7. Dezember 2022
Newsletter Marke-Design-Wettbewerb Dezember 2022 – 4 von 6 Insights
Derzeit gibt es im Bereich des deutschen und europäischen Lauterkeitsrecht keine klaren gesetzlichen Vorgaben für die Werbung mit sog. umweltbezogener Werbung. Die Beurteilung einzelner Werbeclaims wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „CO2-reduziert“ erfolgt nach den gleichen, allgemeinen Irreführungsnormen wie für andere Werbung auch. Eine einheitliche, eindeutige rechtliche Bewertung der Zulässigkeit und der Anforderungen an Werbung mit der Klimafreundlichkeit für Produkte existiert daher weder innerhalb Deutschlands noch EU-weit. Das möchte die Europäische Union in naher Zukunft ändern:
Als Bestandteil des Europäischen Green Deals, mit dem die Europäische Union sich zum Ziel gesetzt hat, der erste klimaneutrale Kontinent zu werden, läuft in der EU derzeit ein Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ (COM 2022 (143). Diese Richtlinie soll die Verbraucher unter anderem vor irreführender Werbung mit umweltfreundlichen und nachhaltigen Merkmalen besser schützen. Sie zielt auf unlautere Geschäftspraktiken ab, durch die Verbraucher irregeführt und von nachhaltigen Konsumentscheidungen abgehalten werden. Es soll insbesondere dem sog. Greenwashing (d.h. irreführende Aussagen über die Umweltfreundlichkeit von Produkten) und der Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel und -informationsinstrumente vorgebeugt werden.
Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen bei Umsetzung der Richtlinie unter anderem die folgenden Geschäftspraktiken zukünftig als per se unlauter anzusehen sein:
Eine Beratung über den Richtlinienvorschlag hat im Europäischen Parlament und dem Rat noch nicht stattgefunden, die Vorbereitungsgremien des Rates beschäftigen sich aber bereits mit dem Entwurf:
Wie alle EU-Richtlinien gilt diese nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament und den Rat in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern wird erst wirksam, wenn der deutsche Gesetzgeber sie in deutsches Recht umgesetzt hat. Die Frist, innerhalb derer die Richtlinie umgesetzt werden muss, wird in der Richtlinie bestimmt und steht noch nicht fest. Wann die verschärften Vorschriften zur Werbung mit umweltbezogenen Aussagen in Kraft treten, ist also noch nicht absehbar. Unternehmen sollten die Entwicklungen genau verfolgen, um nach Verabschiedung und Umsetzung der Richtlinie schnell reagieren zu können bzw. bestenfalls schon reagiert zu haben. Die Initiativen auf EU-Ebene können zudem auch ein Hinweis auf ein verschärftes Verbraucherverständnis in Bezug auf Umweltaussagen sein, weshalb derartige Werbeclaims von Gerichten zukünftig noch strenger bewertet werden könnten.
Im Rahmen der genannten Vorschläge prüft die Kommission zudem die Einführung eines digitalen Etiketts für Textilien.
Ein formelles Gesetzgebungsverfahren wurde bislang noch nicht angestoßen. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Kommission in naher Zukunft einen Vorschlag u.a. für die Anpassung der Textilkennzeichnungsverordnung unterbreiten wird. Immerhin hat sich die EU im Green Deal bis zum Jahr 2030 ein ehrgeiziges Ziel gesetzt:
„Bis 2030 sind die Textilerzeugnisse auf dem EU-Markt langlebig und recyclingfähig, bestehen größtenteils aus Recyclingfasern, enthalten keine gefährlichen Stoffe und werden unter Einhaltung der sozialen Rechte und im Sinne des Umweltschutzes hergestellt. Verbraucherinnen und Verbraucher können die hochwertigen und erschwinglichen Textilien länger nutzen, ,Fast Fashion' kommt aus der Mode und wirtschaftlich rentable Wiederverwendungs- und Reparaturdienste sind allgemein zugänglich.“
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