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27. Juni 2022

Neuer Deutscher Corporate Governance Kodex tritt in Kraft

  • Briefing

Mit der heutigen Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) in Kraft getreten. Die nun veröffentlichte Fassung („DCGK 2022“) ersetzt die Kodexfassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2020“).

Den ersten Entwurf für den DCGK 2022 hatte die Kommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 21. Januar 2022 vorgelegt und zur Konsultation gestellt. Insgesamt 43 Unternehmen, institutionelle Investoren, Verbände, Wissenschaftler, Anwaltskanzleien – darunter auch Taylor Wessing – und Einzelpersonen hatten zu den Änderungsvorschlägen Stellung genommen. Die nunmehr geltende Fassung hat die Kommission dem Bundesministerium der Justiz am 17. Mai 2022 vorgelegt und veröffentlicht.

Die Neuerungen des DCGK 2022 sollen zum einen die Bedeutung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Unternehmensführung verdeutlichen und zum anderen die seit dem DCGK 2020 erfolgten Änderungen des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) und das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) nachvollziehen. Im Folgenden werden die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem Entwurf des DCGK 2022 überblicksartig dargestellt.

Nachhaltigkeit

Der DCGK 2022 thematisiert die Bedeutung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Unternehmensführung stärker und ausdrücklicher als noch der DCGK 2020. Während das Wort „nachhaltig“ im DCGK 2020 an lediglich drei Stellen verwendet wurde, enthält der DCGK 2022 nunmehr sechs weitere Regelungen mit entsprechenden Begrifflichkeiten. Eine zentrale Bedeutung kommt der – nunmehr sprachlich geglätteten – Empfehlung in Ziffer A.1 Satz 1 sowie Satz 2 des Grundsatzes 6 zu, denn diese neuen Regelungen stellen den jeweiligen Bezug zwischen den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsaspekten und der Aufgabenerfüllung der Unternehmensorgane her.

Die in der Entwurfsfassung zunächst unveränderte Empfehlung in Ziffer C.1 Satz 5 DCGK 2022 wurde dergestalt ergänzt, dass der der Stand der Umsetzung bei der Erreichung der Ziele für die Zusammensetzung und der Ausfüllung des Kompetenzprofils für den Gesamtaufsichtsrat in der Erklärung zur Unternehmensführung nun in Form einer Qualifikationsmatrix offengelegt werden soll. Die Empfehlung beruht auf einer Anregung aus der Stellungnahme der DWS und greift die bislang nur von wenigen Unternehmen geübte Praxis der Offenlegung einer konkreten Zuordnung der relevanten Kompetenzen zu den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern auf. Einen entsprechenden Standard zur Transparenzerhöhung wird die weitere Entwicklung in der Unternehmenspraxis herauszubilden haben.

Die in unserer Stellungnahme vorgeschlagene Streichung der Anregung nach Ziffer D.8 Satz 2 2. HS DCGK 2020, nach der die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen u.a. über Videokonferenzen nicht die Regel sein sollte, trägt ausweislich der Begründung den veränderten technischen Voraussetzungen für Sitzungen, darüber hinaus aber auch einer verbreiteten Unternehmenspraxis und dem Nachhaltigkeitsgedanken Rechnung.

Anpassungen des DCGK an die Änderungen des Aktiengesetzes durch das FISG und das FüPoG II

Gemäß der neu eingefügten Empfehlung in Ziffer D.3 Satz 4 DCGK 2022 soll die Erklärung zur Unternehmensführung die Mitglieder des Prüfungsausschusses benennen und nähere Angaben zu ihrem Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung (einschließlich interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme) und Abschlussprüfung enthalten. Diese Informationen können im Falle der Entsprechung der Empfehlung in Ziffer C.1 Satz 5 DCGK 2022 ebenfalls in der Qualifikationsmatrix offengelegt werden.

Entsprechenskontrolle und Entsprechenserklärung

Wie bei früheren Kodex-Novellen erfordert das Inkrafttreten neuer Empfehlungen keine unterjährige Anpassung bereits veröffentlichten Entsprechenserklärung.

Die erklärungspflichtigen Unternehmen werden jedoch innerhalb ihrer nächsten zu veröffentlichenden Entsprechenserklärung eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht vornehmen müssen:

  • Für den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung bis zum Inkrafttreten des DCGK 2022 ist die Erklärung auf die Empfehlungen des DCGK 2020 zu beziehen.
  • Für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten bis zur Abgabe der Erklärung sind die Erklärungen auf die jetzt geltende Fassung des DCGK, also den DCGK 2022, zu beziehen. Um zu vermeiden, dass in der Rückschau für diesen verhältnismäßig kurzen Zeitraum etwaige Abweichungen offengelegt werden müssen, sollten Unternehmen die neuen Empfehlungen sehr zeitnah umsetzen, außer sie entscheiden sich auch für die weitere Zukunft für eine (dauerhafte) Nichtanwendung der betreffenden Empfehlungen.
  • Für den zukunftsgerichteten Teil der nächsten Entsprechenserklärung ist dann ausschließlich der neue DCGK 2022 zu Grunde zu legen.

Einschätzung

Auch wenn einzelne Neuregelungen im jeweiligen bestehenden Sach- und Regelungszusammenhang nicht optimal eingepasst sind ist erfreulich, dass die Kommission die zahlreichen Stellungnahmen der interessierten Fachkreise zu dem Entwurf aus dem Januar berücksichtigt hat.

Soweit manche der verwendeten Begrifflichkeiten trotz bzw. unter Berücksichtigung der im Rahmen der Konsultation mitunter geäußerten Bedenken derzeit noch unscharf erscheinen, ist es insbesondere der Unternehmenspraxis überlassen, diese zu konkretisieren. Vorstand und Aufsichtsrat ist in dieser Hinsicht ein entsprechender Ermessensspielraum zuzubilligen.

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