26. August 2020

Kapitalerhöhungen in der COVID-19 Krise – Prospekterleichterungen durch den EU-Wiederaufbauprospekt

Die Europäische Kommission macht einen Vorschlag für eine auf maximal 30 Seiten begrenzte Sonderform eines Prospekts bei prospektpflichtigen Angeboten von Aktien für eine schnelle und ressourcenschonende Rekapitalisierung von börsennotierten Unternehmen.

Die Einschränkungen des gesamten öffentlichen Lebens bedingt durch die COVID-19 Situation haben viele Unternehmen wirtschaftlich schwer getroffen. Erste Anzeichen des Ausmaßes der wirtschaftlichen Schäden geben die Veröffentlichungen der Halbjahreszahlen großer Unternehmen, wobei sich die Folgen der COVID-19 Krise wohl erst im Laufe des zweiten Halbjahres deutlich zeigen werden. Jedenfalls ist die Erwartung, dass die Krise zu einem erhöhten Liquiditäts- und insbesondere Eigenkapitalbedarf von Unternehmen führen wird.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Erfahrungen aus der Finanzkrise 2008 hat der deutsche Gesetzgeber durch das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) bereits ein umfangreiches Paket von Maßnahmen beschlossen, um die Stabilisierung und Kapitalisierung von Unternehmen durch die öffentliche Hand zu erleichtern.

Eine weitere Erleichterung im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen börsennotierter Unternehmen schlägt nun die Europäische Kommission vor. In Bezug auf die Erstellung und die Billigung von Wertpapierprospekten hat sie hierzu am 24. Juli 2020 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Prospektverordnung veröffentlicht. Die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgeschlagenen Anpassungen haben das Ziel, prospektpflichtige Kapitalmaßnahmen zu beschleunigen und zu vereinfachen, um betroffenen Unternehmen einen schnellstmöglichen Zugang zu benötigten Finanzmitteln in Form von Eigenkapital zu ermöglichen.

Prospektpflicht als Hemmnis für eine schnelle Rekapitalisierung

Sobald ein Emittent Wertpapiere öffentlich anbietet oder die Wertpapiere zum Handel im regulierten zugelassen werden sollen, ist ein Wertpapierprospekt nach den Vorgaben der Prospektverordnung und den darauf basierenden Delegierten Verordnungen zu erstellen und nach Billigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (für Emittentin mit Sitz in Deutschland die BaFin) zu veröffentlichen. 

Möchte ein börsennotiertes Unternehmen zur Stärkung der Eigenkapitalbasis neue Aktien ausgeben, ist daher grundsätzlich – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – für das entsprechende Angebot ein Prospekt zu veröffentlichen. Im Wesentlichen sind für Emittenten von Aktien zwei Ausnahmen einschlägig: (i) Die volumenmäßige Beschränkung auf einen Gesamtverkaufspreis von EUR 8 Mio. für die in Deutschland angebotenen Aktien, die in vielen Fällen deutlich zu gering sein wird, und (ii) ein Angebot ausschließlich an sogenannte qualifizierte Investoren. Möchte oder muss der Emittent seinen Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien gewähren, ist diese Ausnahme aber grundsätzlich nicht anwendbar. Ein Bezugsrechtsausschluss hingegen, der ein Angebot ausschließlich an qualifizierte Investoren ermöglichen würde, ist nach deutschem Aktienrecht außerhalb des Anwendungsbereichs des WStFG jedoch nur schwer zu rechtfertigen. Schließlich erfordert auch die anschließende Zulassung der neuen Aktien zum Handel im regulierten Markt grundsätzlich einen Prospekt. Die hier zur Verfügung stehenden Ausnahmen, insbesondere die Zulassung von weniger als 20% des bestehenden Grundkapitals, könnten wegen des zu geringen Umfangs ebenfalls nicht einschlägig sein.

Folglich wird in Zusammenhang mit geplanten Kapitalmaßnahmen weit überwiegend keine Prospektausnahme zur Verfügung stehen. Der übliche Prozess der Prospekterstellung und das Billigungsverfahren bei der BaFin ist jedoch aufwendig, verursacht hohe Kosten und kann leicht mehrere Monate in Anspruch nehmen mit der möglichen Folge, dass die geplante Kapitalmaßnahme nicht mehr rechtzeitig oder in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.

