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Ina Kamps, M.A.

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7. Dezember 2022

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb Dezember 2022 – 6 von 6 Insights

Es weihnachtet sehr…! Von Weihnachtsmarken und zu viel Wasser im Glühwein

  • Briefing

Kennen Sie den?


  

Spätestens an der Flasche in der Hand dürften Sie erkannt haben, wer Inhaber der „Santa-Marke“ ist - ja, die Abbildung ist tatsächlich als Unionsmarke geschützt. Angeblich hat der Limonaden-Hersteller, von dem hier die Rede ist, den Weihnachtsmann ja sogar erfunden - der „Santa“ mit dem Rauschebart und dem roten Wams spielte die Hauptrolle in den Werbekampagnen des Unternehmens ab 1931. Dass diese gerne kolportierte Geschichte so nicht ganz stimmt, können Sie in der schönen Zusammenstellung des DPMA „Weihnachtsmann-Patente, Nikolaus-Marken, Santa-Designs – Das Fest und die Schutzrechte“ nachlesen. In jedem Fall scheint dieser „Santa“ von einiger Wichtigkeit für den Limonaden-Hersteller zu sein, weshalb er sie (erst!) im Jahre 2003 als Unionsmarke hat schützen lassen. Dass der Weihnachtsmann aber nicht etwa US-Amerikaner, sondern vielmehr Finne ist, davon geht zumindest die finnische Post aus, für die die Wort/-Bildmarke „Santa Claus' Office Arctic Circle Finland“ (Registernr. 017558529) im Unionsmarkenregister eingetragen ist.

Das Markenregister ist voll von „weihnachtlichen“ Marken: Die (deutsche) Wort-/Bildmarke „Christkindlesmarkt Nürnberg“ (Registernr. DE302012060082) beispielsweise ist u.a. für „Telekommunikation“ (um das Christkind anzurufen?) und „Haferflocken“ (nur, wer gesund ist, bekommt etwas vom (Nürnberger) „Christkindle“) sowie „Erziehung“ (irgendeinen Zusammenhang wird es geben…!) eingetragen. Die (deutsche) Wortmarke HO HO HO (Registernr. DE302014020793) beansprucht Schutz für „Zuckerwaren“ und der Slogan „Offizieller Partner des Nikolaus“ (deutsche Wortmarke, Registernr. DE306573474) u.a. für „Kaffee“ und „Büroarbeiten“ (irgendwer muss die lange Liste des Nikolaus ja auch pflegen).

Sollten Sie dieser Tage einen Weihnachtsmarkt besuchen und sich ein „aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird, das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt“ (so die Definition in Anhang II Teil B Nr. 8 der „Verordnung (EU) Nr. 251/2014 vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse […]“), im allgemeinen Sprachgebrauch auch „Glühwein“ genannt, gönnen, lassen Sie sich nicht übers Ohr hauen! Das Landgericht München hat am 17. November 2022, gerade noch rechtzeitig vor Start der „Glühwein-Saison“, entschieden, dass ein weinhaltiges Getränk, das mit sog. „Bockbierwürze“ versetzt wurde, kein Glühwein ist (Urteil vom 17.11.2022, Az. 17 HKO 8213/18). Bei der „Bockbierwürze“ handelt es sich um eine mit Gewürzen versetzte Flüssigkeit. Diese enthalte, so das Landgericht, zu viel Wasser. Gemäß der EU-Verordnung Nr. 251/2014 dürfe Glühwein aber nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Wasser darf - in so geringer Menge wie möglich - lediglich zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen in den Glühwein gegeben werden. Der mit Bockbierwürze versetzte Wein habe, wie das Landgericht feststellte, einen deutlich zu hohen Wassergehalt von 2% gehabt und diesen daher „verwässert“. Die Bezeichnung als Glühwein sei wegen Verstoßes gegen die EU-Verordnung daher irreführend.

Und zum Abschluss noch ein wenig „Angeberwisssen“, das Sie vor dem Glühweinstand zum Besten geben können: Der „erste“ Glühwein (zumindest in Deutschland) wurde im Jahr 1956 in der Nähe von Augsburg erfunden. Damals kam Rudolf Kunzmann, Inhaber einer Weinkellerei, auf die Idee, Wein mit Zucker, Zimt, Gewürznelken und Sternanis zu würzen, in Flaschen zu füllen und als „Glühwein“ zu verkaufen. Dies brachte ihm allerdings zunächst einmal einen Bußgeldbescheid des Marktamtes der Stadt Augsburg ein - wegen Verstoßes gegen das Weingesetz, nach dem Zucker als Zutat ausdrücklich verboten war. Erst später wurden die gesetzlichen Vorgaben geändert und der Glühwein damit „legalisiert“ (Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 4. Dezember 2011).

In diesem Sinne: Genießen Sie die Vorweihnachtszeit mit dem ein oder anderen „aromatisierten weinhaltigen Getränk“ –

FROHE WEIHNACHTEN!

 

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