Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (R 2122/2024-2) hat die 2. Beschwerdekammer des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) die Reichweite des Nachweises rechtserhaltender Benutzung für Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke präzisiert.
Ausgangspunkt war ein Verfallsantrag gem. Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV wegen Nichtbenutzung einer Marke für Waren der Klasse 5. Die Markeninhaberin konnte eine rechtserhaltende Benutzung für Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke (Vitamin D-Präparate unterschiedlicher Konzentration) nachweisen. Streitig war, ob dieser Benutzungsnachweis auch für Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, für diätetische Substanzen zu medizinischen Zwecken sowie Präparate für die Gesundheitspflege ausreicht.
Maßstab der Beurteilung
Gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Ist eine Marke für eine weit gefasste Waren- oder Dienstleistungskategorie eingetragen, die mehrere eigenständige Unterkategorien umfasst, erstreckt sich der Schutz nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Unterkategorien, für die eine tatsächliche Benutzung nachgewiesen ist.
Keine Trennung zwischen Nahrungsergänzungsmitteln für medizinische und nichtmedizinische Zwecke
Nahrungsergänzungsmittel sind nach der Rechtsprechung konzentrierte Nährstoffquellen, deren allgemeiner Zweck nicht in der Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten liegt. Nach Auffassung der Kammer ist eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Zwecken bei Nahrungsergänzungsmitteln praktisch kaum möglich.
Während bei Arzneimitteln eine Unterkategorisierung anhand konkreter therapeutischer Indikation erfolgt, fehlt es Nahrungsergänzungsmitteln an einer solchen präzisen Zweckbestimmung. Eine Unterscheidung nach medizinischen und nichtmedizinischen Zwecken sei daher nicht sachgerecht. Nahrungsergänzungsmittel bildeten vielmehr eine einheitliche Unterkategorie.
Folglich genüge der Benutzungsnachweis für Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke auch für Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke – und umgekehrt.
Nahrungsergänzungsmittel zu medizinischen Zwecken als diätetische Substanzen für medizinische Zwecke
Diätetische Substanzen für medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die besondere Ernährungsbedürfnisse erfüllen, etwa glutenfreie Produkte oder mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereicherte Nahrungsmittel. Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke fallen unter diese Definition und sind daher von der Kategorie der diätetischen Substanzen für medizinische Zwecke umfasst, so die Kammer.
Die Begriffe seien jedoch nicht deckungsgleich: Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke stellten einen engeren Begriff dar. Diätetische Substanzen, die keine Nahrungsergänzungsmittel sind, könnten etwa speziell angepasste Lebensmittel sein, das die normale Nahrung ersetzen und nicht lediglich ergänzen.
Gleichwohl hielt es die Kammer für nicht sachgerecht, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke als eigenständige, kohärente Unterkategorie innerhalb der diätetischen Substanzen für medizinische Zwecke anzusehen und die ernsthafte Benutzung nur für diese Unterkategorie zu bejahen. Unterkategorien seien anhand ihres Zwecks zu bestimmen. Bei Nahrungsergänzungsmitteln für medizinische Zwecke und diätetischen Substanzen für medizinische Zwecke handele es sich nicht um unterschiedliche Waren oder Warenbegriffe im engeren Sinne, sondern um Produkte mit unterschiedlichen Eigenschaften, die dasselbe übergeordnete Ziel verfolgten.
Einschränkung des Verbots der doppelten Subsumierung
Vor diesem Hintergrund sei das Verbot, eine Ware gleichzeitig unter zwei verschiedene Warenbegriffe zu subsumieren, nicht anwendbar. Das Verbot als solches stellte die Kammer jedoch ausdrücklich nicht infrage.
„Präparate für Gesundheitspflege“ umfasst ausschließlich pharmazeutische Präparate
Abschließend stellt die Kammer klar, dass die Kategorie „Präparate für die Gesundheitspflege“ ausschließlich pharmazeutische Präparate umfasst. Nichtpharmazeutische Gesundheitsprodukte seien hingegen der Klasse 3 zuzuordnen. Klasse 5 enthalte grundsätzlich keine Waren, die ausdrücklich als nicht zu medizinischen Zwecken definiert würden. Eine Ausnahme bildeten lediglich Nahrungsergänzungsmittel zu nichtmedizinischen Zwecken.
Fazit
Die Entscheidung des EUIPO bringt wichtige Klarstellungen zur Abgrenzung der Unterkategorien in Warenklasse 5:
- Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und für nichtmedizinische Zwecke bilden eine einheitliche Unterkategorie.
- Der Benutzungsnachweis für eine Variante genügt daher auch für die andere.
- Nahrungsergänzungsmittel für medizinischen Zwecken sind stets auch diätetische Substanzen für medizinische Zwecke.
- Sie stellen jedoch keine eigenständige, kohärente Unterkategorie innerhalb dieser Waren dar.
- Ein Benutzungsnachweis für Nahrungsergänzungsmittel wahrt daher auch den Markenschutz für diätetische Substanzen für medizinischen Zwecken.
Das Verbot der doppelten Subsumierung derselben Ware in mehrere (Unter-) Kategorien wird zwar aufrechterhalten, sein Anwendungsbereich jedoch eingeschränkt. Ist bei zwei Unterkategorien nicht von unterschiedlichen Waren oder Warenbegriffen im engeren Sinne auszugehen, sondern von Produkten mit unterschiedlichen Eigenschaften, die dasselbe allgemeine Ziel verfolgen, findet das Verbot keine Anwendung. Dies gilt nach Auffassung der Kammer für das Verhältnis von Nahrungsergänzungsmitteln für medizinische Zwecke zu diätetischen Substanzen für medizinische Zwecke.
Welche praktischen Auswirkungen diese Einschränkung haben wird, ist derzeit noch offen. Entscheidend wird sein, ob sich in anderen Warenklassen vergleichbare Begriffspaare finden lassen und ob sich die Auffassung der 2. Beschwerdekammer langfristig durchsetzt.