Obwohl die gesetzliche Neuregelung des § 6 UKlaG bereits seit Oktober 2023 in Kraft ist, besteht in der Rechtsprechung weiterhin Uneinigkeit über eine zentrale Frage: Welches Gericht ist zuständig, wenn ein Verbraucherverband ein Verhalten gleichzeitig als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) und gegen das Verbraucherschutzrecht (UKlaG) angreift? Diese weiterhin offene Frage hat das OLG Köln jüngst aufgegriffen und hierzu klar Stellung bezogen.
Hintergrund
Seit der Reform sind für Klagen nach dem UKlaG in erster Instanz nicht mehr die Landgerichte, sondern ausschließlich die Oberlandesgerichte am Sitz der gewerblichen Niederlassung des Beklagten zuständig (§ 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG). Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, komplexe Verbraucherschutzverfahren zu konzentrieren und zu vereinheitlichen.
In der Praxis führt dies jedoch zu einem Kompetenz-Konflikt: Während das UKlaG nun beim OLG angesiedelt ist, verbleiben reine Wettbewerbsklagen (UWG) grundsätzlich erstinstanzlich bei den Landgerichten (§ 14 UWG). Für betroffene Unternehmen und Verbände stellt sich damit die drängende Frage: Können UWG-Ansprüche im Sinne einer Prozessbeschleunigung zum OLG „mitgenommen“ werden oder droht eine kostspielige und riskante Aufspaltung der Verfahren auf verschiedene Gerichte?
Ob die angestrebte Konzentration der Verfahren auch bei solchen „kombinierten“ Klagen greift, wird von den Oberlandesgerichten derzeit höchst unterschiedlich bewertet. Während das KG Berlin eine strikte Trennung befürwortet, haben sich das OLG Hamm und nun auch das OLG Köln für eine einheitliche Lösung ausgesprochen.
Rechtsprechungstrend: Prozessuale Einheit statt Zuständigkeitszersplitterung
Sowohl das OLG Hamm als auch das OLG Köln vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass bei einem identischen Lebenssachverhalt ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, auch wenn der Unterlassungsanspruch auf unterschiedliche Anspruchsnormen aus UWG und UKlaG gestützt wird.
OLG Köln: Klare Position für einen einheitlichen Streitgegenstand und ein Wahlrecht des Klägers (Urteil vom 31. Oktober 2025 – 6 U 34/25)
Zuletzt hat das OLG Köln erneut entschieden, dass bei Unterlassungsklagen qualifizierter Verbraucherverbände, die sich gegen ein Verhalten zugleich nach dem UWG und dem UKlaG richten, von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Maßgeblich seien der identische Lebenssachverhalt und ein gleichgerichtetes Klageziel; eine Aufspaltung nach Anspruchsgrundlagen sei prozessual nicht gerechtfertigt. UWG und UKlaG stünden innerhalb dieses Streitgegenstands grundsätzlich gleichrangig nebeneinander.
Als Rechtsfolge bejaht das OLG Köln ein Wahlrecht des klagenden Verbands nach § 35 ZPO: Die Klage kann entweder vor dem nach § 14 UWG zuständigen Landgericht oder unmittelbar vor dem nach § 6 UKlaG zuständigen Oberlandesgericht erhoben werden. Das angerufene Gericht ist verpflichtet, den gesamten Streitstoff umfassend zu prüfen. Damit erteilt das OLG Köln einer Zuständigkeitszersplitterung eine klare Absage und positioniert sich ausdrücklich gegen die bisherige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin.
Diese Linie wird durch das OLG Hamm gestützt, das bereits im August 2024 ebenfalls von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgeht und zwischen UWG- und UKlaG-Ansprüchen lediglich eine Anspruchsnormenkonkurrenz ohne Rangverhältnis annimmt (Urteil vom 29. August 2024 – 1-4 UKl 2/24). Je nach Klageeinreichung ist danach entweder das Landgericht oder das Oberlandesgericht für beide Anspruchsebenen zuständig.
