14. Mai 2024
Digital Services Act (DSA) - ein Überblick
Das am 13. Mai 2024 verkündete Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) tritt am 14. Mai 2024 in Kraft und schafft die notwendigen nationalen Voraussetzungen für die effektive Umsetzung des EU Digital Services Act (DSA) in Deutschland. Dies beinhaltet Anpassungen der Zuständigkeiten, Ernennung der Bundesnetzagentur als Digital Services Coordinator (DSC) und Informationspflichten.
Mit dem Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union, der am 16. November 2022 in Kraft getreten ist, wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für alle digitalen Vermittlungsdienste geschaffen. Der DSA zielt darauf ab, ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld in der EU zu gewährleisten und effektiven Verbraucherschutz zu bieten. Er ist bereits seit dem 17. Februar 2024 allgemein in Kraft, für designierte “sehr große Online-Plattformen" schon seit dem Jahr 2023. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 13. Mai 2024 verkündet wurde, passt den nationalen Rechtsrahmen an die Vorgaben des DSA an und tritt zusammen mit anderen Artikeln am 14. Mai 2024 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten des DDG tritt zugleich das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft. Die bisherigen Regelungen des TMG zur Verantwortlichkeit entfallen weitgehend und sind nunmehr ohne wesentliche inhaltliche Änderungen von den Art. 4 ff. DSA erfasst. Damit sind auch die bisherigen Verweise auf das TMG anzupassen, etwa § 5 TMG durch § 5 DDG im Impressum auf Webseiten. Entsprechendes gilt für Verweise auf das TTDSG, das in „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ (TDDDG) umbenannt wird. Weitere Änderungen betreffen unter anderem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das Jugendschutzgesetz und das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz.
Die Zuständigkeit für die sehr großen Online-Plattformen und die sehr großen Online-Suchmaschinen verbleibt bei der EU-Kommission in Brüssel. Für die sonstigen Intermediäre mit Niederlassung oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland und solche ohne Niederlassung in der EU und ohne gesetzlichen Vertreter mit Aktivitäten in Deutschland bleibt die nationale Zuständigkeit bestehen. Dies ergibt sich für den DSA bereits direkt aus der Verordnung.
Die Bundesnetzagentur wird als Koordinator für digitale Dienste ("Digital Services Coordinator”) nach Art. 49 DSA als zuständige Behörde für fast alle Aspekte des DSA festgelegt. Die Bundesnetzagentur hat pünktlich mit dem Inkrafttreten des DDG wichtige Funktionen auf ihrer Webseite freigeschaltet. Dort können sich Anbieter informieren und Verbraucher Meldungen abgegeben.
Vor allem können sich nun auch Organisationen als sog. Trusted Flagger bei der Bundesnetzagentur registrieren (siehe Leitfaden der Bundesnetzagentur). Trusted Flagger sind staatliche und private Organisationen mit besonderer Sachkenntnis und Erfahrung bei der Identifizierung und Meldung von rechtswidrigen Inhalten. Online-Plattform sind verpflichtet, den Meldungen von Trusted Flaggern Vorrang vor den Meldungen anderer User einzuräumen und unverzüglich Maßnahmen (z.B. Löschung der Inhalte) zu ergreifen. Der Leitfaden nennt ausdrücklich auch Organisationen der Eigentümer von geistigem Eigentum als berechtigte Trusted Flagger. IP-Rechteinhaber werden daher auf diesem Weg demnächst möglicherweise einfacher ihre Rechte durchsetzen können.
Für spezifische Aufgaben, wie den Schutz von Kindern und Jugendlichen und Datenschutz, werden spezialisierte Behörden wie die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und in Bezug auf Profiling die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig sein. Das Bundeskriminalamt wird als Zentralstelle Meldungen des Verdachts auf Straftaten nach Art. 18 DSA entgegennehmen.
Die Durchsetzung der Plattform-zu-Geschäft-Verordnung (P2B-VO) wird der Bundesnetzagentur übertragen. Dies berücksichtigt die engen thematischen Bezüge zu kartellrechtlichen Fragestellungen und strebt eine kohärente Handhabung und Durchsetzung an, die vorher durch individuelle Rechte und parallel bestehende wettbewerbsrechtliche Regelungen fragmentiert war.
Der § 33 des DDG legt Bußgeldvorschriften für verschiedene Ordnungswidrigkeiten fest. Diese betreffen hauptsächlich Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Informations-, Auskunfts-, Prüfungs- und Zugangsverpflichtungen nach dem DDG und dem DSA sowie gegen die P2B-VO. Die spezifischen Fälle, auf die sich die Bußgelder beziehen, sind wie folgt:
Die Geldstrafen variieren je nach Schwere des Verstoßes, wobei einige bis zu 300.000 Euro reichen können. In schwereren Fällen, insbesondere bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem hohen Jahresumsatz, können die Strafen sogar bis zu 6 Prozent des Jahresumsatzes betragen.
Das Digitale-Dienste-Gesetz ist unter folgendem Link im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: BGBl. 2024 I Nr. 149 vom 13.05.2024.
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