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29. August 2023

Harmonisierung im Batterierecht: EU-Batterieverordnung 2023 im Überblick

  • In-depth analysis

Die Europäische Kommission hat die neue EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542, „EU-Batt-VO“) „hoch aufgehangen“: Sie hält die es für eine „strategische Notwendigkeit“ Batterien zu entwickeln und herzustellen, vgl. den zugehörigen Verordnungsentwurf aus dem Dezember 2020. Der Markt ist jedenfalls beträchtlich: Die Europäische Batterieallianz taxiert ihn im Jahr 2025 auf ein jährliches Volumen von EUR 250 Milliarden.

Gleich drei zu verbessernde Aspekte im existenten Batteriemarkt soll die EU-Batt-VO angehen:

  • Die Schaffung einheitliche Rahmenbedingungen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien,
  • die Förderung der Kreislaufwirtschaft (Recycling) und
  • die Verringerung der ökologischen und sozialen Auswirkungen, die von der Batterieindustrie ausgehen.

Die ehrgeizige Zielsetzung hat zu einer umfassenden Verordnung geführt. Die EU-Batt-VO hat 143 Erwägungsgründe, 96 Artikel und 15 Anhänge (bzw. 117 Seiten). Zum Vergleich: Die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG, die von der EU-Batt-VO aufgehoben wird, kam auf schmale 30 Erwägungsgründe, 30 Artikel und 3 Anhänge (bzw. 14 Seiten). Grundsätzlich gilt die EU-Batt-VO ab dem 18. Februar 2024, viele wesentliche Regelungen der EU-Batt-VO werden aber erst nach und nach anwendbar bzw. durch Zeitablauf strenger.

Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich – welche Batterien und welche Personen erfasst die EU-Batt-VO?

Der Anwendungsbereich ist denkbar weit. Vom Regelungsbereich erfasst sind alle Arten von Batterien und Akkus, letztlich alle Gegenstände, die durch Umwandlung chemischer Energie elektrische Energie liefern und über einen Speicher verfügen. Auch Batterien für Elektrofahrzeuge (Elektrofahrzeugbatterien) und leichte Transportmittel wie E-Scooter („LV-Batterien“, weil für „leichte Verkehrsmittel“, Artikel 3 Nr. 11) fallen als neue Batteriekategorien in den sachlichen Anwendungsbereich – passend zur wachsenden Bedeutung von Elektrofahrzeugen.

Die neue EU-Batt-VO betrifft alle Wirtschaftsakteure, die mit einer Batterie in Berührung geraten, sei es als Hersteller bzw. Erzeuger, Bevollmächtigte, Einführer, Händler oder Fulfillment-Dienstleister. Der Batterierichtlinie folgend unterscheidet die EU-Batt-VO zwischen Herstellern und Produzenten. In der deutschen Übersetzung bisher – jedenfalls im Blick auf die üblichen, produktrechtlichen Termini – inkonsistent, wird die Rollenverteilung aller Voraussicht nach wie folgt aussehen: „Manufacturer“ (in der deutschen Sprachfassung als Erzeuger übersetzt, vgl. Artikel 3 Nr. 33 EU-Batt-VO) ist, wer eine Batterie herstellt bzw. herstellen lässt und unter eigenem Namen vermarktet, ohne dass es dabei auf den Sitz des „Manufacturers“ ankommt. „Producer“ kann jeder „Manufacturer“, Importeur oder Händler sein, der – zusammengefasst – erstmals eine Batterie auf dem Markt eines spezifischen Mitgliedstaates in Verkehr bringt. Es bleibt abzuwarten, ob es kurzfristig zu einem Korrigendum in der deutschen Sprachfassung kommt.

Umsetzungsfristen – ab wann gilt es die Verordnung umzusetzen?

Die EU-Batt-VO ist am 17. August 2023 in Kraft getreten, 20 Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union, Aritkel 96 EU-Batt-VO. Die Umsetzungsfristen sind eng bemessen. Die EU-Batt-VO gilt grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024, viele der wesentlichen Regelungen haben aber einen abweichenden Geltungsbeginn bzw. werden im Laufe ihrer Geltung strenger. Die folgende Liste zeigt exemplarisch den Geltungsbeginn einiger Pflichten auf:

  • „Klassische produktrechtliche Pflichten“ der Wirtschaftsakteure in Kapitel VI, inklusive Konformitätsbewertungsverfahren gelten grundsätzlich ab 18. August 2024
  • (Lieferketten-)Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure in Kapitel VII ab 18. August 2025
  • CO2-Fußabdruck:
    • Pflicht zur (reinen) Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien: ab 18. Februar 2025, wenn bis dahin die Kommission die Berechnungsmethode definiert hat, Artikel 7 Abs. 1 UA. 2 lit. a)
    • Pflicht zur Einhaltung eines Höchst-CO2-Fußabdrucks bei Elektrofahrzeugbatterien: ab 18. Februar 2028, wenn bis dahin die Kommission die Höchstwerte definiert hat, Artikel 7 Abs. 3 UA. 2 lit. a)
  • Die Austauschbarkeit von Batterien nach Artikel 11 ab 18. Februar 2027.

