Die Markenbenutzung im Zweifelsfall belegen zu können, stellt Markeninhaber regelmäßig vor Herausforderungen. Das betrifft insbesondere den Bereich der Einzelhandelsdienstleistungen (EHD). Die Beschwerdekammer des EUIPO hat nun entschieden, dass Nachweise zu Maßnahmen, die ein Shopping-Erlebnis schaffen, auf die rechtserhaltende Benutzung der Marke für EHD einzahlen können (Entscheidung vom 12. Mai 2025, Az. R 2472/2023-4 – RITUALS).
Entscheidung
Die Wortmarke „RITUALS“ des gleichnamigen Kosmetikunternehmens ist in einem Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung der Marke angegriffen worden. Die Eintragung erfasste neben zahlreichen Waren auch Dienstleistungen der Klasse 35, darunter insbesondere Einzelhandelsdienstleistungen.
Die Beschwerdekammer hat sich im Wesentlichen damit beschäftigt, ob die eingereichten Nachweise eine Benutzung für diese Dienstleistungen stützen.
Sie hat ausdrücklich die Grundsätze des Praktiker-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betont (Entscheidung vom 7. Juli 2005, C‑418/02). Danach muss zwischen dem reinen Verkauf von Waren auf der einen Seite und den Einzelhandelsdienstleistungen auf der anderen Seite unterschieden werden. Denn die reine Eigenwerbung und ein bloßer Produktverkauf reicht nicht für eine rechtserhaltende Benutzung für Dienstleistungen der Klasse 35.
Nach Maßgabe des EuGH erfassen EHD die gesamte Tätigkeit, die ein Unternehmen entfaltet, um zum Kauf eines Produktes anzuregen. Das betrifft insbesondere die Auswahl eines Sortiments an Waren und das Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag gerade mit diesem Händler abzuschließen.
Nach diesem Verständnis sei, so die Beschwerdekammer, die Eintragung für Dienstleistungen auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie mit den eigenen Waren verknüpft sind. Vielmehr könnten über den reinen Verkauf hinausgehende produktbezogene Dienstleistungen durchaus die Eintragung als Dienstleistungsmarke rechtfertigen.
Die Beschwerdekammer stellte fest, dass Rituals ein Einzelhandelskonzept verfolgt, das unter anderem ein sorgfältig ausgewähltes Produktsortiment für das Vor-Ort-Geschäft, ein selektives Vertriebssystem, In-Store-Demonstrationen und Kundenerlebnisse (wie Handmassagen und Teerituale) beinhaltet. Sie kam daher zu dem Schluss, dass Rituals die ernsthafte Benutzung der Marke ausreichend belegt hat, und hat die Eintragung für EHD in Bezug auf die angebotenen Produkte aufrechterhalten.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt Möglichkeiten auf, wie die ernsthafte Benutzung für Einzelhandelsdienstleistungen nachgewiesen werden kann. Markeninhaber mit Schutz für Waren und dazugehörige EHD in Klasse 35 sollten darauf achten, neben Verkaufsnachweisen auch Benutzungsnachweise für die Dienstleistungen der Klasse 35 zu sammeln. Diese müssen über die reine Eigenwerbung oder den bloßen Produktverkauf hinausgehen, indem sie aufzeigen, wie für die Kunden ein Shopping-Erlebnis geschaffen wird (Kundenerlebnisse, Produktkonfiguration durch den Kunden, besondere Beratung, Workshops etc.). Das gilt vor allem für Mono-Brand-Händler. Die Gerichte haben zwar keine grundsätzlichen Bedenken, einen eigenen Schutz für die EHD auch bei Mono-Brand-Händlern anzuerkennen. Deren Entscheidungsfreiraum in Bezug auf das Sortiment ist jedoch eingeschränkt, sodass die Markenbenutzung stärker über andere Aspekte als die Auswahlentscheidung begründet werden muss.