Autoren

Prof. Dr. Michael Johannes Pils

Partner

Read More

Dr. Johannes Alexander Höft

Salary Partner

Read More
Autoren

Prof. Dr. Michael Johannes Pils

Partner

Read More

Dr. Johannes Alexander Höft

Salary Partner

Read More

2. Februar 2021

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – Was Arbeitgeber beachten müssen

  • Briefing
Seit Ende Januar 2021 gilt die neue Corona-Arbeitsschutzordnung. Erneut steigt die Komplexität des sogenannten Corona-Arbeitsrechts, was zu Mehrbelastungen bei Unternehmen und Rechtsabteilungen führt. Denn bereits 2020 mussten Unternehmen neben branchenbezogenen Regelungen vor allem in die Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel investieren. Diese Regeln gelten weiter, Anpassungen sind zu erwarten.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist vor allem deshalb eine Herausforderung, da sie zahlreiche Umsetzungsfragen offen lässt. Auch die knappe Begründung hilft nur teilweise weiter. Das BMAS hat zwar eine Reihe von FAQs veröffentlicht, diese können jedoch nur bedingt als eine Art Orientierungshilfe für die Umsetzung der Verordnung dienen. Einerseits finden sich auch hier einige Ungereimtheiten und Widersprüche, andererseits haben diese FAQs keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Eine Haftungsentlastung für das Management dürfte durch die Befolgung der FAQs nicht zu erwarten sein. Gerechnet werden muss vielmehr mit mehr Kontrollen durch die Behörden und mit einem noch stärkeren Einfordern seitens Arbeitnehmer/innen und Betriebsräten.

Obgleich die Corona-Arbeitsschutzverordnung zunächst bis 15. März 2021 befristet ist, geht von ihr über das primäre Ziel der Infektionsvermeidung und des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Signalwirkung aus. Arbeitgeber müssen sich nun verstärkt mit der bereits im Koalitionsvertrag angelegten Frage beschäftigen, ob Homeoffice in größerem Umfang möglich ist. Die Verordnung enthält aber auch weitere Regelungen, die Arbeitgeber beachten müssen, wie z.B. eine Maskenpflicht und die Notwendigkeit von Raumnutzungs- und Dienstplänen. Strengere Regeln in Landesgesetzen sind auch weiterhin möglich.

Im Folgenden fünf Kernpunkte, die beachtet werden müssen:
Homeoffice prüfen
Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber außer bei Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe das Arbeiten von zu Hause anbieten. Homeoffice entbindet nicht von der Erfüllung der Compliance-Pflichten, etwa im Bereich Datenschutz, Arbeitszeit, Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnis oder Arbeits- und Gesundheitsschutz. Daher sollten Homeoffice-Regeln überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden – Pragmatismus braucht Augenmaß. Wenn Homeoffice nicht in Frage kommt, müssen zwingende betriebliche Gründe dokumentiert werden. Ein gesteigerter Begründungsaufwand dürfte für diese Fälle erforderlich sein. Rein formalistische Ablehnungsgründe des Homeoffice reichen wahrscheinlich nicht aus.
Gefährdungsbeurteilung anpassen
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung weist erneut auf die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung hin. Arbeitgeber müssen diese mit Blick auf die dynamischen Anforderungen aus den Corona-Regelungen aktualisiert halten – etwa hinsichtlich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie regionaler und landesrechtlicher Regeln. Das ist aufwendig. Der gesamte Prozess muss sorgfältig dokumentiert werden – auch müssen Beschäftigte unterwiesen werden. Wir stellen hierfür Checklisten und weitere Informationen (z.B. zur Pflichtendelegation) zur Verfügung.
Raumnutzungskonzepte und Arbeitsorganisation überprüfen
Arbeitgeber müssen dokumentieren, wieviel Personal aus welchen Gründen im Betrieb sein muss. Die Regel „Eine Person pro 10m²“ kann mehr als nur eine Personaleinsatzplanung bedeuten: Die Arbeitsorganisation muss mit der Corona-Arbeitsschutzordnung in Einklang stehen. E-Meetings und Informationstechnologie müssen weitegehend vorrangig genutzt werden – wo dies unmöglich ist, sollten die Gründe dokumentiert werden.
Maskenkonzept
Das Ziel der Infektionsvermeidung zwingt Arbeitgeber bereits jetzt nach Landesregelungen verschiedentlich zur Einführung von Masken am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen prüfen, wo Masken eingesetzt werden müssen, wenn etwa das Raumkonzept zu Unterschreitungen des Mindestabstands führt. Bei der Maskenbeschaffung muss sichergestellt sein, dass die Masken den in der Verordnung zugelassenen Kennzeichnungen/Merkmalen entsprechen. Wo FFP-2-Masken eingesetzt werden müssen, müssen die DGUV-Vorschriften umgesetzt werden, was etwa zu längeren Pausen führen kann und zusätzliche Unterweisungen nötig macht. An die medizinische Vorsorge (G 26) ist ebenfalls zu denken.
Mitbestimmung beachten!

Der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz unterliegt größtenteils der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies gilt auch für die Ausgestaltung („Wie“) der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Einführung von Homeoffice löst eine Reihe von Mitbestimmungsrechten aus, genauso wie etwa die Frage der Maskenpflicht oder der Arbeitsorganisation. Bereits die Frage, welches betriebsverfassungsrechtliche Organ zuständig ist, muss sorgfältig geprüft werden.

Wird die Mitbestimmung verkannt, kann der Betriebsrat im schlimmsten Fall sogar die vorübergehende Einstellung der betrieblichen Tätigkeit erwirken. Mit Blick auf das Beschwerderecht kann ein Beschwerdemanagement oder die Einführung einer Whistleblower-Hotline in Ergänzung ratsam sein.


Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Employment, Pensions & Mobility

BAG: Anspruch auf übertarifliches Urlaubsgeld aus einer durch Betriebsvereinbarung abgelösten Gesamtzusage

9. April 2024
Briefing

von Alessa Böttcher und Dr. Johannes Alexander Höft

Klicken Sie hier für Details
Employment, Pensions & Mobility

Equal Pay – Mehr als nur Compliance-Risiken

Ein Jahr nach dem wegweisenden BAG-Urteil

7. März 2024
In-depth analysis

von Prof. Dr. Michael Johannes Pils

Klicken Sie hier für Details
Arbeitsrecht

Neues BAG-Urteil zur Entgelttransparenz: Ein Paukenschlag mit Sprengpotential!

17. August 2023
In-depth analysis

von Prof. Dr. Michael Johannes Pils und Jonas Warnken

Klicken Sie hier für Details