Maßgebliche Änderungen

Verordnung statt Richtlinie

Die Europäische Union setzt ihren Ansatz zur unmittelbaren Harmonisierung – wie schon zuletzt bei der Produktsicherheitsverordnung und der Maschinenverordnung – fort: Die EU-Batt-VO entfaltet aufgrund ihres Verordnungscharakters in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung, Umsetzungsrechtsakte werden im wesentlichen Zuständigkeiten und Strafvorschriften regeln. Eine solche einheitliche und zeitgemäße Regulierung ist angesichts der Marktveränderungen, technologischen Entwicklungen und des zunehmenden Gebrauchs von Batterien durchaus zu begrüßen.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die EU-Batt-VO folgt im Hinblick auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure in weiten Teilen dem sog. New Legislative Framework. Den Rahmenregelungen entsprechend, definiert die EU-Batt-VO Pflichten auf jeder Stufe der Vertriebskette – von der materiellen Bewertung der Batterien und der Erstellung entsprechender Unterlagen bis hin zur reinen Überwachung, ob Batterien dem äußeren Anschein nach den „geltenden Vorschriften“ entsprechen. Als zusätzliche Ebene gelten Herstellerpflichten auch für Umnutzer und Wiederaufbereiter.

Die EU-Batt-VO lässt erkennen, aus dem Bereich des umweltbezogenem Produktrechts zu stammen. Die vorgenannten „geltenden Vorschriften“ befinden sich zu einem Großteil in Kapitel II der EU-Batt-VO. Ausweislich des Titels handelt es sich im Kapitel zwei um Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen. Mehr noch: Im Hinblick auf spezielle Batterien (etwa: Batterien für Elektrofahrzeuge) verweist die EU-Batt-VO auf die entsprechenden Regelungen unter der Europäischen Typengenehmigungsverordnung Verordnung (EU) 2018/858, siehe etwa Erwägungsgrund 20.

Produktkennzeichnung und Information: CE-Kennzeichnung, QR-Codes und weitere Informationen

Dem New Legislative Framework folgend sind Name des Herstellers und Importeurs, Anschrift und eine E-Mailadresse anzugeben. Batterien sind künftig ausnahmslos CE-kennzeichnungspflichtig. Batterien sollen außerdem rückverfolgbar werden, der Hersteller hat eine Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer auf der Batterie anzugeben. Damit nicht genug, sieht Kapitel III der EU-Batt-VO umfangreiche weitere Kennzeichnungs- und Informationspflichten vor. Alle Batterien sind mit dem Symbol für die getrennte Sammlung („durchgestrichene Mülltonne“) zu versehen, die EU-Batt-VO macht dezidiert Angaben zur Größe der Kennzeichnung. Anzubringen ist zusätzlich ein QR-Code der – je nach Batteriekategorie – zu bestimmten Informationen über die Batterie führt wie etwa dem – ebenfalls neuem – digitalen Batteriepass für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien.

Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure

(Lieferketten-)Sorgfaltspflichten und das LkSG – für immer mehr Unternehmen ein brennendes Thema. Die besonderen gesetzlichen Sorgfaltspflichten kommen nun auch speziell für Wirtschaftsakteure im Bereich der Batterieindustrie. Betroffen werden deutlich mehr Unternehmen sein, als aktuell beim LkSG. Die in Kapitel VII geregelten Sorgfaltspflichten sind anwendbar, wenn der jeweilige Wirtschaftsakteur (oder seine „Mutter- / Schwestergesellschaften“) im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von EUR 40 Millionen oder mehr vorweisen kann. Die EU-Batt-VO beansprucht gegenüber anderen Sorgfaltspflichten sogar vorrangige Wirkung als „lex specialis“, Erwägungsgrund 91 Satz 1.

Die EU-Batt-VO wagt hier den Rundumschlag: Die Unternehmen, im wesentlichen den Wirtschaftsakteur, der eine Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, treffen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der in den Batterien verwendeten Rohstoffe, aber auch Sozial- und Umweltrisiken. Knapp zusammengefasst werden diese Unternehmen drei wesentliche Pflichten zu erfüllen haben: Unternehmen haben ein Managementsystem zu erstellen, ein diesbezügliches Risikomanagement umzusetzen und haben sorgfaltspflichtenbezogene Informationen offenzulegen. System und Plan werden von einem unabhängigem Dritten, einer „notifizierten Stelle“ überprüft.

