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11. Juli 2022

Neues Gesetz zur dauerhaften Einführung der virtuellen Hauptversammlung

  • Briefing

Bundestag und Bundesrat haben am 8. Juli 2022 das Gesetz zur dauerhaften Einführung der virtuellen Hauptversammlung verabschiedet. Neben den bereits bestehenden Möglichkeiten der Durchführung einer Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung und als hybride Versammlung wird Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der KGaA sowie der SE damit auch nach Auslaufen des COVID-19-Gesetzes am 31. August 2022 die Möglichkeit gewährt, rein virtuelle Veranstaltungen abzuhalten.

Das nun verabschiedete Gesetz enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 27. April 2022 Änderungen, die zum Teil als Reaktion auf die zahlreichen geäußerten Bedenken einer fehlenden Praktikabilität der virtuellen Versammlung eingefügt wurden.

Wesentliche Änderungen zum Regierungsentwurf

Das Gesetz hält an dem Erfordernis einer Satzungsgrundlage für die Durchführung einer Hauptversammlung im virtuellen Format fest, anders als der Regierungsentwurf darf die Satzung jedoch keine Beschränkung der Tagesordnung auf bestimmte Beschlussgegenstände vorsehen (§ 118a Abs. 1 AktG-E).

Aufgrund der weiterhin enthaltenen Übergangsregelung für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, so dass eine Satzungsermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Versammlung somit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 31. August 2023 erforderlich sein wird. Zugleich sollten Gesellschaften bereits jetzt erwägen, einen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnung der kommenden Hauptversammlung zu setzen, um von den Möglichkeiten des neuen Gesetzes auch nach Ablauf der Übergangsphase Gebrauch machen zu können.

Das verabschiedete Gesetz unterscheidet sich darüber hinaus insbesondere hinsichtlich der Rechte der Aktionäre im Wesentlichen in folgenden Punkten vom Regierungsentwurf:

  • Anträge der Aktionäre können nicht, wie zuvor im Regierungsentwurf vorgesehen, per elektronischer Kommunikation, sondern nun ausschließlich im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt werden (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG-E).
  • Die bisher vorgesehene Veröffentlichungspflicht des Vorstandsberichts sieben Tage vor der Hauptversammlung (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG-E) bleibt im Übrigen nur bestehen, sofern der Vorstand vorsieht, dass Fragen der Aktionäre nur vorab eingereicht werden können.
  • Das Gesetz sieht wie der Regierungsentwurf vor, dass Aktionäre die Möglichkeit erhalten, Stellungnahmen fünf Tage vor der Hauptversammlung einzureichen. Abweichend vom Regierungsentwurf eröffnet das Gesetz jedoch die Möglichkeit, das Recht zur Stellungnahme auf ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre zu beschränken (§ 130a Abs. 1 S. 2 AktG-E); auch die Zugänglichmachung dieser Stellungnahmen kann auf diesen Personenkreis beschränkt werden (§ 130a Abs. 3 S. 2 AktG-E).
  • Im Hinblick auf das den Aktionären innerhalb der Hauptversammlung zu gewährende Rederecht im Wege der Videokommunikation sieht das Gesetz vor, dass nicht nur Auskunftsverlangen und Nachfragen Bestandteil des Redebeitrags sein dürfen, sondern auch Anträge und Wahlvorschläge (§ 130a Abs. 5 Satz 3 AktG-E).
  • Um einen technisch möglichst reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten, kann sich die Gesellschaft in der Einberufung vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation des Aktionärs vor seinem Redebeitrag zu testen und diesen ggf. zurückzuweisen (§ 130 Abs. 6 AktG-E). Eine entsprechende Regelung fehlte im Regierungsentwurf.
  • Fragen, die aufgrund eines bereits vorab bekannten Sachverhalts auch vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Fragen hätten gestellt werden können, sind nicht mehr zwingend zuzulassen (§ 131 Abs. 1e AktG-E). Dies kann der Versammlungsleiter nun nach seinem Ermessen entscheiden.
  • Das Fragerecht kann zudem in der Einberufung angemessen beschränkt werden – dies sah bereits der Regierungsentwurf vor (§ 131 Abs. 1b AktG-E). Eine solche angemessene Beschränkung wird in der Begründung nunmehr dergestalt konkretisiert, dass diese etwa durch eine Vorgabe einer Höchstzahl von Fragen pro Aktionär, einer Zeichenbeschränkung oder aber im Rahmen der Einberufung durch eine Beschränkung der Gesamtzahl an zulässigen Fragen erfolgen. Von der Angemessenheit sei demnach jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die Beschränkung der Fragenzahl grundsätzlich an der in den vergangenen (virtuellen) Hauptversammlungen durchschnittlich eingereichten Anzahl an Fragen orientiert, sofern sich die Tagesordnungspunkte der Versammlungen weitgehend entsprechen.

Stellungnahme

Die einzelnen Änderungen zum Regierungsentwurf im nun verabschiedeten Gesetz sowie die vorgenommenen Konkretisierungen der Befugnisse des Versammlungsleiters stellen eine klare Verbesserung gegenüber dem Regierungsentwurf dar. Dies gilt etwa auch hinsichtlich der wieder gestrichenen Möglichkeit nach dem Regierungsentwurf, die virtuelle Hauptversammlung durch eine Einschränkung „tauglicher“ Tagesordnungspunkte zu entwerten. Hervorzuheben ist auch die Nachbildung der Präsenzversammlung bei der Stellung von Anträgen, bei der – ob gewollt oder ungewollt – das Missbrauchsrisiko durch ein Mehr als Transparenz reduziert wurde.

Das Gesetz trägt den vielfach zu Recht geäußerten Bedenken an der Praktikabilität der virtuellen Hauptversammlung im vorgesehenen Format jedoch nicht in jedweder Hinsicht Rechnung. So bleibt es etwa bei einem weitreichenden Nebeneinander von Stellungnahme-, Auskunfts-, Rede- und Nachfragerechten, das nicht nur gegenüber der „Corona-Gesetzgebung“, sondern auch gegenüber der Präsenthauptversammlung den Gedanken an eine Überakzentuierung nahelegt. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass ein Aktionär nicht physisch am Versammlungsort anwesend sein darf – und das ist ja der wesentliche Unterschied zur Präsenzhauptversammlung – durch ein Mehr an Mitsprachrechten (über-)kompensiert werden muss. Dies gilt umso mehr, als eine virtuelle Hauptversammlung auch für den Aktionär vorteilhaft sein kann, soweit dieser etwa Reisezeit und -kosten einspart. Die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Fragen und Nachfragen hat der Gesetzgeber nicht gelöst.

Dass die Bestimmung aus Pandemiezeiten ein „Ablaufdatum“ hatten, ist sicher nicht zu beanstanden. Inwieweit sich die neu geschaffenen Regelung zur virtuellen Hauptversammlung in der Praxis bewähren, wird zu beobachten sein. Jedenfalls haben die Gesellschaften nun Planungssicherheit und können Chancen und Risiken des neuen Regimes in den kommenden Monaten eingehend prüfen. Die Modernisierung des Aktienrechts bleibt aber weiter ein Sorgenkind der Politik. So wurde etwa versäumt, das diskussionswürdige Beschlussmängelrecht zu reformieren. Obwohl entsprechende Impulse in Berlin bislang nicht zu erkennen sind, sollte dies nicht aus dem Blick verloren werden.

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