Autor

Ina Kamps, M.A.

Knowledge Lawyer

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1. Juni 2022

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb Juni 22 – 5 von 5 Insights

TW Newsflash Marke Design Wettbewerb: Von Bestellbuttons, Influencer-Werbung, dem Ende des Deutsch-Schweizer Markenabkommens und dem „Plagiarius“

  • Briefing

In unserem Newsflash erläutern wir dieses Mal, welche Vorgaben der EuGH für die Beschriftung von Bestellbuttons im Internet macht, warum eine Influencerin nach einem Urteil des OLG Frankfurt/M. das Anpreisen von E-Books als Werbung kennzeichnen muss, weshalb deutsche und schweizerische Markeninhaber nun besonders sogfältig auf die Nutzung ihrer Marken im jeweils anderen Land achten sollten und was sich hinter der „Plagiarius“-Auszeichnung verbirgt.

EuGH zu Fernabsatzverträgen: Zahlungsverpflichtung nur bei eindeutiger Formulierung auf Bestellbutton

In einem Vorabentscheidungsersuchen des AG Bottrop hat sich der EuGH zu den Anforderungen an den Bestell-Button für das Entstehen einer Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines elektronischen Vertragsabschlusses geäußert (EuGH, Urteil vom 7. April 2022, Rs. C-249/21 – Fuhrmann-2).

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht geht es um die Buchung eines Hotelaufenthalts auf einer Buchungsplattform für Hotels. Ein Verbraucher hatte auf dem Portal Zimmer in einem Hotel reserviert, indem er auf die Schaltfläche “Ich reserviere” klickte, seine persönlichen Daten sowie die Namen der Mitreisenden eingab und schließlich auf einen Button mit der Beschriftung “Buchung abschließen” klickte. Der Verbraucher erschien zum gebuchten Termin nicht im Hotel, welches ihm im Anschluss die Stornierungskosten in Rechnung stellte. Der Buchende verweigerte die Zahlung, die Hotelinhaberin klagte.

Das AG Bottrop hatte bei der Beurteilung des Falls Zweifel, ob die Beschriftung des Buchungsbuttons („Buchung abschließen“) den Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie entspricht. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ist eine (Bestell-)Schaltfläche „gut lesbar ausschließlich mit den Worten ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen“. Das Amtsgericht legte dem EuGH nun die Frage vor, ob es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bestellbutton den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 entspricht, ausschließlich auf die Kennzeichnung d.h. die Worte auf der Schaltfläche ankomme.

Der EuGH bejahte die (Vorlage-)Frage und stellte fest, dass es allein auf die auf dem Bestellbutton verwendeten Worte ankomme, mithin darauf, ob der Verbraucher allein aus den Worten schließen kann, dass durch das Anklicken eine Zahlungsverpflichtung entsteht. Ob die im konkreten Fall auf dem Bestellbutton verwendeten Worte „Buchung abschließen“ ausreichen, muss nun das AG Bottrop entscheiden. Für diese Prüfung gibt der EuGH dem Amtsgericht mit, dass es „u.a. zu prüfen haben [wird], ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wäre festzustellen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden könnte, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht.“

Praxishinweis:

Damit ein Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr wirksam ist, sollte der Bestellbutton daher möglichst eindeutig bezeichnet werden, am besten, wie in der Richtlinie vorgegeben, mit „zahlungspflichtig bestellen”. Siehe zu diesem Thema auch unser Insight zur Entscheidung des OLG Nürnberg vom 29. Mai 2020.

OLG Frankfurt/M. zu Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht für Instagram-Post zu E-Books

Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu sog. „Influencer-Werbung“ ist mittlerweile recht umfangreich. Auch der BGH musste sich zuletzt mehrfach mit der Frage der Kennzeichnungspflicht bei Werbung durch Influencer:innen auseinander setzen (siehe unser Insight vom 9. September 2021). Im Zuge dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber aktiv geworden und hat mit § 5a Abs. 4 UWG n.F., der am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist, eine neue Kennzeichnungspflicht für Werbung geschaffen, die einen sicheren Rechtsrahmen für Influencer:innen bieten soll (siehe unser Insight vom 26. April 2022).