  • Managementsystem und Risikomanagement
    Das Managementsystem besteht aus einer Strategie und der Überwachung derselben. Im Rahmen der Strategie hat das Unternehmen festzulegen, wie hinsichtlich bestimmter Rohstoffe in den Batterien den daraus entstehenden Risiken für Mensch und Umwelt mit anerkannten Maßnahmen begegnet werden kann. Das Managementsystem hat sich auf Unterlagen zu stützen, mit denen das Unternehmen die Risiken und Maßnahmen plausibel darlegen kann. So sind etwa in den Batterien verwendete Rohstoffe zu beschreiben und Namen sowie Anschrift der Zulieferer festzuhalten.
    Im Rahmen des Risikomanagements haben die Unternehmen dann geeignete Strategien zu bestimmen, um den ermittelten Risiken hinreichend zu begegnen.
    Managementsystem und Risikomanagement sind Aufgaben der „obersten Führungsebene“. Die Unternehmen haben eine Person in der „obersten Führungsebene“ mit der Überwachung der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu betrauen.
  • Offenlegung von Informationen
    Weite Teile von Managementsystem und Risikomanagement hat der Wirtschaftsakteur gegenüber den Marktüberwachungsbehörden offenzulegen, ebenso die Genehmigung der unabhängigen „notifizierten Stelle“. Auch gegenüber Abnehmer des Wirtschaftsakteurs bestehen Offenlegungspflichten, v.a. bzgl. Informationen, die der jeweilige Wirtschaftsakteur im Rahmen seiner eigenen Bewertung erlangt hat. Letztlich hat der Wirtschaftsakteur einen Bericht öffentlich zugänglich zu machen, indem er darüber informiert, wie er seinen Pflichten, einen Managementplan vorzuhalten und ein Risikomanagement zu unterhalten, nachkommt.

Beschränkungen für gefährliche Stoffe, Mindestbeschaffenheit, CO2 Fußabdruck

Die EU-Batt-VO beschränkt bestimmte (Inhalts-)Stoffe, macht Vorgaben zur Haltbarkeit sowie zum CO2-Fußabdruck bestimmter Batterien und schreibt recycelte Anteile in Neubatterien.

Artikel 6 EU-Batt-VO untersagt die Verwendung bestimmter (gefährlicher) Stoffe (v.a. aus dem Chemikalienrecht) in Batterien. Bereits bekannt ist das Verbot bestimmter Mengen von Quecksilber und Cadmium. Eingeschränkt wird künftig der erlaubte Bleianteil.

Hinzu treten Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit bestimmter Batterien. Die Europäische Kommission wird hier im Ergebnis konkrete, gewährleistungsrechtlich relevante, Mindestbeschaffenheiten innerhalb delegierter Rechtsakte festlegen, etwa im Hinblick auf erlaubten Leistungsverlust, Wirkungsgrad oder Lebensdauer, Artikel 10 EU-Batt-VO. Bereits vorher werden Hersteller für Batterien, die unter diese Kategorien fallen, eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck abzugeben haben.

Zum Zweck der Bedarfssenkung an seltenen Rohstoffen sowie zum Schutz der Umwelt sieht die EU-Batt-VO Vorgaben zum Mindestgehalt an recycelten Materialien vor, die bei der Herstellung von Industrie-, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien einzuhalten sind, Artikel 8 EU-Batt-VO. Eingeläutet wird dieses Verfahren von einer anfänglichen Informationspflicht über recycelte Anteile. Über die Lebensdauer der EU-Batt-VO wird ein prozentualer Anteil an Inhaltsstoffen, die aus recycelten Materialien zu bestehen haben, dann festgesetzt und sodann angehoben.

