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2. August 2023

Newsletter Marke Design Wettbewerb August 23 – 2 von 5 Insights

BPatG: Kein Markenschutz für „Kölner Dom“ – und was ist mit „Neuschwanstein“?

  • Briefing

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) benennt die Wortfolge "KÖLNER DOM" die weltbekannte Kathedrale des Erzbistums Köln und wird vom Verkehr insbesondere für „Souvenirartikel“ lediglich als Bauwerksbezeichnung, nicht aber als Unterscheidungsmittel wahrgenommen. Eine markenmäßige Unterscheidungskraft komme der Wortfolge daher nicht zu. Dies steht zwar im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH im Fall „Neuschwanstein“. Der EuGH hingegen hatte im Jahr 2018 für die Bezeichnung „Neuschwanstein“ eine Unterscheidungskraft für bestimmte Waren, die ebenfalls als Souvenirartikel vertrieben werden, angenommen und die Klage auf Löschung der entsprechenden Unionsmarke abgewiesen. Warum wird dem „KÖLNER DOM“ der (Wort-)Markenschutz also verwehrt?

Der Fall „KÖLNER DOM“

Die Hohe Domkirche zu Köln hatte 2018 die Wortfolge „KÖLNER DOM“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25 und 35 angemeldet. Bei diesen handelte sich zum Teil um typische Souvenirwaren (z.B. „Schmuckwaren“, „Schreibgeräte“ oder „Schürzen“) und hierauf bezogene Einzelhandelsdienstleistungen, also insbesondere den Verkauf dieser Waren. Das DPMA wies die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück. Auf die Beschwerde der Anmelderin hin bestätigte das BPatG nun die Entscheidung des Amtes (BPatG, Beschl. v. 19.1.2023, 25 W (pat) 526/21).

Zur Begründung führte das Gericht an, dass es sich bei der Anmeldemarke „KÖLNER DOM“ um die Bezeichnung einer als UNESCO-Weltkulturerbe eingestuften, weltbekannten Kathedrale handele. Zwar könne einer Bezeichnung eines bedeutenden Kulturgutes eine Unterscheidungskraft als Marke nicht per se abgesprochen werden (vgl. dazu schon BGH, Beschl. v. 8. 3. 2012, I ZB 13/11 – Neuschwanstein). Im vorliegenden Fall liege das Schutzhindernis im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedoch vor: In Bezug auf diese habe die Bezeichnung „KÖLNER DOM“ einen (rein) beschreibenden Sinngehalt (z.B. als Hinweis auf die äußere Form, das abgebildete Motiv oder – bei Publikationen - die Themenangabe), insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass derartige Waren regelmäßig als Souvenirartikel vermarktet würden. In Bezug auf die entsprechenden Einzelhandelsdienstleistungen (also den Verkauf der Waren, für die Schutz beansprucht wird) gälten diese Überlegungen entsprechend; darüber hinaus könne die Bezeichnung „KÖLNER DOM“ insofern auch als Hinweis auf den Erbringungsort der Leistung verstanden werden.

Und was ist mit Neuschwanstein?

Das BPatG hat Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, sie wird derzeit unter dem Aktenzeichen I ZB 28/23 geführt. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Frage der Schutzfähigkeit von Bezeichnungen bekannter Sehenswürdigkeiten eine über die konkrete Entscheidung hinausgehende Bedeutung habe. EuGH und BGH sind sich in dieser Frage (bislang) nämlich nicht einig. So hatten die beiden Gerichte zum einen die Frage abweichend beurteilt, ob es eine besondere Warenkategorie „Souvenirartikel“ gebe (dem hat der EuGH im Fall „Neuschwanstein“ eine Absage erteilt). Zum anderen sind sie bei der Frage, ob die Bezeichnung „Neuschwanstein“ markenschutzfähig sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, obwohl die einschlägigen Vorschriften zu den Schutzhindernissen im deutschen und im Unionsmarkenrecht sich inhaltlich nicht unterscheiden (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV einerseits, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG andererseits). Der BGH hatte der Wortmarke „Neuschwanstein“ den Markenschutz in der oben zitierten Entscheidung weitgehend versagt, während der EuGH eine Schutzfähigkeit für den überwiegenden Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bejaht hatte (EuGH, Urt. v. 6.9.2018 – C-488/16 P.

Praxishinweis

Es ist erfreulich, dass aufgrund der anhängigen Rechtsbeschwerde gegen die „KÖLNER DOM“-Entscheidung des BPatG beim BGH eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Themenkomplex ergehen wird. Spannend ist, wie sich der BGH zur „Neuschwanstein“-Entscheidung des EuGH aus 2018, die durchaus kritisch aufgenommen wurde, positionieren bzw. ob er die Gelegenheit nutzen wird, offen gebliebene Fragen durch eine Vorlage an den EuGH zu klären. Die zugrundeliegenden Themenkomplexe (Unterscheidungskraft von Bezeichnungen bekannter Sehenswürdigkeiten und ggf. Besonderheiten bei Souvenirartikeln) können nämlich jedenfalls zum Teil auch auf weitere Bereiche übertragen werden (z.B. Namen und/oder Abbildungen bekannter oder historischer Persönlichkeiten oder gemeinfreie Kunstwerke), so dass der Klärung der offenen Fragen eine nicht unerhebliche Praxisrelevanz zukommt.

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