Zielsetzung der Neuregelungen

Die Pflicht zur Prospekterstellung soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission kein Hindernis für eine erfolgreiche Kapitalisierung des betroffenen Unternehmens sein, so dass sie ein neues Kurzformat eines Prospekts einführen möchte, den so getauften EU-Wiederaufbauprospekt. Damit sollen drei Ziele erreicht werden: (i) für Emittenten leicht zu erstellen, (ii) für Anleger leicht verständlich, und (iii) für Aufsichtsbehörden leicht zu billigen.

Anwendungsbereich

Die Erleichterungen dürfen nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Aktien bereits seit mehr als 18 Monaten durchgehend zum Handel in einem regulierten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind bzw. gehandelt werden. Somit sind sie nur auf Sekundäremissionen anwendbar und eignen sich – zurecht – nicht für Börsengänge. Denn börsennotierte Unternehmen unterliegen bereits umfassenden Offenlegungsvorschriften in Folge ihrer Börsennotierung (z.B. aus der Marktmissbrauchsverordnung oder der Umsetzung der Transparenzrichtlinie im WpHG), so dass sich Anleger bei börsennotierten Unternehmen auch ohne einen Prospekt bereits umfassend über die Lage des Unternehmens informieren können. Mit der gleichen Argumentation existieren bereits jetzt Prospekterleichterungen für Sekundäremissionen, die jetzt aber für den EU-Wiederaufbauprospekt nochmals deutlich reduziert werden sollen.

Weiterhin soll der Anwendungsbereich auf die Emission von Aktien beschränkt sein. Hintergrund ist das weitere Ziel der EU Kommission, den Verschuldungsgrad von Unternehmen zu senken. Eine prospektpflichtige Ausgabe von z.B. Anleihen fiele daher nicht unter die geplante Neuregelung.

Zeitlich sollen die Neuregelungen auf einen Zeitraum von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelungen begrenzt sein. In diesem Zeitraum gebilligte EU-Wiederaufbauprospekte sollen ihre Gültigkeit aber über diesen Zeitraum hinaus für die allgemein vorgesehene Gültigkeitsdauer von 12 Monaten nach der Billigung behalten.

Inhaltliche Anforderungen an den EU-Wiederaufbauprospekt

Der EU-Wiederaufbauprospekt muss eine Zusammenfassung enthalten, die wie die Zusammenfassung bei Standardprospekten eine Einleitung mit Warnhinweisen sowie Basisinformationen über den Emittenten, die Wertpapiere und das öffentliche Angebot von Wertpapieren und/oder die Zulassung enthalten muss. Weitere Vorgaben macht die geänderte Prospektverordnung für den EU-Wiederaufbauprospekt nicht, so dass die weiteren detaillierten Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 bis 8 der Prospektverordnung nicht eingehalten werden müssen. Die Zusammenfassung des neuen Prospektformats ist zudem auf einen Umfang von maximal zwei Seiten begrenzt.

Die Anforderungen an den Mindestinhalt ergeben sich aus dem neuen Artikel 14a und dem hierzu ergänzten Anhang Va zur Prospektverordnung im geänderten Entwurf. Anhang Va nennt einen Katalog von Mindestinhalten, der aus lediglich zwölf Punkten besteht.

Zunächst muss der EU-Wiederaufbauprospekt eine Erklärung zur Verantwortungsübernahme und bestimmte Angaben zum Emittenten enthalten. Neu ist, dass die Geschäftsbeschreibung, einschließlich einer Beschreibung der Hauptmärkte, komplett entfallen kann und Anleger die entsprechenden Informationen lediglich über einen Link auf die Website des Emittenten erhalten sollen. Emittenten sollten folglich im Fall der Erstellung eines EU-Wiederaufbauprospekts ihre Website entsprechend prüfen, aktualisieren und gegebenenfalls ergänzen. Insbesondere die Hauptmärkte eines Emittenten dürften auf den wenigsten Internetseiten explizit dargestellt sein.

Abschlüsse und Erläuterungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage müssen in den EU-Wiederaufbauprospekt nicht aufgenommen werden. Der Verordnungsentwurf fordert lediglich die Veröffentlichung der Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse) für die letzten zwölf Monate vor der Billigung, wobei börsennotierte Unternehmen hierzu bereits gesetzlich verpflichtet sind. 