Bewirtschaftung von Altbatterien, Second life use

  • Aus der Batterierichtline ist die Bewirtschaftung von Altbatterien bekannt. Die „energetische Verwertung“ – sprich zerstörende Entsorgung – der Batterien soll noch effizienter vermieden werden. Keineswegs ist die EU-Batt-VO „alter Wein in neuen Schläuchen“. Die EU-Batt-VO verfolgt die bisherigen Ziele konkreter. Zwar bleibt es bei der bekannten primären „Trias“ von Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling vor sekundärer Entsorgung. Aber die Vorschriften sind umfassender geworden. Von ehrgeizigen Sammelquoten (bspw. mindestens 73% für Gerätebatterien bis 31. Dezember 2030, Artikel 49 Abs. 3 EU-Batt-VO – im Jahr 2021 tatsächlich laut Umweltbundesamt erreicht: 48,2 Prozent) bis zu detaillierteren Anforderungen an Behandlungsanlagen (vgl. Anhang XII EU-Batt-VO) erweitert die EU-Batt-VO bisher Bekanntes. Elektrofahrzeugbatterien sollen künftig nach ihrem Verbrauch in Fahrzeugen als stationäre Energiespeicher ressourcenschonend eingesetzt werden, Erwägungsgrund 118.
  • Personen, die Batterien reparieren, wiederaufarbeiten oder umnutzen, haben das Recht auf bestimmte – aus Sicht des geistigen Eigentums schützenswerte – Informationen im Rahmen des sog. Batteriepasses zuzugreifen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Personen ihre von der EU-Batt-VO geförderten Tätigkeiten zur Abfallvermeidung ausüben können, Artikel 77 Abs. 2 EU-Batt VO. Übrigens gelten Wirtschaftsakteure, die Batterien derart vorbereiten, dass sie umgenutzt bzw. wiederverwendet werden können oder Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten als Erzeuger („manufacturer“) im Sinne der EU-Batt-VO, Artikel 38 Abs. 11. Sie trifft grundsätzlich das volle Pflichtenprogramm der EU-Batt-VO, wenn sie auch in einzelnen Punkten privilegiert sind, etwa die Sorgfaltspflichten aus Kapitel VII entfallen können, Artikel 47 UA 2 EU-Batt-VO.

Batterietausch – „Reparierfähigkeit light“

Ein erster Schritt im Hinblick auf das diskutierte Recht zur Reparatur, der besonders erwähnenswert erscheint: Die EU-Batt-VO leistet ein Stück Pionierarbeit: Sie sieht vor, dass Produkte, die Gerätebatterien enthalten, so gestaltet sein müssen, dass sie von Verbrauchern bzw. Endnutzern selbstständig entfernt und wiedereingesetzt werden können. Produkte, die LV-Batterien enthalten, müssen so gestaltet sein, dass sie von „unabhängigen Fachleuten“ jederzeit leicht entfernt bzw. ausgetauscht werden können. Die Funktion der jeweiligen Produkte muss nach dem Austausch der Batterien erhalten bleiben.

Digitaler Batteriepass – trotzdem keine echte Digitalisierung

Batterien werden ausweispflichtig, Artikel 77 EU-Batt-VO. Ab dem 18. Februar 2027 müssen LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Energiekapazität von über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien einen sog. Batteriepass haben. Es handelt sich um eine elektronische Akte, die spezifische Informationen für die einzelne Batterie enthält. Der Batteriepass unterteilt sich in mehrere Abteilung: Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (etwa: Herstellerinformationen, CO2-Fußabdruck), Informationen für Marktaufsichtsbehörden (etwa: Prüfberichte zum Konformitätsnachweis) sowie erforderliche Informationen für privilegierte Personen (etwa: Umnutzer bzw. Wiederaufbereiter). Der Batteriepass muss mittels eines QR-Codes erreichbar sein. Der QR-Code ist auf den jeweiligen Batterien anzubringen.

So wichtig wie die Bereitstellung bestimmter Informationen auch ist und so begrüßenswert der Vorstoß, dass dies im Rahmen eines digitalen Batteriepasses zu geschehen hat, fehlt der EU-Batt-VO doch ein echtes digitales Bekenntnis. Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen haben den Batterien weiterhin „beizuliegen“, Artikel 38 Abs. 1 lit. a) EU-Batt-VO. Es gibt ihn also weiterhin, den gedruckten „Beipackzettel“, die echte digitale Revolution ist ausgeblieben.

Was bedeutet die neue EU-Batterieverordnung für betroffene Unternehmen?

Der Gesetzgeber selbst spricht von der „Neuheit und Komplexität dieser Verordnung“, Erwägungsgrund 55. Die neue EU-Batt-VO wird für betroffene (Wirtschafts-)Akteure erhebliche rechtliche und tatsächliche Herausforderungen mit sich bringen – und das mit kurzer Umsetzungsfrist. Auch (Wirtschafts-)Akteuren, die sich bereits mit dem ursprünglichen Entwurf in Tiefe auseinandergesetzt haben, sei die geflissentliche Lektüre angeraten: Das Trilogverfahren hat den Entwurf in Teilen „auf Links“ gedreht, beispielsweise bei den Sorgfaltspflichten. Aus dem bisherigen Artikel 39 im Entwurf ist ein eigenes Kapitel mit 7 Artikeln geworden.

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