15 Abs. 3 DSA zu erlassen (siehe hier für weitere Informationen). Die Verordnung, die in den ersten Monaten des Jahres 2024 verabschiedet werden soll, zielt darauf ab, die Qualität und den Harmonisierungsgrad der Berichte zu verbessern, um für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten das gleiche Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Insbesondere soll sie Form und Inhalt der Berichte durch die Festlegung verbindlicher Vorlagen vorschreiben und die Berichtszeiträume für alle Betroffenen standardisieren. 

Ausblick

Vor dem Hintergrund des jüngsten Reports der Verbraucherzentrale Bundesverband erscheint vor allem die geplante Durchführungsverordnung als notwendig. Dieser hat aus Sicht des VZBV  nämlich ergeben, dass die mit Einführung des DSA neu auferlegten Pflichten bisher oftmals nur mangelhaft umgesetzt würden. Mithin könnte es Unklarheiten bei der Umsetzung der Pflichten des DSA zu geben, welche auch die Berichtspflichten betreffen könnten. Daher ist es wichtig, dass die EU Kommission bis zum 17. Februar 2024 weitere Orientierungshilfen für Anbieter von Vermittlungsdiensten schafft, um eine effektive Umsetzung der Ziele des DSA zu gewährleisten.  

In dieser Serie

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