2. Februar 2021
Der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz unterliegt größtenteils der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies gilt auch für die Ausgestaltung („Wie“) der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Einführung von Homeoffice löst eine Reihe von Mitbestimmungsrechten aus, genauso wie etwa die Frage der Maskenpflicht oder der Arbeitsorganisation. Bereits die Frage, welches betriebsverfassungsrechtliche Organ zuständig ist, muss sorgfältig geprüft werden.
Wird die Mitbestimmung verkannt, kann der Betriebsrat im schlimmsten Fall sogar die vorübergehende Einstellung der betrieblichen Tätigkeit erwirken. Mit Blick auf das Beschwerderecht kann ein Beschwerdemanagement oder die Einführung einer Whistleblower-Hotline in Ergänzung ratsam sein.
Ein Jahr nach dem wegweisenden BAG-Urteil