10. Februar 2026
Newsletter Marke Design Wettbewerb Februar 2026 – 1 von 8 Insights
Die EU-Verordnung 2019/787 (sog. „Spirituosen-VO“) regelt die Kennzeichnung von Spirituosen in der Europäischen Union. Bezeichnungen wie „Gin“, „Rum“, „Whisky“ uvm. werden genau definiert und ihre Verwendung durch die entsprechenden Produkte vorgeschrieben (im Weiteren: „geschützte Bezeichnungen“). Die so bezeichneten Waren (im Weiteren: „geschützte Spirituosen“) müssen einen bestimmten Mindestalkoholgehalt aufweisen, außerdem werden das Herstellungsverfahren und die zulässigen Zutaten festgelegt. Für Lebensmittel, die den jeweiligen Anforderungen nicht entsprechen, wird die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung in Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO verboten. Dies gilt explizit sogar dann, wenn die geschützte Bezeichnung in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet wird. Auch eine Anspielung auf die Bezeichnungen ist unzulässig. Hiervon gibt es nur wenige, eng umgrenzte Ausnahmen.
Der EuGH hat nun bestätigt, dass die Spirituosen-VO auch der Verwendung der geschützten Bezeichnungen für alkoholfreie Ersatzprodukte zu den geschützten Spirituosen entgegensteht.
2024 wandte sich der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. gegen die Verwendung der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ für ein alkoholfreies Ersatzprodukt für Gin und reichte Unterlassungsklage beim Landgericht Potsdam ein. Der Verband sah hierin einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO, da „Gin“ nach der Verordnung einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. aufweisen muss.
Das Landgericht Potsdam konnte keinen legitimen Zweck erkennen, dem ein Verbot der Bezeichnung eines alkoholfreien Ersatzproduktes für Gin als „Gin Alkoholfrei“ dienen würde. Es stimmte dem Hersteller zu, dass eine Täuschungsgefahr für Verbraucher nicht bestehe. Auf die Nichteinhaltung des Mindestalkoholgehaltes würden die Verbraucher deutlich hingewiesen. Da unter diesen Umständen kein Verbraucher davon ausgehe einen traditionell hergestellten „Gin“ zu erhalten, werde auch das Ansehen dieser Spirituose nicht gefährdet.
Auf der anderen Seite stimmte es dem Hersteller zu, dass dieser ohne Verwendung des Begriffs „Gin“ kaum dazu imstande sei, seine Produkte in für Verbraucher verständlicher Weise als alkoholfreie Version der ihnen bekannten Spirituose Gin zu kennzeichnen. Hierin erkannte das Landgericht Potsdam einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Herstellers gem. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Grundrechtecharta“).
Das Landgericht Potsdam legte dem EuGH daher gem. Art. 267 AEUV zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor (Beschluss vom 6.8.2024 – 52 O 40/23):
1. Ist Art. 10 VII VO (EU) 2019/787 (Spirituosen-VO) wegen Verstoßes gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ungültig, soweit es die Aufmachung oder Kennzeichnung von alkoholfreien Getränken als „alkoholfreien Gin“ verbietet?
2. Hilfsweise: Ist Art. 10 VII oder Art. 12 I VO (EU) 2019/787 (Spirituosen-VO) dahingehend auszulegen, dass nach diesen Vorschriften die Aufmachung oder Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks als „alkoholfreier Gin“ nicht allein deswegen verboten ist, weil das Getränk den für die Bezeichnung als „Gin“ erforderlichen Mindestalkoholgehalt nicht erreicht und nicht durch das Aromatisieren von Ethylakohol landwirtschaftlichen Ursprungs (sondern: Wasser) mit Wacholderbeeren hergestellt worden ist?
