29. Januar 2021

Neuerungen für die zweite Saison der virtuellen Hauptversammlung und aktuelle Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung

  • Briefing

I. Neuerungen zur virtuellen Hauptversammlung

Der Gesetzgeber hat für die Hauptversammlungssaison 2021 zwei Änderungen beschlossen mit dem Ziel, virtuelle Hauptversammlungen interaktiver und aktionärsfreundlicher zu gestalten. Neben der Stärkung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung schaffen die neuen Vorgaben insbesondere Klarheit bei bislang mehrdeutigen Regelungen:

Virtuelle Hauptversammlungen für das gesamte Jahr 2021

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie am 21. Oktober 2020 trug der Gesetzgeber der andauernden Pandemie Rechnung und verlängerte die Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2021. Nach der Verordnungsbegründung sollen Unternehmen von diesem Instrument jedoch nur im Einzelfall und nur dann Gebrauch machen, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint. Die Verlängerung soll Planungssicherheit schaffen für Gesellschaften, die ihre Hauptversammlungen in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2021 abhalten wollen. Die gesetzgeberische Empfehlung zur Prüfung der Erforderlichkeit geht nicht soweit, ein irgendwie geartetes Rechtfertigungserfordernis zu schaffen. Ungeachtet dessen sind weiterhin der Gesundheitsschutz sowie die Verminderung von Ansteckungsrisiken – insbesondere auch auf dem Weg zu einer Präsenzhauptversammlung - in die Abwägung einzubeziehen.

Fragerecht für Aktionäre bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung

Anstelle einer bislang gewährten Fragemöglichkeit sieht der Gesetzgeber nunmehr ein Fragerecht für die Aktionäre vor. Der bislang teilweise vertretenen Ansicht, wonach der Vorstand im pflichtgemäßen freien Ermessen auf die Beantwortung von Fragen teilweise gänzlich verzichten könne, wurde ein Riegel vorgeschoben. Wobei bereits im letzten Jahr regelmäßig sämtliche fristgemäß zugegangenen Aktionärsfragen von den Gesellschaften beantwortet wurden. Das Ermessen des Vorstands wird dadurch auf das „Wie?“ der Fragenbeantwortung reduziert. Mehrfach gestellte oder inhaltsgleiche oder -ähnliche Fragen dürfen unverändert gebündelt beantwortet werden. 

Zudem wurde die Frist zur Frageneinreichung zugunsten der Aktionäre bis spätestens einen Tag vor der Versammlung verlängert. Bisher bestand die Unsicherheit, ob zwischen dem Tag der letztmöglichen Frageeinreichung und dem Tag der Hauptversammlung ein oder zwei ganze Tage liegen. Nach dem allgemeinen Verständnis ist diese Unklarheit entfallen und das Zeitfenster der Fragenbeantwortung verkürzt sich entsprechend auf lediglich einen Tag vor der Hauptversammlung. Es stellt sich jedoch die Frage, wie mit einer Vielzahl von Fragen umzugehen ist, die von den Aktionären kurzfristig und unbegrenzt übersandt werden können. Zwar kann (ggf. unter Hinzuziehung von externen Beratern) die Beantwortung innerhalb des einen verbliebenen Tags vor der Hauptversammlung sichergestellt werden. In extremen Fällen könnte eine solche Fragehäufung aber dazu führen, dass die Beantwortung am Tag der Hauptversammlung nicht innerhalb einer angemessenen Dauer der Hauptversammlung sichergestellt werden kann. Der Versammlungsleiter sollte in diesen Fällen – wie bei Präsenzhauptversammlungen – auch die Kompetenz haben, das Fragerecht von Aktionären angemessen zu beschränken. 

Für Gegenanträge und Wahlvorschläge: Fiktionslösung

Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft 14 Tage vor der Versammlung übermittelt werden, sind nunmehr als in der Hauptversammlung gestellt zu berücksichtigen (Fiktionslösung), sofern der Antragsteller ordnungsgemäß legitimiert und zu Hauptversammlung angemeldet ist. In der Praxis bestand bisher die Unsicherheit, ob und unter welchen Voraussetzungen Gegenanträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung zu berücksichtigen sind, da der Aktionär seinen Antrag während der Hauptversammlung nicht explizit stellen konnte. Damit stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass eine (nochmalige) Antragstellung in der virtuellen Hauptversammlung nicht erforderlich ist.


II. Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung 

Zum 1. Januar 2021 sind Änderungen der Verordnung (EU) 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR) in Kraft getreten, die insbesondere für KMU-Emittenten praxisrelevante Erleichterungen bringen. 

Marktsondierungen bei Anleiheemissionen (Art. 11 Abs. 1a MAR)

Bei einem Wertpapierangebot an ausschließlich qualifizierte Anleger ist es nicht als Marktsondierung zu betrachten, wenn ein Emittent diesen qualifizierten Anlegern zwecks Aushandlung der vertraglichen Bedingungen ihrer Beteiligung Informationen übermittelt.

