17. September 2020
Der Bestellbutton ist das Herzstück jedes Bestellvorgangs im Internet. Nur wenn dieser den rechtlichen Anforderungen genügt, kommt überhaupt ein Vertrag zustande. Auf der Check-Out-Seite sind zusätzlich die wesentlichen Produkteigenschaften nochmal prägnant aufzuführen. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche. Diese können durch Mitbewerber und Verbraucherschutzorganisationen erfolgen. Ein aktuelles Urteil des des OLG Nürnberg (Urt. v. 29.5.2020 – 3 U 3878/19) zum Bestellbutton hat für die Praxis drei Auswirkungen:
Die Beklagte wurde von der Verbraucherzentrale abgemahnt. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop. Dort verkauft sie Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel. Zusätzlich bietet sie eine kostenpflichtige Mitgliedschaft an. Diese ist zunächst für 28 Tage kostenlos. Danach wandelt sie sich automatisch in eine kostenpflichtige um.
Auf der Check-Out-Seite, wo der Kunde die Bestellung bestätigt, ist lediglich ein Bestellbutton. Dieser ist mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Mit Betätigen des Bestellbuttons kaufen Kunden sowohl die Produkte und schließen gleichzeitig die Mitgliedschaft ab.
Unterhalb des Bestellbuttons befinden sich Informationen zur Mitgliedschaft. Nach Hinunterscrollen erscheint eine Abbildung der gewählten Produkte mit einem Link. Der Link führt den Kunden zu den Produktinformationen.
Die wesentlichen Eigenschaften der Produkte sind also nicht direkt auf der Check-Out-Seite. Auch ist nur ein Bestellbutton vorhanden, obwohl Kunden zwei verschiedene Vertragstypen abschließen: Kauf der Produkte und Beitritt zu einer Mitgliedschaft.
Bei einer Bestellung in einem Online-Shop sind die wesentlichen Eigenschaften der Waren auf der Check-Out-Seite wiederholt und besonders hervorgehoben anzugeben.
Das OLG Nürnberg entschied nicht, was genau die wesentlichen Eigenschaften der Waren sind. Dies wird auch weiterhin vom Einzelfall abhängen. Je nach verkauftem Produkt gelten unterschiedliche Eigenschaften für die Kunden als wesentlich (beispielsweise Produktbezeichnung, Größe, Farbe und Material bei Kleidung).
Das OLG Nürnberg entschied jedoch, wo sich die wesentlichen Eigenschaften der Waren befinden müssen:
Die Button-Lösung (Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Zahlungspflichtig bestellen, „Jetzt kaufen“ oder ähnlich) gilt bereits bei einer kostenlosen Testphase für eine später kostenpflichtige Mitgliedschaft.
Denn die testweise Mitgliedschaft wandelt sich automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft um. Um der Kostenpflicht zu entgehen, müssen Kunden aktiv die Mitgliedschaft kündigen. Somit gilt bereits die bloße Testphase als zahlungspflichtige Mitgliedschaft.
Pro Vertragstyp ist ein gesonderter Bestellbutton erforderlich. Das heißt, es ist ein Bestellbutton für den Erwerb der Produkte nötig. Ein zweiter Bestellbutton, um der kostenpflichtigen Mitgliedschaft beizutreten.
Es ist allerdings nicht erforderlich, für jedes einzelne Produkt einen Bestellbutton zu implementieren. Wenn der Kunde mehrere Produkte kauft, genügt für diesen Vertragstyp (Kaufvertrag) ein Bestellbutton. Bei typengemischten Verträgen (beispielsweise Streaming-Abonnement, Flugreise, Computerspiel mit Onlinespielmodus etc.) genügt auch weiterhin nur ein Bestellbutton.
Wenn jedoch zum Beispiel zu einem Kauf weitere Leistungen hinzukommen (Flugticket mit Reiserücktrittsversicherung), liegen zwei separate Vertragstypen vor. Um dem Urteil des OLG Nürnberg zu genügen, gäbe es daher folgende Optionen: Entweder sollten Anbieter zwei getrennte Bestellvorgänge anbieten; oder bei einem einheitlichen Bestellvorgang zwei Bestellbuttons implementieren. Getrennte Bestellvorgänge haben den Vorteil, dass sich die wesentlichen Eigenschaften der sehr unterschiedlichen Vertragstypen übersichtlicher auf der jeweiligen Check-Out-Seite darstellen lassen. Sie können jedoch auch zu einer niedrigeren Conversion-Rate führen, weil Kunden mehrere Bestellungen durchlaufen müssen.
Die Beschriftung des Bestellbuttons ist der jeweiligen Bestellsituation anzupassen.
Für den Kauf der Produkte passt „Jetzt kaufen“ problemlos. Die Mitgliedschaft ist jedoch ein sog. Dauerschuldverhältnis mit dem der Kunde anders als beim Kauf eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet. Dort passt „Kaufen“ nicht. Eine alternative Beschriftung schlägt das OLG Nürnberg nicht vor. Am rechtssichersten wird es auch weiterhin sein, in Zweifelsfällen die gesetzlich vorgeschlagene Formulierung „Zahlungspflichtig bestellen“ zu verwenden. Mit dem OLG Nürnberg sollte für eine Mitgliedschaft aber auch die Formulierung „Zahlungspflichtig beitreten“ rechtskonform sein.
Das Urteil betrifft alle Unternehmer, die Verbrauchern online Leistungen oder Produkte anbieten. Die wesentlichen Eigenschaften sollten idealerweise oberhalb des Bestellbuttons platziert sein. Der Bestellbutton ist dem jeweiligen Vertragstyp entsprechend zu beschriften. Beim Abschluss mehrerer Vertragstypen sind entweder getrennte Bestellvorgänge oder getrennte Bestellbuttons notwendig.
Werden die wesentlichen Eigenschaften unvollständig oder an der falschen Stelle dargestellt, drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche. Bei einem Verstoß gegen die Buttonlösung tritt als äußerst drastische Rechtsfolge hinzu, dass keinerlei Vertrag mit dem Kunden zustande kommt.
Wir empfehlen daher dringend, zu überprüfen, ob der eigene Online-Shop rechtskonform ist. Insbesondere für Anbieter gemischter Leistungen hat das Urteil größte Relevanz.
von mehreren Autoren
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