Der EuGH (Urteil vom 13. November 2025 – C-563/24) klärte zunächst die Frage nach der Auslegung des Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“. Der Gerichtshof verwies auf den eindeutigen Wortlaut der Norm. Dieser stelle klar, dass das Verbot auch für Begriffe gelte, die gerade verwendet werden, um die Verwechslung eines bestimmten Getränks mit der Spirituose, die diese Bezeichnung trägt, zu vermeiden. Etabliert wird also ein abstrakt-genereller Schutz. Auf eine tatsächliche Täuschungsgefahr für Verbraucher komme es gerade nicht an. Die Verwendung der geschützten Bezeichnung „Gin“ für ein Produkt, welches nicht den vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt aufweist, sei folglich auch dann untersagt, wenn „Gin“ um den Begriff „alkoholfrei“ ergänzt werde.
Sodann widmete sich der EuGH der Vereinbarkeit der so ausgelegten Regelung mit dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit gem. Art. 16 Grundrechtecharta. Einleitend verwies er auf seine ständige Rechtsprechung, wonach auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik, das mit komplexen Beurteilungen verbunden sei, dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen zuzubilligen sei. Die Rechtmäßigkeit eine Maßnahme in diesem Bereich könne daher nur beeinträchtigt sein, wenn eine Maßnahme zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels offensichtlich ungeeignet ist.
Dies sah der EuGH hier nicht als gegeben an. Der Bezeichnungsschutz in Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO diene dem Verbraucherschutz (Art. 38 Grundrechtecharta), der Informierung des Verbrauchers, der Verwirklichung lauteren Wettbewerbs und dem Schutz des Ansehens von Spirituosen. Um diesen Zweck zu verwirklichen sei auch ein Verbot der Verwendung der geschützten Bezeichnungen in Kombination mit ergänzenden Angaben, die eine Täuschungsgefahr ausschließen, im Rechtssinne erforderlich.
Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Vorgaben für die vorgeschriebenen Spirituosen-Bezeichnungen über die Anforderung eines Mindestalkoholgehaltes hinausgehen. Für „Gin“ sei zum Beispiel das Erfordernis der Herstellung durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren vorgeschrieben. Jedenfalls über die Einhaltung dieser anderen Anforderungen könnten die Verbraucher getäuscht werden.
Darauf kam es aber nicht an. Mit der Bezeichnung als „alkoholfreier Gin“ mache sich der Hersteller des nicht verordnungsgemäßen Produkts das Ansehen zunutze, das von den Herstellern verordnungsgemäßer Produkte für dieses Getränk begründet wurde. Dies bringe die Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs mit sich. So überraschend diese Argumentation zunächst scheinen mag, sind „Gin“ und „alkoholfreier Gin“ doch erkennbar unterschiedliche Produkte, so nachvollziehbar ist sie im Ergebnis. Mit der Bezeichnung als „alkoholfreier Gin“ wird ein Getränk gerade als Ersatzprodukt zu „Gin“ positioniert. Zwar behauptet der Hersteller nicht, dass das Produkt „Gin“ sei. Er behauptet aber, dass es mit „Gin“ vergleichbar sei und an seine Stelle treten könnte. Dadurch profitiert es von der besonderen Wertschätzung von Verbrauchern für „Gin“. Dass es einem Hersteller ohne Verwendung der geschützten Bezeichnungen kaum gelingen wird, seine Produkte in für Verbraucher verständlicherweise als alkoholfreie Version der geschützten Spirituose zu kennzeichnen, ist insofern gerade kein Argument gegen einen absoluten Bezeichnungsschutz.
