27. Juni 2024
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 23. September 2022 (Az.: 25 O 22/22) die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel untersagt, in welcher mit einem Wirkversprechen gegen Erkältungsbeschwerden geworben wurde. Das Gericht beurteilte die Werbung als irreführend und somit als unzulässig, da mit den getätigten Aussagen fälschlich der Eindruck erweckt wurde, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Der Kläger ist ein nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein. Die Beklagte ist Herstellerin von Arzneimitteln und Medizinprodukten und vertreibt u.a. ein homöopathisches Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungskrankheiten. Sie bewarb das Produkt auf ihrer Internetseite mit dem Erfolgsversprechen, dass das Präparat rasch und zuverlässig gegen Erkältungssymptome wirke und sich bei allen Erkältungsbeschwerden eine deutliche Besserung nach Einnahme des Präparats zeige. Das Arzneimittel ermögliche zudem, dass der Körper selbst noch effektiver und schneller gegen den Infekt vorgehen könne, was insbesondere im Vergleich zu chemisch-synthetischen Arzneimitteln ein Vorteil sei. Die Beklagte stützte ihre Werbeaussagen dabei auf eine „groß angelegten Anwender-Studie mit mehr als 1.000 Patienten“, in der die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit des Arzneimittels bestätigt werden konnte. Bei der durchgeführten Studie handelte es sich indes nur um eine apothekenbasierte Beobachtungsstudie. Die Klägerin war der Ansicht, dass die getätigten Werbeaussagen irreführend seien.
Das Landgericht Dortmund entschied in seinem am 23. September 2023 ergangenen Urteil im Sinne der Klägerin und ordnete die Werbeaussagen der Beklagten als irreführend gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3, 11 HWG ein. Die Aussage, das Arzneimittel habe eine „zuverlässige“ Wirkung, erwecke bei einem Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass ein sicherer Behandlungserfolg erwartet werden könne und eine Reduktion der Erkältungssymptome immer und bei jedem Patienten auftreten würde. Hierin sei ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG zu sehen, wobei diese Norm dem Umstand Rechnung trägt, dass es bei jedem einzelnen Patienten aufgrund individueller Umstände stets zu einem Therapieversagen kommen kann und ein Erfolg somit grundsätzlich nicht versprochen werden darf.
Auch die Aussage, dass „alle“ Erkältungsbeschwerden eine Besserung im Verlauf der Erkrankung zeigen würden, erwecke den Eindruck, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten sei. Dem durchschnittlichen Verbraucher werde dabei suggeriert, dass das Arzneimittel bei ausnahmslos allen Erkältungssymptomen wirksam sei.
Ebenfalls unzulässig sei die Aussage, dass im Rahmen der apothekenbasierten Beobachtungsstudie die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit des Arzneimittels bestätigt werden konnte. Diese Aussage werde vom Verbraucher dahingehend verstanden, dass das Arzneimittel gut verträglich sei und bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch der Tropfen keine schädlichen Wirkungen auftreten würden. Dies stelle einen Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2b HWG dar, zumal bereits in der Packungsbeilage ausdrücklich auf mögliche Nebenwirkungen des Arzneimittels hingewiesen wird.
In der Werbeaussage, dass der Körper selbst noch effektiver und schneller gegen den Infekt vorgehen könne, was insbesondere im Vergleich zu chemisch-synthetischen Arzneimitteln ein Vorteil sei, sah das Gericht zudem einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 HWG. Hiernach darf nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung eines Arzneimittels einem anderen Arzneimittel entspricht oder einer anderen Behandlung überlegen ist. Mit der beanstandeten Formulierung erkläre die Beklagte jedoch ausdrücklich, dass das beworbene Produkt gegenüber vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln über einen entscheidenden Vorteil verfüge, was unzulässig sei.
Co-Autorin: My An Cao