4. März 2025
Newsletter Marke Design Wettbewerb Februar 2025 – 4 von 9 Insights
Artikel aktualisiert am 28. Februar 2025
Der Hype um die "Dubai-Schokolade" hat in der Branche einen regelrechten Sturm ausgelöst. Die Preise für eine 150-Gramm-Tafel Schokolade schossen in die Höhe, Flugpassagiere schmuggelten 90 Kilo Schokolade im Gepäck nach Deutschland - und der Hype setzte sich fort mit Dubai-Eis, Dubai-Kaffeegetränken, Weihnachtsmärkten voller Dubai-Schokoladen-Crêpes und gebrannten Dubai-Mandeln, bis hin zu „Süße Schokolade, knusprige Pistazien - und Currywurst“ auf dem Currywurst-Festival in Neuwied.
Doch wer darf seine Schokolade tatsächlich auch unter der Bezeichnung "Dubai Schokolade" anbieten? Wie der Hype selbst gingen auch die jüngsten Gerichtsverfahren durch die Presse: Während das Landgericht Köln den Vertrieb von Schokolade unter dieser Bezeichnung untersagte, sofern sie nicht aus Dubai stammt, erkannte das Landgericht Frankfurt kurze Zeit später darin eine zulässige Information über die Zubereitungsart.
Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Kölns sah in den Angaben „Dubai Chocolate“, „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ einen irreführenden geografischen Herkunftshinweis und untersagte in drei einstweiligen Verfügungen die Nutzung dieser Begriffe für Produkte ohne entsprechenden Ursprung in Dubai (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. v. 06.01.2025, Az. 33 O 525/24 und Az. 33 O 544/24).
Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nur für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus dem genannten Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammt. Ist das nicht der Fall, dürfen die Herkunftsangaben zur Bezeichnung des Produkts nicht verwendet werden, sofern die Gefahr besteht, dass der Verbraucher irregeführt wird.
Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft.
Nach Ansicht der 33. Zivilkammer des Landgerichts Kölns erwecken die betreffenden Produkte den Eindruck, in Dubai produziert worden zu sein.
© elit
Landgericht Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025, 33 O 525/24
© Miskets
Landgericht Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025, 33 O 513/24
Ausschlaggebend waren dabei insbesondere folgende Begleitumstände:
Zudem sei aus zahlreichen Medienberichten bekannt, dass der „Dubai Schokoladen Trend“ seinen Ursprung in Dubai habe. Die Aufmachung des Produkts sei jedoch nicht als „Nachahmung von Schokolade aus Dubai mit anderem Produktionsort“ erkennbar, so dass der Verbraucher davon ausgehe, dass es sich um in Dubai hergestellte Schokolade handele.
Die Bezeichnung als "Dubai-Schokolade" könnte auch als eine spezielle Rezeptur verstanden werden – ähnlich wie "Wiener Schnitzel" oder "Italienischer Salat". Der mediale Hype hat dazu geführt, dass die spezielle Rezeptur dieser Schokolade bekannt wurde. Verbraucher könnten die Bezeichnung daher einfach als eine spezielle Art der Schokoladenzubereitung verstehen.
Die 6. Zivilkammer des Landgericht Frankfurt sah dies genau so und wies im Januar 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Kammer entschied, dass Verbraucher durch die intensive Berichterstattung über die Schokolade nicht von einer Herkunft aus Dubai ausgingen, sondern lediglich eine besondere Rezeptur assoziierten.
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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.01.2025, Az. 2-06 O 18/25
Das Landgericht Frankfurt begründete dies wie folgt:
Das Landgericht Frankfurt widersprach damit der Auffassung des Landgerichts Köln, dass allein die Bezeichnung "Dubai Chocolate" als Herkunftshinweis ausreiche. Es stimmte dem Landgericht Köln jedoch zu, dass durch zusätzliche Gestaltungshinweise - auch in der Werbung - der Eindruck erweckt werden könne, das Produkt stamme aus Dubai.
Unternehmen sollten bei der Nutzung geografisch anmutender Bezeichnungen vorsichtig sein und auf die individuelle Gestaltung ihrer Produkte achten. Entscheidend für die Frage, ob Verbraucher eine irreführende Herkunftsangabe oder eine zulässige Gattungsbezeichnung erkennen, sind alle Begleitumstände der konkreten Benutzung einer Produktbezeichnung. Dabei spielen neben dem Namen auch Verpackung, Sprache und Werbung eine Rolle.
Um Risiken zu vermeiden, ist eine eindeutige Produktaufmachung zu empfehlen. So reagieren erste Hersteller mit dem Zusatz „Style“:
Ob es sich bei „Dubai Produkten“ um eine Modeerscheinung oder einen langfristigen Trend handelt, bleibt abzuwarten. Fest steht: "Dubai-Schokolade" ist in aller Munde – juristisch wie kulinarisch.
Das Landgericht Köln hat nun mit Urteil vom 25. Februar 2025 (Az. 33 O 513/24) seine einstweilige Verfügung bestätigt und erneut entschieden, dass Schokoladenprodukte nur dann als „Dubai Schokolade“ bezeichnet werden dürfen, wenn sie tatsächlich aus Dubai stammen.
Die Antragsgegnerin hatte Widerspruch gegen die ursprüngliche Entscheidung eingelegt und argumentiert, die Bezeichnung werde als Gattungsbegriff verstanden. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht und sah weiterhin – entgegen dem inzwischen ergangenen Beschluss des Frankfurter Landgerichts (Az. 2-06 O 18/25) – eine Irreführung über die Herkunft.
Nach Ansicht der 33. Zivilkammer habe sich das Verkehrsverständnis bislang nicht so weit gewandelt, dass „Dubai Schokolade“ als reine Gattungsbezeichnung angesehen werden könne. Ein erheblicher Teil der Verbraucher würde aufgrund der Verpackung, der fremdsprachigen Kennzeichnungen und der werblichen Anpreisung weiterhin von einem Produkt aus Dubai ausgehen. Zudem sei auf dem Markt eine Vielzahl von Schokoladen erhältlich, die tatsächlich in Dubai produziert werden, was die Erwartung einer geografischen Herkunft weiter verstärke.
Im Streitfall überwiege das Interesse der Verbraucher, nicht über die Herkunft getäuscht zu werden, das Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung der Bezeichnung. Das Gericht wies darauf hin, dass die Antragsgegnerin den möglichen Fehlvorstellungen ohne Weiteres entgegenwirken könne, etwa durch eine alternative Bezeichnung wie „Dubai Style“ oder eine deutlich erkennbare Kennzeichnung des tatsächlichen Herkunftslands. Eine solche Klarstellung sei zumutbar und stelle keine unzumutbare Einschränkung der Vermarktung des Produkts dar.
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Inspiriert vom Hype um die Dubai-Schokolade haben wir heute ein süßes Schokoladen-Rätsel für Sie. Erkennen Sie, welche Schokoladen-Marken sich hinter den Ausschnitten verbergen?