Die Weitergabe von Informationen über eine geplante Anleiheemission an potenzielle Investoren kann eine Insiderinformation darstellen. Das zur rechtmäßigen Weitergabe von Insiderinformationen etablierte Marktsondierungsverfahren ist in der Praxis jedoch insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sehr aufwendig. Bei privaten Anleiheplatzierungen an qualifizierte Anleger entfällt nunmehr die Pflicht, im Rahmen der Ansprache potenzieller Investoren die Vorgaben der Marktsondierung zu beachten. Durch die neue Erleichterung können qualifizierten Anlegern im Rahmen einer privaten Anleiheemission Informationen übermittelt werden, die der Aushandlung der vertraglichen Bedingungen dienen. Die Weitergabe dieser Informationen gilt in diesem Fall als zulässige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen nach Art. 10 Abs. 1 MAR. Der Emittent hat hierbei jedoch sicherzustellen, dass die qualifizierten Anleger, die Insiderinformationen erhalten, ihre Pflichten kennen und sollte daher mit den angesprochenen Personen eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit einer darin enthaltenen Belehrung abschließen.

Liquidationsverträge für Emittenten an einem KMU-Wachstumsmarkt (Art. 13 Abs. 12 MAR)

Ein Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt (in Deutschland das Segment „Scale“ der Frankfurter Wertpapierbörse) zugelassen sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen für seine Aktien einen Liquiditätsvertrag schließen. Die Voraussetzungen enthalten die Vorgaben, dass (i) die Bedingungen des Liquiditätsvertrags den in Art. 13 Abs. 2 MAR und den in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/908 festgelegten Kriterien entsprechen, (ii) der Liquiditätsvertrag gemäß dem in Art. 13 Abs. 13 MAR genannten Unionsmuster erstellt wird, (iii) der Liquiditätsgeber ordnungsgemäß zugelassen und registriert wurde und (iv) der zuständige Marktbetreiber bzw. die zuständige Wertpapierfirma dem Emittenten gegenüber schriftlich bestätigt, eine Kopie des Liquiditätsvertrags erhalten zu haben und den Bedingungen des Vertrags zuzustimmen. Nach dem neuen Art. 13 Abs. 13 MAR arbeitet die ESMA die für den Abschluss eines Liquiditätsvertrags zu verwendenden Vertragsmuster aus.

Durch einen Liquiditätsvertrag verpflichtet sich ein Dienstleister gegenüber dem Emittenten, im Namen des Emittenten Liquidität für dessen Finanzinstrumente bereitzustellen. Der Handel mit Aktien durch oder für Rechnung eines Emittenten kann unter bestimmten Umständen eine unzulässige Marktmanipulation darstellen, falls diese Handlungen keiner zulässigen Marktpraxis entsprechen. 

Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen bei Emittenten an einem KMU-Wachstumsmarkt (Art. 17 Abs. 4 MAR)

Nach dem neu eingeführten 4. Unterabsatz in Art. 17 Abs. 4 MAR müssen KMU-Emittenten die BaFin nur noch über die Tatsache des Aufschubs an sich informieren. Solange der Emittent in der Lage ist, den beschlossenen Aufschub zu begründen, muss er über diese Gründe nicht zwingend Aufzeichnungen führen. Dem KMU-Emittent ist aber unabhängig davon zu raten, die Gründe des Aufschubs zumindest in Textform nachzuhalten, um im Falle einer (ggf. erst deutlich später erfolgenden) Rückfrage der BaFin den Aufschub überzeugend begründen zu können.

Insiderlisten bei Emittenten an einem KMU-Wachstumsmarkt (Art. 18 Abs. 6 MAR)

Die bisher nach Art. 18 Abs. 6 MAR geltende Befreiung für KMU-Emittenten von der Pflicht zur Erstellung einer Insiderliste wurde in der Praxis kaum angenommen, da entsprechende Insiderlisten auf Verlangen der BaFin doch bereitgestellt werden mussten. Der Gesetzgeber sieht nunmehr vor, dass KMU-Emittenten zwar auch verpflichtet sind, eine Insiderliste zu erstellen. In die Insiderliste müssen jedoch nur solche Personen aufgenommen werden, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können (permanente Insider). 

Managers Transactions (Art. 19 Abs. 3 MAR)

Bisher sah Art. 19 Abs. 3 MAR einen Gleichlauf der 3-Tagesfrist zur Meldung an den Emittenten und die BaFin ab dem Datum des schuldrechtlichen Geschäfts und zur europaweiten Veröffentlichung durch den Emittenten vor. Bei sehr spät an den Emittenten übermittelten Meldungen war es für den Emittenten im Einzelfall schwierig oder sogar unmöglich, die (gleichlaufende) Veröffentlichungsfrist noch einzuhalten. Dieses für die Praxis untaugliche Fristenregime wurde nunmehr korrigiert: Die Veröffentlichungsfrist für Emittenten von zwei Geschäftstagen beginnt erst nach Erhalt der Meldung des Meldepflichtigen.

 

Aktuelles zum Thema: Virtual IR Week 2021

Virtuelle Hauptversammlungen unter Covid-19-Gesetzen: Best Practices & Ausblick auf die Saison 2021
Referenten Taylor Wessing: 
Dr. Lars-Gerrit Lüßmann und Dr. Sebastian Beyer

Zur Video-Aufzeichnung


Die Präsentation zur Video-Aufzeichnung können Sie sich 
hier downloaden. 

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