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14. September 2022

Exklusive Umfrage zur Rezeption und Umsetzung des Gesetzes zur dauerhaften Einführung der virtuellen Hauptversammlung: Executive Summary

  • Briefing

Ein erstes Stimmungsbild

Nachdem am 27. Juli 2022 das Gesetz zur dauerhaften Einführung der virtuellen Hauptversammlung in Kraft getreten ist, wird Gesellschaften auch nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Übergangslösung am 31. August 2022 die Möglichkeit gewährt, ihre Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Mit einer Umfrage bei den börsennotierten Unternehmen aus dem DAX, MDAX, SDAX und sonstigen Prime Standard (Auswahl der weiteren 70 Unternehmen mit der größten Marktkapitalisierung per 30. Juni 2022) haben Taylor Wessing und Edelman Smithfield ein erstes Stimmungsbild über die Bewertung des Gesetzes in der Praxis erhoben. Die Teilnahmequote lag mit 82 Unternehmen (37 %) erfreulich hoch, was sowohl auf eine hohe Beachtung der Gesetzesänderung in der Praxis als auch auf ein entsprechend hohes Interesse an den Möglichkeiten, welche die neue Rechtslage bietet, schließen lässt.

Bewertung im Mittelefeld dominiert

Im Durchschnitt wurde das neue Gesetz auf einer Skala von 1 bis 10 mit 5,25 bewertet. Während wenige Unternehmen das Gesetz sehr gut bewerteten (9 bis 10), gaben rund 32 % recht gute Bewertungen im oberen Bereich (7 bis 10). Insgesamt dominierte allerdings die Bewertung im Mittelfeld. 

Gesetz nicht der große Wurf

Damit zeigt sich ein vielseitiges und aufschlussreiches Bild: Unternehmen scheinen das Gesetz insgesamt nicht als den großen Wurf zu bewerten, den sie sich als ideal gewünscht hätten. Sie sind aber dennoch offen, die neuen Möglichkeiten, die das Gesetz ihnen bietet, zu nutzen und zu erproben.
Die Hälfte der Unternehmen zieht virtuelle Hauptversammlung in Betracht – drei Viertel wollen flexibel bleiben
Die Umfrage ergibt zudem, dass 53 % der Unternehmen für die ordentliche Hauptversammlung eine virtuelle Durchführung in Betracht ziehen, wobei sich eine deutliche Tendenz dahin abzeichnet, die für die entsprechende Satzungsermächtigung festzulegende Befristung auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren auszudehnen. Bei der Entscheidung für oder gegen eine virtuelle Hauptversammlung wartet gut die Hälfte der Unternehmen noch auf die Etablierung einer Best Practice. Darüber hinaus wollen die meisten der Unternehmen (73 %) flexibel und situativ zwischen den Formaten wählen. Ob allerdings die virtuelle Hauptversammlung auch bei außerordentlichen Hauptversammlungen zur Anwendung kommen soll, hat ein Großteil noch nicht abschließend entschieden.

Technische Risiken und mangelnde Rechtssicherheit

47 % der Unternehmen haben allgemeine Bedenken gegenüber der virtuellen Hauptversammlung. Sie geben unter anderem technische Risiken, mangelnde Rechtssicherheit und einen höheren Aufwand gegenüber der Hauptversammlung in Präsenz an. Dabei kommt nur für 6 % eine virtuelle Hauptversammlung generell nicht in Frage.

Umgang mit Aktionärsfragen

9 % der Unternehmen möchten generell Fragen bis in die virtuelle Hauptversammlung hinein ermöglichen, was bei diesen Unternehmen die Einrichtung von entsprechenden Backoffices bedingen dürfte, um die zur Beantwortung der Fragen benötigten Informationen zusammenzustellen. Generell beabsichtigen viele Unternehmen, von den gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies lässt auf eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des neuen Formats schließen, zeugt aber auch von dem Bemühen um eine effiziente Durchführung der Hauptversammlung, wie sie etwa auch der Deutsche Corporate Governance Kodex nahelegt.

Im DAX40 sind einige Werte abweichend vom Durchschnitt aller Börsensegmente; so erwarten 67 % der Unternehmen mehr Fragen, 85 % wollen das Recht zur Einreichung von Fragen auf ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre beschränken und die Veröffentlichungspflicht von Aktionärsfragen und deren Beantwortung auf der Website kommt weniger gut an (Mittelwert 2,54 auf einer Skala von 1 bis 10). Mehr als 85 % der DAX-Gesellschaften schauen bezüglich der Best Practice auf die eigene Gruppe, während der DAX40 für andere Börsensegmente keine besondere Vorbildfunktion aufweist.

Offenheit trotz weiteren Reformbedarfs

Gerade zu diesem frühen Zeitpunkt, zu dem die Bewertung vielfach noch nicht abgeschlossen sein dürfte, wird die Studie den zahlreichen Unternehmen, die derzeit die neuen Möglichkeiten mit ihren Rechtsabteilungen, Vorständen und Versammlungsleitern sondieren, nützliche Orientierungspunkte bieten.

Die aussagekräftige Beantwortung der auf einzelne Aspekte der neuen gesetzlichen Regelungen bezogenen Fragen zeigt zum einen, dass die meisten Unternehmen den gesetzlichen Möglichkeiten offen gegenüberstehen und bereit sind, von dem neuen Format dauerhaft Gebrauch zu machen, und gibt zum anderen bereits erste belastbare Indikatoren über eine künftige Best Practice, insbesondere bei Aspekten, bei denen der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum vorsieht. Zwar besteht im Umgang mit Einzelfragen derzeit vielfach noch Unsicherheit. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die Gegenstand der Studie sind, sind allerdings nicht unlösbar und bilden die Grundlage eines sich fortentwickelnden, zukunftsfähigen Hauptversammlungsformats und einer im Entstehen begriffenen Best Practice. 

Das eingefangene Meinungsspektrum legt zudem weitergehenden Reformbedarf im Aktienrecht, insbesondere beim Beschlussmängelrecht, offen. Somit kommt der Studie auch vor diesem Hintergrund ein erheblicher rechtspolitischer Aussagewert zu.

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