In einer Linie mit dem EuGH hatte zuvor auch bereits das Oberlandesgericht Braunschweig festgestellt, dass das Anbieten eines Getränks, das keinen Alkohol enthält, unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 10 Abs. 7 i.V.m. Anh. I Nr. 20 der Spirituosen-VO darstellt. In seinem Urteil führte das Gericht ferner aus, dass insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass der Verkehr bei dem Begriff "alkoholfrei", wie etwa "alkoholfreier Wein" bzw. "alkoholfreier Sekt" oder "alkoholfreies Bier", grundsätzlich davon ausgehe, dass es sich um ein Getränk handelt, das aus denselben Zutaten wie das alkoholhaltige "Originalgetränk" hergestellt ist und dem (nachträglich oder während des Herstellungsprozesses) der Alkohol entzogen wird. Das sei beim streitgegenständlichen Getränk gerade nicht der Fall. Es handelt sich nicht um einen Gin, sondern um ein wasserbasiertes Getränk, das durch die Zugabe von Wacholder ähnlich schmeckt wie ein Gin. Damit sei auch der Begriff "alkoholfreier Gin" unzutreffend. Durch die Verwendung des klarstellenden Hinweises "alkoholfrei" könne eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 24.7.2025 – 416 HKO 51/23) antizipierte bereits im Sommer 2025 die obige Entscheidung des EuGH. Ein Hersteller von alkoholfreien Ersatzprodukten für Rum, Gin, und Whisky suchte den Bezeichnungsschutz zu umgehen, indem er seine Produkte mit Labels „This ist not Rum“, beziehungsweise. „This is not Gin“, „This is not Whiskey“ versah. Dass dieses Vorgehen nicht erfolgreich war, ist wenig überraschend. Das Landgericht Hamburg entschied unter Verweis auf den Wortlaut von Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO, dass eine Verwendung der geschützten Bezeichnungen für nicht verordnungsgemäße Getränke auch dann verboten ist, wenn ausdrücklich klargestellt wird, dass es sich nicht um die geschützte Spirituose handelt.
Als durch die EuGH-Entscheidung überholt muss hingegen eine Entscheidung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 28.10.2025 – 15 O 28/24) gelten, in dem dieses in der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ keine unzulässige Anspielung auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Eierlikör“ erkennen wollte. Das Landgericht Kiel argumentierte, die Bezeichnung mache gerade deutlich, dass kein Eierlikör, sondern ein Ersatzprodukt angeboten werde. Zwar hat der EuGH über die direkte Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung und nicht über Anspielungen entschieden, seine Wertungen zur Ausnutzung des Ansehens der geschützten Spirituose sind aber auf Anspielungen übertragbar. Durch den Zusatz „ohne Ei“ wird ein Bezug zu Eierlikör hergestellt und das Produkt als Alternative hierzu positioniert (vgl. Schulteis: „Likör ohne Ei“ für alkoholisches Getränk zulässig, GRUR-Prax 2025, 846).
Hersteller alkoholfreier „Ersatzprodukte“ zu klassischen Spirituosen versuchen immer wieder das besondere Ansehen, welche diese durch Einhaltung strenger Vorgaben erworben haben, für sich nutzbar zu machen. Der EuGH hat derartigen Bestrebungen nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben und den absoluten Bezeichnungsschutz gem. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO gestärkt.
Der Schutz bestimmter Bezeichnungen für Lebensmittel war jüngst aufgrund der Debatte um die Nutzung von Bezeichnungen wie „Veggie-Wurst“, „Soja-Schnitzel“, oder „Tofu-Burger Gegenstand kritischer öffentlicher Auseinandersetzung. Anders als für „Wurst“, „Schnitzel“ oder „Burger“ existieren für Spirituosen wie „Gin“, „Rum“, oder „Whisky/Whiskey“ aber umfangreiche Vorgaben zu Eigenschaften, Herstellungsprozess und Zutaten. An diese Vorgaben können eine bestimmte Verbrauchererwartung und ein entsprechendes Ansehen für diese Spirituosen anknüpfen. Der Schutz dieses Ansehens macht es erforderlich, die Nutzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung für andere Getränke zu unterbinden. Wasser mit Wacholderbeeren-Aroma mag als alkoholfreie Alternative zu Gin gemeint sein, aber das macht es noch nicht zu „alkoholfreiem Gin“. Es ist daher richtig, dass der EuGH den absoluten Bezeichnungsschutz gem. Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO gestärkt hat. Nun ist es Aufgabe der mitgliedsstaatlichen Gerichte, die Vorgaben des EuGH konsequent umzusetzen.
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