Neben den Risikofaktoren führt die Kommission in ihrem Vorschlag ausdrücklich die Aufnahme von Trendinformationen im Katalog der Mindestinhalte auf. Dies überrascht nicht, da gerade die Darstellung der bereits eingetretenen oder erwarteten Auswirkungen der COVID-19 Krise auf den Emittenten für Anleger eine wesentliche Information ist. Emittenten sollten also sorgfältig beschreiben, welche Folgen die COVID-19 Krise bereits für den Geschäftsverlauf des Emittenten hatte (und die sich nicht aus bereits veröffentlichten Abschlüssen ergeben) und welche Folgen über das Billigungsdatum des Prospekts hinaus gegebenenfalls noch erwartet werden.

Trotz dieser inhaltlichen Anforderungen ist der Umfang der Darstellung auf lediglich 30 Seiten beschränkt. Die Einbeziehung von weiteren Dokumenten per Verweis gemäß Art. 19 Prospektverordnung ist zwar möglich und hat keinen Einfluss auf die vorgenannte Beschränkung. Es könnte aber dennoch Schwierigkeiten bereiten, alle wesentlichen Informationen aufnehmen, die die Anleger benötigen, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können. Dies gilt insbesondere für die Risikofaktoren, die für sich genommen in Standardprospekten häufig bereits einen Umfang von 30 Seiten und mehr haben. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Risiken, die sich speziell aus der COVID-19 Situation ergeben. Emittenten werden also eine wohlüberlegte Auswahl treffen müssen, um die Umfangsbeschränkungen einhalten zu können.

Weitere Punkte des Anforderungskatalogs des Entwurfs des Anhangs Va betreffen die Darstellung der Angebotsbedingungen für die Aktien. Ausdrücklich aufgeführt ist zudem die Erklärung zum Geschäftskapital (das sogenannte Working Capital Statement). Da die Kommission davon ausgeht, dass die Prospekterleichterungen im Wesentlichen von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die dringend auf eine Rekapitalisierung angewiesen sind, hat diese Erklärung ebenfalls einen hohen Informationswert. Denn hier muss er Emittent bestätigen, dass er seine aktuellen finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann, bzw. falls die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, wie die Finanzierungslücke geschlossen werden soll.

Änderungen bezüglich des Verfahrens

Die normalerweise bei Sekundäremissionen vorgegebene Prüfungsfrist der zuständigen Behörde wird von zehn auf fünf Arbeitstage verkürzt. Wie im Standardverfahren hat die Behörde die Möglichkeit, nach einer Prospekteinreichung Änderungen und weitere Informationen zu verlangen. Die erneute Prüfungsfrist beginnt dann wie gehabt mit dem Einreichen des überarbeiteten Prospektentwurfs. Insofern ist davon auszugehen, dass es auch im Billigungsverfahren eines EU-Wiederaufbauprospekts mehrere Einreichungen bei der BaFin geben wird. Aufgrund der verkürzten Prüfungsfrist und des geringen Umfangs des Dokuments ist aber mit einer deutlichen Beschleunigung des Verfahrens zu rechnen.

Da es sich mit den Vorschlägen zur Änderung der Prospektverordnung um eine Regelung mit unmittelbare Geltung in der gesamten EU handelt, ist auch bei einem EU-Wiederaufbauprospekt eine Notifizierung des von einer Aufsichtsbehörde gebilligten Prospekts in andere EU-Mitgliedstaaten zulässig und damit die europaweite Verwendung des gebilligten Prospekts möglich.

Damit sichergestellt ist, dass Anleger auch außerhalb des Prospekts ausreichende Informationen über den Emittenten erhalten können, soll die zuständige Behörde im Billigungsverfahren berücksichtigen, ob der Emittent seine regelmäßigen Veröffentlichungspflichten erfüllt hat und die Anleger auch außerhalb des EU-Wiederaufbauprospekts ausreichend Informationsmöglichkeiten haben.

Fazit

Die Vorschläge stellen für Emittenten eine deutliche Erleichterung der Prospekterstellung dar. Allerdings ist die Beschränkung auf 30 Seiten unseres Erachtens zu knapp, um die Mindestvorgaben des neuen Anhangs Va in der gebotenen Tiefe zu erfüllen. Hier wäre ein größerer Höchstumfang hilfreich, um insbesondere die Folgen und möglichen zukünftigen Auswirkungen der COVID-19 Krise auf die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Emittenten ausreichend darstellen zu können. Der Vorschlag der Europäischen Kommission, börsennotierten Unternehmen die zeit- und ressourcensparende Rekapitalisierung auch bei prospektpflichtigen Kapitalmaßnahmen zu erleichtern, sind jedoch uneingeschränkt zu begrüßen, zumal die Informationsinteressen des Kapitalmarkts angemessene Berücksichtigung gefunden haben.

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