Kurz vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung hat das OLG Frankfurt/M. mit einem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az. 6 U 56/21, nicht rechtskräftig) entschieden, dass auch die Anpreisung kostenlos zur Verfügung gestellter Bücher bzw. E-Books mit Verlinkung zu den Anbietern der Bücher als Werbung gekennzeichnet werden muss. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Influencerin auf ihrem Instagram-Account E-Books zu veganer Ernährung vorgestellt und mit einem sog. „Tap-Tag" auf den Instagram-Account des E-Book-Anbieters verlinkt. Die Verlinkung erfolgte zwar ohne finanzielle Gegenleistung, jedoch waren die E-Books der Influencerin kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Eine Verlegerin mehrerer Print- und Online-Zeitschriften hatte hiergegen vor dem Landgericht erfolgreich auf Unterlassung geklagt (LG Frankfurt/M., Urteil vom 31. März 2021, Az. 2/6 O 271/20). Die Berufung der Influencerin brachte keinen Erfolg: Auch das OLG beurteilt die Nichtkenntlichmachung der Posts als Werbung als unlautere Handlung. Es liege ein „geradezu prototypischer Fall des werblichen Überschusses“ vor: Der privat anmutende Post sei eine geschäftliche Handlung, die darauf gerichtet sei, sowohl das eigene als auch das fremde Unternehmen zu fördern. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen sei es für den Durchschnittsverbraucher ohne eine Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt.

Praxishinweis:

Auch nach der neuen Rechtslage des § 5a Abs. 4 UWG n.F. würde der Fall wohl so entschieden, da der Begriff der „Gegenleistung“ im neuen Satz 2 weit auszulegen ist und auch die Zurverfügungstellung von Testprodukten umfasst. Im Zweifel sollte die Werbung für kostenlos zur Verfügung gestellte Produkte daher als solche gekennzeichnet werden.

Kündigung Deutsch-Schweizer Abkommen

Eine Ära geht zu Ende, auf die sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte, insbesondere Markeninhaber, in Deutschland und der Schweiz seit 130 Jahren lang berufen konnten, um den Schutz ihrer Rechte im jeweils anderen Land aufrecht zu erhalten: Das "Abkommen vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Patenten, Mustern und Marken", einer der ältesten bilateralen Verträge zwischen Deutschland und der Schweiz, ist zum 31. Mai 2022 außer Kraft getreten. Deutschland hat das Abkommen Ende des Jahres 2021 gekündigt, nachdem der EuGH im Urteil „Ferrari“ (22. Oktober 2020, verb. Rs. C-720/18 u. 721/18), einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf betreffend die Nutzung der Marke „testarossa“, feststellte, dass das Abkommen mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist.

Nach dem Übereinkommen konnte eine (ernsthafte) Markennutzung in Deutschland zugleich als Markennutzung in der Schweiz (und andersherum) angesehen werden – vorausgesetzt, die Marke war in beiden Ländern geschützt und der Markeninhaber hatte seinen Wohnsitz bzw. eine tatsächliche, nicht nur vorübergehende Niederlassung in der Schweiz oder in Deutschland (Gleiches galt auch für Patente sowie Muster und Modelle). Mit der Kündigung des Abkommens ist eine Berufung auf die Nutzung im jeweils anderen Land nun nicht mehr möglich. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat zwar am 17. Mai 2022 bekannt gegeben, dass das Übereinkommen bei allen Widerspruchsverfahren, in denen ein Nichtgebrauch geltend gemacht wird, sowie bei allen Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs auch in Zukunft anwendbar bleibt, „sofern die relevante Gebrauchsperiode vor der Vertragskündigung liegt“. Beweismittel bezüglich Benutzungshandlungen, die nach dem 31. Mai 2022 in Deutschland erfolgt sind, wird das IGE allerdings nicht mehr berücksichtigen.

Praxishinweis:

Um den Schutz ihrer Marken im jeweils anderen Land nicht zu verlieren, sollten deutsche und schweizerische Unternehmen, die Marken dort noch nicht benutzt haben, dringend überprüfen, wie der Schutz ohne die Regelung des nun gekündigten Abkommens aufrecht erhalten werden kann. Insbesondere sollte über mögliche Neuanmeldungen der entsprechenden Marken nachgedacht werden, um den Schutz sicher zu stellen. 

Fun Fact: Plagiarius

Die „Plagiarius“-Preisträger 2022 der dreistesten Produkt-Nachahmungen bzw. -Fälschungen stehen fest – und sind auf der Seite der Aktion Plagiarius e.V.  veröffentlicht worden.

Der Negativpreis „Plagiarius“ ist eine „Auszeichnung“ für Hersteller und Händler besonders dreister Plagiate und Fälschungen. Die Aktion Plagiarius e.V. vergibt den Preis seit 1977, um die Einfallslosigkeit und Dreistigkeit von Nachahmern, die kreative Ideen und innovative Produkte anderer kopieren, öffentlich anzuprangern. Die Jury wird jedes Jahr aus Vertretern der unterschiedlichsten Bereiche neu zusammengestellt.

In dieser Serie

Technology, Media & Communications

Brands and NFTs

Our international team looks at how brands can protect and exploit their IP rights in NFTs.

4. April 2022

von mehreren Autoren

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