Gute Nachrichten für Unternehmen und Inhaber von Geschäftsgeheimnissen: Seit dem 1. April 2025 bietet der neue § 273a Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, Geschäftsgeheimnisse in Zivilprozessen vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem BGH umfangreich zu schützen.
Bisher konnten Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess in den meisten Fällen nur unzureichend geschützt werden, sodass die Parteien im Ergebnis nur die Wahl hatten, entweder bestimmte, aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftige Informationen überhaupt nicht in den Prozess einzubringen – mit entsprechend negativen Folgen für den Ausgang des Prozesses-, oder Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.
Was regelt § 273a ZPO? Geheimhaltung auf Antrag
§ 273a ZPO trägt die Überschrift „Geheimhaltung“ und regelt ganz kurz Folgendes:
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.
Die Norm erklärt die Vorschriften des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) für anwendbar: Voraussetzung für die Geheimhaltung ist, dass es sich bei den in den Prozess eingeführten Informationen um ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 2 GeschGehG handeln kann. Für die Einstufung ist ein Antrag der Partei, die um Geheimhaltung ersucht, erforderlich. Dieser sollte möglichst rechtzeitig gestellt werden, um zu verhindern, dass im normalen Prozessablauf Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, bevor das Gericht sie als solche eingestuft hat. Die Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei den Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handeln kann. Folgt das Gericht dem Antrag, so werden die streitgegenständlichen Informationen umfassend geschützt, während sowie auch nach Abschluss des Verfahrens.
- Der Zugang zu den Informationen kann auf bestimmte Personen beschränkt werden. Zudem kann ggf. die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden.
- Erhalten Dritte Akteneinsicht, müssen die Informationen zuvor unkenntlich gemacht werden.
- Alle Prozessbeteiligten, also z.B. auch Zeugen, müssen die als Geschäftsgeheimnis eingestuften Informationen vertraulich behandeln.
- Verstößt ein Verpflichteter gegen diese Pflichten, kann das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen.
Praxishinweis: Was ist nun wichtig?
Die neue Regelung ermöglicht Parteien nun auch außerhalb von Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach GeschGehG die geschützte Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen in allen Streitigkeiten vor dem Zivilgericht. Das ist grundsätzlich zu begrüßen.
Dabei entfaltet § 273a ZPO auch Wirkung über den konkreten Rechtsstreit hinaus: Denn Informationen sind gem. § 2 Nr. 1 GeschGehG nur dann als Geschäftsgeheimnis geschützt, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen trifft. In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, ob Geschäftsgeheimnisse in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit einem Antrag nach § 273a ZPO geschützt werden.
Allerdings sollten Unternehmen trotz der Neuregelung sorgfältig abwägen, ob Geschäftsgeheimnisse tatsächlich in einen Rechtsstreit eingeführt werden sollen. Wird der Antrag nämlich zurückgewiesen, bleiben die offengelegten Informationen gegenüber allen Prozessbeteiligten ungeschützt.