10. Februar 2026
Newsletter Marke Design Wettbewerb Februar 2026 – 3 von 8 Insights
Die quadratische Schokolade der Marke „Ritter Sport“ findet sich nicht nur im Einkaufsregal von Supermärkten, sondern auch regelmäßig auf den Tischen deutscher Gerichte. Nachdem Ritter Sport vor knapp sechs Jahren vor dem Bundesgerichtshof seine für Tafelschokolade eingetragene Formmarke DE 2 913 183
erfolgreich gegen einen auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützten Löschungsantrag der Wettbewerberin Milka verteidigen konnte, stellte sich nun in einem aktuellen Fall des Landgerichts Stuttgart (AZ 17 O 192/25) die Frage, wie weit der markenrechtliche Schutz der quadratischen Verpackungsform von Ritter Sport tatsächlich reicht. Genauer, ob der nachstehende Haferriegel des Mannheimer Unternehmens „Wacker“
womöglich die Markenrechte von Ritter Sport an seiner quadratischen Formmarke verletzen könnte.
Die auf Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz gestützte Klage des schwäbischen Schokoladenherstellers hat das Landgericht Stuttgart nunmehr mit Urteil vom 13. Januar 2026 vollumfänglich abgewiesen. Nach Auffassung der 17. Zivilkammer des Gerichts liege weder eine Verwechslungsgefahr noch eine unzulässige Rufausnutzung vor.
Bereits auf der Ebene des Warenvergleichs stellte das Gericht fest, dass Tafelschokolade und Hafer-/Müsliriegel keine identischen Waren seien. Ebenfalls verneinten die Stuttgarter Richter eine ausreichende Nähe zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten. Für Durchschnittverbraucher werde Schokolade primär als Süßware oder Dessert wahrgenommen, Müsliriegel hingegen als funktionales Lebensmittel mit Gesundheitsbezug („Energiespender“), welche sich in ihrer Zusammensetzung (unterschiedliche Zutaten) und auch ihrem Verkaufsort (z.B. an unterschiedlichen Stellen im Supermarkt) von Schokolade unterscheiden würden.
Auch auf Zeichenebene verneinte das Landgericht eine relevante Ähnlichkeit zwischen der Formmarke von Ritter Sport und der angegriffenen Aufmachung des „MONNEMer QUADRATS“. Nach Auffassung der 17. Kammer unterscheide sich die streitgegenständliche Verpackung im Gesamteindruck deutlich: Sie wirke optisch eher rechteckig, sei voluminöser und „luftiger“ ausgeformt, verfüge über breitere Verschlusslaschen und eine anders ausgerichtete Rillenprägung. Auch das gröber und gleichmäßiger gestaltete Zick-Zack-Muster der Laschen weiche spürbar von der Ritter-Sport-Verpackung ab. Vor diesem Hintergrund (und mit Blick auf die Existenz weiterer quadratischer (Süßwaren-)Produkte auf dem Markt werde der angesprochene Verkehr nicht bereits aufgrund der bloßen Quadrat-Form auf Ritter Sport als Herkunftshinweis schließen.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes blieb die Klage ohne Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart sei die Aufmachung des „MONNEMer QUADRATS“ nicht geeignet, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Formmarke von „Ritter Sport“ in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden bereits keine gedankliche Verbindung zwischen dem Haferriegel und der Ritter Sport-Schokolade herstellen, womit eine Rufausbeutung laut der 17. Kammer ausscheide. Auch der von der Beklagten verwendete Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ könne daran nichts ändern, da er schon nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei.
Ob die Sache in die Berufungsinstanz und damit in die nächste Runde geht, bleibt abzuwarten. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig. Bleibt Ritter Sport seiner bisherigen Linie treu, könnte sich der Rechtstreit noch etwas ziehen, ggfs. sogar durch alle Instanzen.
Das Urteil zeigt: Selbst eine bekannte Formmarke wie die quadratische Ritter Sport-Verpackung schützt nicht automatisch vor jeder Nutzung durch Dritte. Unternehmen sollten ihre Marken- und Designrechte daher frühzeitig strategisch absichern, klare Abgrenzungen definieren und potenzielle Konflikte rechtzeitig prüfen. Wir beraten Unternehmen seit vielen Jahren genau darin – sei es bei der rechtlichen Sicherung von Produkt- und Verpackungsformen oder von Designs als Formmarke oder eingetragenes Design. Denn solche Gestaltungen sind häufig zentrale IP-Assets und entscheidende Differenzierungsmerkmale im Wettbewerb. So lassen sich Markenwerte effektiv schützen, Risiken minimieren und im Ernstfall die Durchsetzung der eigenen Rechte sichern.
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