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24. April 2022

FoodTech – 4 von 4 Insights

Neues vom Online-Handel mit Lebensmitteln – Was müssen Online-Versandhändler beachten?

Der Umsatz im Online-Versandhandel mit Lebensmitteln ist von knapp 1,6 Milliarden Euro in 2019 in zwei Jahren auf 3,9 Milliarden Euro gestiegen. Damit nehmen auch die rechtlichen Anforderungen zu.

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Der Umsatz im Online-Versandhandel mit Lebensmitteln steigt kontinuierlich: Lag er 2019 noch bei knapp 1,6 Milliarden Euro, stieg er 2021 auf 3,9 Milliarden Euro. Das hat auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Deshalb erstaunt es nicht, dass die rechtlichen Anforderungen an den Online-Handel mit Lebensmitteln zunehmen – mit ganz aktuellen Änderungen zu Beginn des Jahres 2022. 


Kennzeichnung von Lebensmitteln im Online-Handel

Lebensmittel müssen auch im Online-Versandhandel gekennzeichnet werden und diese Kennzeichnung muss vor dem Kauf verfügbar sein. Die Informationen sollen die Gesundheit der Verbraucher schützen und eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln bieten. Die Lebensmittelverordnung sieht eine breite Palette an verpflichtenden Informationen vor, unter anderen müssen der Name des Lebensmittels, eine Liste der Zutaten sowie enthaltene Allergene angegeben werden. Darüber hinaus schreibt die Verordnung einige besondere Voraussetzungen vor, wie etwa unter bestimmten Voraussetzungen das Ursprungs- oder Herkunftsland. 
Diese Informationen sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bilder verdeckt oder undeutlich gemacht werden. Im Online-Handel müssen die Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein, und zwar grundsätzlich auf der gleichen Seite wie das Lebensmittel selbst. Dies müssen insbesondere Versandhändler bei der Gestaltung Ihrer Seiten beachten.


Erforderliche Lizensierungen nach der neuen EU-Öko-Verordnung

Die seit 2022 geltende neue EU-Öko-Verordnung sieht für Bio-Lebensmittel im Online-Handel ein neues Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystem vor. Danach müssen Online-Versandhändler sich seit diesem Jahr für den Verkauf von Öko- und Biolebensmitteln an die zuständigen Behörden melden, die dies bestätigen (zertifizieren). Werden vorverpackte öko-/biologische Erzeugnisse im Online-Handel direkt an Endverbraucher verkauft, gilt diese Pflicht nicht, wenn die Lebensmittel nicht selbst erzeugt werden. Die Lebensmittel mit der Bezeichnung „Bio(logisch)“ oder „Öko(logisch)“ selbst müssen auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist. Bei vorverpackten Lebensmitteln muss grundsätzlich das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion auch auf der Verpackung zu sehen sein, ebenso wie die Herkunft „EU-Landwirtschaft“ oder „Nicht-EU-Landwirtschaft“.

 

Neue Probenahme im Online-Handel

Probenahmen sind für die Lebensmittelüberwachung eine Möglichkeit, lebensmittelrechtliche Verstöße festzustellen. Darunter versteht man die Entnahme einer bestimmten Menge an Lebensmitteln, um im Wege einer Analyse die Einhaltung des Lebensmittelrechts zu überprüfen. Seit August 2021 ist dies ausdrücklich auch im Online-Handel möglich. Behörden können Erzeugnisse ohne Offenlegung der behördlichen Identität online bestellen und als Probe verwenden. Zudem muss jetzt auch im Online-Handel eine Gegen- bzw. Zweitprobe durch die Behörden hinterlegt werden. Die Probenahme kann sich auf sämtliche Lebensmittel im Online-Handel erstrecken. Die Gegenprobe wird entweder aus einem Teil der Probe oder einem zweiten Stück gleicher Art und vom gleichen Hersteller durchgeführt. Dadurch soll das Recht des Online-Händlers, im Streitfall ein zweites Gutachten durchführen zu können, gewährleistet werden. Da allerdings auch die Behörde auf die Gegenprobe zugreifen kann, steht diese im amtlichen Gewahrsam. Nach dem verdeckten Internetkauf ist der Unternehmer über den Probekauf zu informieren. Online-Händler haben zudem den Kaufpreis und die Versandkosten für die Probenahme zu erstatten, sofern dies durch die Behörden verlangt wird. 

Einbeziehung Fulfillment-Dienstleister in das Verpackungsgesetz

Mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes 2021 wurde der Adressatenkreises des Verpackungsgesetzes auch auf Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister erweitert. Letztere umfassen den gesamten Prozess der Auftragsabwicklung insbesondere im Bereich E-Commerce, u.a. Bestellungsannahme, Kommissionierung, Versand und Retoure. 
Versandhändler – auch für Lebensmittel – gelten als Hersteller von Verpackungen, neuerdings unabhängig von der Art der Verpackung und auch dann, wenn sie einen Fulfillment-Dienstleister mit der Abwicklung ihrer Versendung beauftragen. Dies bedeutet u.a., dass die Versandhändler sich als Hersteller registrieren lassen müssen. Fulfillment-Dienstleister fordern einen entsprechenden Nachweis. Ab dem 1. Juli 2022 müssen diese Dienstleister nun prüfen, ob sich ihre Auftraggeber an einem dualen System beteiligen. Ist dies nicht der Fall, dürfen keine Tätigkeiten mit Bezug auf die entsprechenden Verpackungen, also Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, mehr erbracht werden. Dadurch wird auch der erweiterten Herstellerverantwortung, welche insbesondere auch für Verpackungen gilt, Rechnung getragen. Online-Händler kommen dieser Verantwortung nach, indem sie sich über die Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligen. Dies gilt für sämtliche Unternehmer, unabhängig von der Menge der Verpackungen. Betroffene Online-Händler sollten insbesondere rechtzeitig einen Lizenzierungsvertrag bei einem dualen System abschließen und die Registrierung für das Verpackungsregister vornehmen.

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