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1. Oktober 2021

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb Oktober 21 – 1 von 4 Insights

EuG zur Bösgläubigkeit von Wiederholungsmarken (MONOPOLY)

  • Briefing

Die Spieleherstellerin Hasbro hielt bereits mehrere „MONOPOLY“-Marken als sie im Jahr 2010 eine weitere gleichlautende Unionsmarke z.T. für sich überschneidende Produkte anmeldete. Gegen diese spätere Markeneintragung wurde Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit gestellt. Das EUIPO wies den Antrag zurück. Die Beschwerdekammer erklärte allerdings die Löschung im Umfang der sich mit den Voreintragungen überscheidenden Produkte. Die wiederholte Anmeldung der Marke umgehe die Regelung zum Benutzungszwang. Hiergegen wendete sich die Klägerin vor dem EuG, jedoch ohne Erfolg.

Im Zentrum stand die Frage, unter welchen Umständen eine sog. Wiederholungsmarke als bösgläubig einzustufen ist. Darunter versteht man solche Marken, bei denen dasselbe Zeichen für dieselben Produkte von demselben Unternehmen erneut angemeldet wird. Problematisch wird daran gesehen, dass auch eine Wiederholungsmarke eine (weitere) reguläre Benutzungsschonfrist auslöst und mithin für fünf weitere Jahre ab Eintragung nicht wegen fehlender Benutzung angegriffen werden kann. Nach Ansicht des EuG (Urteil vom 21. April 2021, Rs. T-663/19) sei eine gezielte Umgehung der an sich zeitlich beschränkten Benutzungsschonfrist unvereinbar mit den Zielen des Markenrechtssystems. Zugleich stellt das EuG fest, dass eine Wiederholungsmarke nicht per se unzulässig sei. Ausschlaggebend sei die Intention des Anmelders, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände betrachtet werden müsse.

Hasbro hatte versucht, berechtigte Gründe für die erneute Anmeldung im Rahmen der mündlichen Anhörung geltend zu machen. Als wenig nützlich erwies sich jedoch Hasbros eigener Vortrag, dass die neue Anmeldung von „MONOPOLY“ auch den administrativen Aufwand des Benutzungsnachweises reduzieren sollte. Denn gerade auf diesen Umstand scheint das EuG den Vorwurf der Bösgläubigkeit zu stützen. Für diese Sichtweise sprach nach Ansicht des Gerichts zudem der Umstand, dass Hasbro die Wiederholungsmarke als Basis für Widersprüche eingesetzt und somit tatsächlich von der erneuten Benutzungsschonfrist profitiert hatte.

Andere Argumente, die von Hasbro zur Rechtfertigung der angemeldeten Wiederholungsmarke vorgebracht wurden, hat das EuG hingegen als irrelevant zurückgewiesen. Unerheblich sei etwa, ob Hasbro tatsächlich einen Vorteil erlangt habe, ein Schaden durch die Wiederholungsmarke eingetreten sei oder ob die Benutzung tatsächlich hätte nachgewiesen werden können.

Praxishinweis

Das Urteil könnte weitreichende Auswirkungen für Inhaber von Unionsmarken entfalten, die bereits ältere identische Unionsmarken für (z.T.) identische Produkte halten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Wiederholungsmarken in manchen Bereichen (noch) als branchenüblich gelten dürften, worauf Hasbro ausdrücklich hingewiesen hatte. Ungeklärt ist allerdings, welchen konkreten Einfluss Hasbros umfangreiche Einlassungen im Rahmen der mündlichen Anhörung auf die Entscheidungsfindung hatten. Noch lässt sich wenig darüber sagen, wie das EUIPO oder die europäischen Gerichte solche Fälle handhaben werden, in denen entsprechende Informationen über die Motivationslage der Anmelderin fehlen.

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