Gegenansicht: Zuständigkeitsaufspaltung nach Auffassung des KG Berlin (Urteil vom 5. November 2025 – 5 UKI 5/24)
Demgegenüber vertritt das KG Berlin eine restriktivere Sichtweise. Nach seiner Auffassung gelte die ausschließliche Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG gerade nicht für Ansprüche aus dem UWG. Das KG Berlin begründet die Entscheidung mit folgenden Argumenten:
- Bewusste Zuständigkeitskonzentration: § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG verlagere Verbraucherschutzklagen gezielt auf die Oberlandesgerichte, um Spezialisierung und Beschleunigung zu erreichen.
- Keine Annex-Zuständigkeit: Das UKlaG erlaube keine „Mitnahme“ von UWG-Ansprüchen; § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG nennt ausschließlich Klagen nach dem UKlaG.
- Ausschließliche LG-Zuständigkeit für UWG: § 14 Abs. 1 UWG weist UWG-Unterlassungsansprüche zwingend den Landgerichten zu.
- Schutz des Instanzenzugs: Eine erstinstanzliche UWG-Entscheidung durch das OLG würde eine nicht vorgesehene Verkürzung des Instanzenzugs bewirken.
- Keine Analogie: Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke; der Gesetzgeber habe die Regelungen jeweils bewusst als ausschließliche Zuständigkeiten ausgestaltet, in der Kenntnis des Umstands, dass die Verbände die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in der Vergangenheit regelmäßig sowohl auf einen Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift als auch auf eine unlautere Wettbewerbshandlung gestützt haben.
Folgerichtig plädiert das KG Berlin für eine Trennung der Verfahren, selbst bei identischem Lebenssachverhalt. Die Einheit des Klageziels müsse hinter der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung zurücktreten.
Bewertung:
Die Linie von OLG Köln und OLG Hamm überzeugt sowohl praktisch als auch dogmatisch:
- Systemkonforme Anwendung von § 17 Abs. 2 GVG
Ein Gericht muss einen Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Eine Fragmentierung eines einheitlichen Unterlassungsziels widerspricht diesem Grundsatz.
- Grundsatz der Prozessökonomie
Eine Aufspaltung identischer Lebenssachverhalte in parallele UWG- und UKlaG-Verfahren würde zu doppeltem Sachvortrag, mehrfacher Beweisaufnahme und einem erheblichen Mehraufwand für Gerichte und Parteien führen. Die einheitliche Zuständigkeitslösung ermöglicht demgegenüber eine konzentrierte, effiziente und widerspruchsfreie Entscheidung in einem Verfahren.
- Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen
Eine Aufspaltung identischer Sachverhalte in parallele Verfahren vor LG und OLG würde die Gefahr divergierender Entscheidungen erheblich erhöhen und die Rechtsdurchsetzung für Unternehmen kaum kalkulierbar machen.
Ausblick: Klärung durch den Bundesgerichtshof erwartet
Eine höchstrichterliche Klärung dieser Zuständigkeitsfrage steht nun unmittelbar bevor. Gegen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin ist die Revision beim Bundesgerichtshof unter dem Az. VIII ZR 246/24 anhängig. Zudem ist gegen die Entscheidung des OLG Köln Revision eingelegt worden, die beim BGH unter dem Az. I ZR 239/25 geführt wird.
Der Bundesgerichtshof wird damit Gelegenheit haben, grundlegend zu entscheiden, ob bei kombinierten UWG- und UKlaG-Unterlassungsklagen von einem einheitlichen Streitgegenstand mit Wahlrecht des Klägers auszugehen ist oder ob die gesetzlich angeordnete Zuständigkeitsverteilung zwingend zu einer Aufspaltung der Verfahren führt. Bis zu dieser Klärung bleibt die strategische Bedeutung der richtigen prozessualen Einordnung für beide Seiten hoch.