18. Mai 2018
Durch die zum 1.4.2017 in Kraft getretene Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Einsatz von Fremdpersonal noch mehr als bisher reguliert sowie für Unternehmen auch riskanter geworden. Eine Fehleinschätzung in Bezug auf den Status des eingesetzten Fremdpersonals birgt nicht nur ein monetäres, sondern auch ein erhebliches strafrechtliches Risiko in sich.Zudem droht künftig mehr denn je der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, denn die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt nun mehr einen zwingenden Ausschlussgrund (§ 123 IV GWB) dar. Unternehmen können allerdings durch eine so genannte Selbstreinigung eine Aufhebung der "Vergabesperre"und die Löschung aus dem Wettbewerbsregister erreichen. Dabei sind wiederum arbeitsrechtliche Restriktionen zu beachten.
Lesen Sie hier exklusiv den vollständigen Artikel welcher Teil der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau 2018, 263) ist.
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